Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §29b Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des OW, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Jänner 2006, Zl. MD/00/51938/2004/13 (ABK/35/2004), betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2006 wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 2, Abs. 2a lit. d und Abs. 3 StVO Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben, weil dieses (zu 2/3) am 23. Juni 2004 um 02.15 Uhr in Salzburg, Münzgasse 1, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO verordneten "Behindertenparkplatz" abgestellt gewesen sei, ohne dass im Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO angebracht gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Ansicht des Beschwerdeführers, der in Rede stehende Halteverbotsbereich sei nicht "unmissverständlich gekennzeichnet" gewesen, nicht beizupflichten:
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden diesbezüglichen Verordnungsakt ergibt sich, dass entsprechend dem einen Bestandteil der Verordnung vom 23. Juli 2003 bildenden Plan in der Münzgasse vor dem Hause Nr. 1 auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. d StVO ein "Halte- und Parkverbot" für einen "Behindertenparkplatz" erlassen wurde und zwar - entsprechend einer Zusatztafel gemäß § 52 Z. 13a lit. c Abs. 1 StVO (vgl. dazu § 52 Z. 13b letzter Satz StVO) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar - auf einen Bereich von insgesamt 6 m, der sich auf je 3 m links und rechts vom zitierten Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO erstreckt, wobei bemerkt sei, dass die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens nicht in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrtrichtung erfolgen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1986, Zl. 84/03/0239).
Mit dem Hinweis auf ein nach diesem Verbotsbereich bestehendes weiteres Verkehrszeichen (welches offenbar auf diesen Verbotsbereich "aufmerksam machen" soll) ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal das Fahrzeug des Beschwerdeführers in diesem Verbotsbereich abgestellt war und es nur darum geht. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a StVO das Verursachungs- und nicht das Verschuldensprinzip gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0077). Nur am Rande sei daher erwähnt, dass den Kraftfahrzeuglenker die Pflicht zur gehörigen Aufmerksamkeit trifft und er im Zweifel das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen hat (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0286).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. August 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020057.X00Im RIS seit
25.09.2006