Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian S*****-S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 114.018,12 brutto abzüglich S 1.793 netto sA (Revisionsinteresse S 105.658,50), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1997, GZ 13 Ra 19/96h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.September 1996, GZ 47 Cga 324/95w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Kläger in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen sei. Insofern kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Kläger in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen sei. Insofern kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 48, ASGG).
Der Kläger war weder Erster Verkäufer noch Erster Sortimentierer noch Filialleiter, war aber als Abteilungsleiter für Frischfleisch und Feinkost im Ein- und Verkauf beschäftigt. Soweit in der beispielsweisen Aufzählung der Angestellten mit selbständigen Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 4 unter Punkt f auch Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen genannt werden, so ergibt sich schon aus dem für alle unter diese Beschäftigungsgruppe fallenden Angestellten geforderten Merkmal der selbständigen Tätigkeit, daß auch die Leitung der kleineren Abteilung in ihrer Gesamtheit selbständig zu geschehen hat. Der Kläger hat in der Abteilung für Frischfleisch und Feinkost lediglich das Fleisch selbständig bestellt, war im übrigen weisungsgebunden und dem Filialleiter unterstellt. Zur selbständigen Führung einer Abteilung gehört nicht nur die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern, sondern ist die Tätigkeit eines Abteilungsleiters kleinerer Abteilungen im Ein- und Verkauf der Art nach mit der eines Filialleiters, wenn auch in einem kleineren Umfang, vergleichbar. Der Kläger konnte nicht die Warenpräsentation selbständig gestalten, bestellte nicht alle in seiner Abteilung verkauften Feinkostwaren, noch ergaben sich Anhaltspunkte, daß er mit der Preisgestaltung oder der Dienstplanerstellung oder mit Personalkompetenzen befaßt war noch daß er selbständig und nicht über Weisung des Filialleiters über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen konnte. Lediglich bei Frischwaren waren ihm gewisse zum Teil selbständige Befugnisse eingeräumt, die aber im wesentlichen nach einem vorgegebenen Schema zu handhaben waren. An die weitaus umfassenderen Befugnisse eines selbständigen Leiters reichte die Tätigkeit des Klägers nicht heran.
Eine allfällige Haftung als lebensmittelrechtlich Verantwortlicher läßt keine Rückschlüsse auf eine für die Einstufung maßgebliche Tätigkeit als selbständiger Abteilungsleiter zu, weil der Kläger durchaus verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG sein konnte (Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts, 2, 260 f), ohne damit zwangsläufig selbständiger Abteilungsleiter im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages zu sein.Eine allfällige Haftung als lebensmittelrechtlich Verantwortlicher läßt keine Rückschlüsse auf eine für die Einstufung maßgebliche Tätigkeit als selbständiger Abteilungsleiter zu, weil der Kläger durchaus verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG sein konnte (Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts, 2, 260 f), ohne damit zwangsläufig selbständiger Abteilungsleiter im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages zu sein.
Da der Kläger nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen ist, erübrigt es sich, auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Aufrechterhaltung der Überzahlung des kollektivvertraglichen Gehaltes bei Umreihung in diese Beschäftigungsgruppe einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47109 09B02057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00205.97F.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00205_97F0000_000