TE OGH 1997/8/27 1Ob200/97m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Andreas O*****, vertreten durch Dr.Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Anton H*****, vertreten durch Dr.Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) Heinrich S*****, vertreten durch Mag.Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 84.750 S) im Verhältnis zum Erstbeklagten und Einwilligung in die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts (Streitwert 220.000 S) im Verhältnis zum Zweitbeklagten infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25.März 1997, GZ 1 R 40/97k-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 8.Jänner 1997, GZ 40 Cg 1/97a-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren dem Erstbeklagten als Gegner der gefährdeten Partei bis zur rechtskräftigen Prozeßbeendigung gerichtlich zu verbieten, seinen Dreiviertelanteil (Anteil 5) an der Liegenschaft EZ 68 Grundbuch 87101 Aschau zu belasten oder zu veräußern, abgewiesen wird.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 7.440 S (darin 1.240 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Am 4.Dezember 1992 war die Verkäuferin einer Liegenschaft in Aschau deren Hälfteeigentümerin. Sie verstarb am 24.Mai 1995. Die restlichen Miteigentumsanteile entfielen zu je einem Viertel auf den Sohn der Verkäuferin und die Ehegattin der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden kurz Kläger). Jener verstarb am 6.November 1992. Die Ehegattin das Klägers ist nach wie vor Miteigentümerin.

Am 4.Dezember 1992 veräußerte die Verkäuferin ihren Miteigentumsanteil aufgrund eines handschriftlich beurkundeten Kaufvertrags um 400.000 S an den Kläger. Die Verkäuferin, deren Sohn weder Nachkommen noch Geschwister hatte, erwartete damals (offenbar) im Erbweg Eigentümerin seines Miteigentumsanteils zu werden, und verkaufte dem Kläger daher auch diesen - unter der Bedingung ihres Eigentumserwerbs - um 200.000 S. Bereits vor Abschluß dieses Kaufvertrags hatte der Kläger Liegenschaftsteile in Bestand genommen und dort sein Unternehmen betrieben. In dieser Hinsicht kam es seither zu keiner Veränderung. Der Kläger wohnt auch in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus.

Mit Kaufvertrag vom 5.Februar 1993 veräußerte die Verkäuferin ihren nunmehrigen Miteigentumsanteil von drei Vierteln ein zweitesmal an den Zweitbeklagten. Dessen Eigentumsrecht wurde aufgrund dieses Kaufvertrags bücherlich einverleibt. Deshalb begehrte der Kläger in einem Vorprozeß, den Zweitbeklagten schuldig zu erkennen, in die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an diesem Miteigentumsanteil einzuwilligen. Der Zweitbeklagte wendete dort ein, die Verkäuferin sei am 4.Dezember 1992 bei Abschluß des Kaufvertrags mit dem Kläger nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Diese Einwendung wurde im Beweisverfahren in ihren tatsächlichen Voraussetzungen verifiziert und die Klage deshalb rechtskräftig abgewiesen. In jenem Verfahren wurde aber auch festgestellt, daß die Verkäuferin infolge beginnender und fortschreitender Demenz - bei Ausschluß der Möglichkeit lichter Intervalle - auch am 5.Februar 1993 außerstande war, die Tragweite vertraglicher Absprachen zu erfassen. Infolge der bereits erörterten Einwendung des Zweitbeklagten im Vorprozeß begehrte der Kläger in einem weiteren Verfahren gegen die Verkäuferin die Feststellung der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags vom 4.Dezember 1992. Dem Klagebegehren wurde in erster In- stanz aufgrund der Feststellung stattgegeben, daß „die Ge- schäftsfähigkeit ..... (der Verkäuferin) ..... am 4.Dezember 1992 nicht auszuschließen sei“. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Abschluß des Kaufvertrags vom 5.Februar 1993 ging eine Besichtigung der Liegenschaft durch den Zweitbeklagten voraus. Es ist wahrscheinlich, daß diesem der Kaufvertrag vom 4.Dezember 1992 bekannt war. Der Betrieb des Klägers und dessen Wohnung befanden sich schon im Besichtigungszeitpunkt im Haus auf der Liegenschaft. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts im Vorverfahren gegen den Zweitbeklagten datiert vom 9.Februar 1996. Mit Kaufvertrag vom 20.Juni 1996 veräußerte der Zweitbeklagte seinen Miteigentumsanteil um 1,2 Mio S an den Erstbeklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Erstbeklagter). Der Kaufpreis ist aufgrund der vertraglichen Absprachen erst zwei Jahre nach Rechtskraft der Verbücherung des Eigentumsrechts des Käufers fällig. Zu dessen Sicherung verpfändete der Erstbeklagte seinen Miteigentumsanteil dem Zweitbeklagten für eine Forderung bis zum Höchstbetrag von 1,3 Mio S. Am 14.November 1996 beschloß das Grundbuchsgericht die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Erstbeklagten aufgrund des Kaufvertrags vom 20.Juni 1996. Auch der Erstbeklagte hatte die Liegenschaft vor Abschluß des Kaufvertrags vom 20.Juni 1996 besichtigt und dabei wahrgenommen, daß der Kläger im dort befindlichen Haus wohnte und ein Geschäft betrieb. Seit Spätherbst 1996 korrespondieren die Streitteile über den Wunsch des Erstbeklagten, die Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung aufzuheben.

Der Kläger begehrt, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, „in die grundbücherliche Einverleibung“ seines Eigentumsrechts an den aufgrund des Kaufvertrags vom 4.Dezember 1992 erworbenen Miteigentumsanteil von drei Vierteln an der Aschauer Liegenschaft „ausdrücklich einzuwilligen“. Als Provisorialmaßnahme beantragte er, dem Erstbeklagten bis zur rechtskräftigen Prozeßbeendigung zu verbieten, „den 3/4-Miteigentumsanteil (Anteil 5) der Liegenschaft ....... Grundbuch 87101 Aschau zu belasten oder zu veräußern“. Er brachte vor, der Zweitbeklagte habe nicht gutgläubig Eigentum erworben. Dennoch habe dieser seinen Miteigentumsanteil dem Erstbeklagten verkauft, der seinerseits Kenntnis davon gehabt habe oder hätte haben müssen, daß der Kläger den Vertragsgegenstand schon vorher aufgrund eines gültigen und durch Besitz verstärkten Kaufvertrags erworben habe. Auch der Erstbeklagte habe daher nicht gutgläubig Eigentum erworben. Die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots als Provisorialmaßnahme sei erforderlich, weil der Erstbeklagte die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung anstrebe. Dem Kläger drohe daher die Gefahr, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegenüber einem dritten Erwerber nicht mehr durchsetzen zu können. Das gefährde seine wirtschaftliche Existenz, betreibe er doch sein Unternehmen auf der streitverfangenen Liegenschaft.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Erstbeklagten. Der Erstkäufer einer Liegenschaft habe gegen deren Zweitkäufer einen Schadenersatzanspruch auf Herausgabe, sofern das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für dessen „Gegner deutlich erkennbar“ gewesen sei. Der Zweitkäufer habe schon für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten, habe dieser doch die Liegenschaft vor Abschluß des Kaufvertrags vom 20.Juni 1996 besichtigt und dabei wahrgenommen, daß der Kläger im dortigen Haus wohne und ein Geschäft betreibe. Der Kläger wäre nur dann nicht aktiv legitimiert, wenn sein Feststellungsbegehren im Rechtsstreit gegen die Verkäuferin bzw deren Verlassenschaft bereits rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Käme es zu einer gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft, könnte der Kläger seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung nicht mehr durchsetzen. Der Auferlegung einer Sicherheitsleistung habe es wegen ausreichender Anspruchsbescheinigung nicht bedurft.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, soweit damit ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ausgesprochen wurde. Es machte jedoch „die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 70.000 S abhängig“ und ergänzte den angefochtenen Beschluß durch einen entsprechenden Auftrag. Im übrigen sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000,- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zu den Rechtsfolgen eines Doppelverkaufs. Im Vorprozeß habe der Kläger die Einwilligung des Zweitbeklagten zur Einverleibung seines Eigentumsrechts angestrebt. Nur aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils ergebe sich, daß die Verkäuferin weder am 4.Dezember 1992 noch am 5.Februar 1993 geschäftsfähig gewesen sei. Dessen Rechtskraft erstrecke sich nicht auf diese Gründe. Diese stehe dem nunmehrigen Klagebegehren - entgegen der Ansicht des Erstbeklagten - auch mangels Parteiidentität nicht als absolutes Prozeßhindernis entgegen. Ein Fall erweiterter Rechtskraftwirkung liege nicht vor. Der Erstbeklagte hätte Erkundigungen darüber einholen müssen, aufgrund welchen Titels der Kläger im Haus der streitverfangenen Liegenschaft ein Geschäft betreibe und dort wohne. Deren Unterlassung falle dem Erstbeklagten als Fahrlässigkeit zur Last. Den Anspruch auf Zivilteilung könne auch ein Miteigentümer geltend machen, auf dessen Anteilen ein bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO angemerkt sei. Ein derartiges Verbot hindere bücherliche Eintragungen nicht. Solche könnten jedoch nur nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung „ihre volle Wirkung“ entfalten. Werde eine Liegenschaft nach § 352 EO versteigert, erwerbe der Ersteher nicht schon mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung Eigentum. Dem Ersteher komme - wie jedem anderen Erwerber - „das Vertrauen auf das öffentliche Buch zustatten, sodaß er bei Gutgläubigkeit das Eigentum frei von allen aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Lasten“ erwerbe. Die bücherliche Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots sei daher geeignet, „die Gefährdung des Anspruchs des Klägers durch einen allfälligen gutgläubigen Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile durch Dritte“ hintanzuhalten. Der Klageanspruch sei jedoch nicht ausreichend bescheinigt, weil in verschiedenen Verfahren einander widersprechende Sachverständigengutachten zur Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin am 4.Dezember 1992 erstattet worden seien und das Berufungsgericht im Prozeß des Klägers gegen die Verkäuferin bzw deren Verlassenschaft die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich gehalten habe. Die gemäß § 390 Abs 1 EO aufzuerlegende Sicherheitsleistung sei der Höhe nach mit 70.000,- S auszumessen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, soweit damit ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ausgesprochen wurde. Es machte jedoch „die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 70.000 S abhängig“ und ergänzte den angefochtenen Beschluß durch einen entsprechenden Auftrag. Im übrigen sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000,- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zu den Rechtsfolgen eines Doppelverkaufs. Im Vorprozeß habe der Kläger die Einwilligung des Zweitbeklagten zur Einverleibung seines Eigentumsrechts angestrebt. Nur aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils ergebe sich, daß die Verkäuferin weder am 4.Dezember 1992 noch am 5.Februar 1993 geschäftsfähig gewesen sei. Dessen Rechtskraft erstrecke sich nicht auf diese Gründe. Diese stehe dem nunmehrigen Klagebegehren - entgegen der Ansicht des Erstbeklagten - auch mangels Parteiidentität nicht als absolutes Prozeßhindernis entgegen. Ein Fall erweiterter Rechtskraftwirkung liege nicht vor. Der Erstbeklagte hätte Erkundigungen darüber einholen müssen, aufgrund welchen Titels der Kläger im Haus der streitverfangenen Liegenschaft ein Geschäft betreibe und dort wohne. Deren Unterlassung falle dem Erstbeklagten als Fahrlässigkeit zur Last. Den Anspruch auf Zivilteilung könne auch ein Miteigentümer geltend machen, auf dessen Anteilen ein bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO angemerkt sei. Ein derartiges Verbot hindere bücherliche Eintragungen nicht. Solche könnten jedoch nur nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung „ihre volle Wirkung“ entfalten. Werde eine Liegenschaft nach Paragraph 352, EO versteigert, erwerbe der Ersteher nicht schon mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung Eigentum. Dem Ersteher komme - wie jedem anderen Erwerber - „das Vertrauen auf das öffentliche Buch zustatten, sodaß er bei Gutgläubigkeit das Eigentum frei von allen aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Lasten“ erwerbe. Die bücherliche Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots sei daher geeignet, „die Gefährdung des Anspruchs des Klägers durch einen allfälligen gutgläubigen Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile durch Dritte“ hintanzuhalten. Der Klageanspruch sei jedoch nicht ausreichend bescheinigt, weil in verschiedenen Verfahren einander widersprechende Sachverständigengutachten zur Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin am 4.Dezember 1992 erstattet worden seien und das Berufungsgericht im Prozeß des Klägers gegen die Verkäuferin bzw deren Verlassenschaft die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich gehalten habe. Die gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO aufzuerlegende Sicherheitsleistung sei der Höhe nach mit 70.000,- S auszumessen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie zuletzt der erkennende als verstärkter Senat aussprach, muß sich die materielle Rechtskraft innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungs- gründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (JBl 1997, 368 mzwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]). Dem kommt bei einem klageabweisenden Urteil besondere Bedeutung zu (Fasching, LB2 Rz 1523; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 702; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 10 zu § 411 je mwN). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1997, 368 mzwN).Wie zuletzt der erkennende als verstärkter Senat aussprach, muß sich die materielle Rechtskraft innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungs- gründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (JBl 1997, 368 mzwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]). Dem kommt bei einem klageabweisenden Urteil besondere Bedeutung zu (Fasching, LB2 Rz 1523; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 702; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 10 zu Paragraph 411, je mwN). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1997, 368 mzwN).

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 4.Dezember 1992 Liegenschaftsanteile. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft durch Verbücherung unterblieb. Dagegen wurde der Erstbeklagte aufgrund des mit dem Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann abgeschlossenen Kaufvertrags vom 20.Juni 1996 als Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile einverleibt. Der Zweitbeklagte hatte das Vertragsobjekt mit Kaufvertrag vom 5.Februar 1993 von jener Person als Verkäuferin erworben, die dieses am 4.Dezember 1992 bereits an den Kläger verkauft hatte. Im Vorprozeß gegen den Zweitbeklagten wurde jedoch das Klagebegehren auf Zustimmung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung beruhte darauf, daß die Verkäuferin am 4.Dezember 1992 nicht mehr geschäftsfähig war und daher der Kläger selbst über keinen gültigen Erwerbstitel verfügte.

Infolge dieses rechtskräftigen Urteils steht aber aufgrund der eingangs erörterten objektiven Grenzen der Rechtskraft bindend fest, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - jedenfalls im Verhältnis zum Zweitbeklagten keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung hat. War aber der Kläger im Vorprozeß außerstande, einen solchen Anspruch gegen den Zweitbeklagten durchzusetzen, muß die vorliegende Klage mit inhaltsgleichem Begehren gegen den Erstbeklagten als Einzelrechtsnachfolger des Zweitbeklagten ebenso scheitern. Das ist eine Folge der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht maßgeblich, daß sich der Erstbeklagte - als Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs - hätte erkundigen müssen, weshalb der Kläger jene Liegenschaft benützte, auf die sich die veräußerten Miteigentumsanteile bezogen; es ist vielmehr nur entscheidungswesentlich, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung im Verhältnis zum Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann des Erstbeklagten hat und einen solchen daher auch nicht gegen den Erstbeklagten als dessen Einzelrechtsnachfolger haben kann, leitet doch letzterer sein Recht von ersterem ab. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Abweisungs- entscheidung im Vorprozeß erstrecken sich daher auf den Erstbeklagten. Der Titel des Klägers ist also auch im Verhältnis zum Erstbeklagten von keiner „besseren Qualität“ (Welser, Posterior tempore, potior jure!, NZ 1994, 73 [76]) als in dessen Verhältnis zum Zweitbeklagten. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht entscheidungswesentlich, daß die Verkäuferin auch am 5.Februar 1993 nicht in der Lage war, die Tragweite von Rechtsgeschäften zu erkennen und einsichtsgemäß zu handeln. Nur wenn der Erwerbstitel des Klägers im Verhältnis zu den Kaufverträgen beider Beklagten von „besserer Qualität“ wäre, könnte sich in Ansehung des Gegenstands der Rechtsnachfolge die Frage der Gutgläubigkeit des Erstbeklagten stellen, erstreckt sich doch die Rechtskraft eines gegen den bücherlichen Vormann erwirkten klagestattgebenden Urteils nach herrschender Ansicht nicht auf den gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger (NZ 1994, 66; 2 Ob 526/92; SZ 40/36; SZ 39/29; Fasching, LB2 Rz 1526; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 234). Von dieser Rechtslage im Verhältnis der Streitteile ist zu unterschieden, ob der Nachlaß der Erstverkäuferin mit Löschungsbegehren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erfolgreich sein könnte.Infolge dieses rechtskräftigen Urteils steht aber aufgrund der eingangs erörterten objektiven Grenzen der Rechtskraft bindend fest, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - jedenfalls im Verhältnis zum Zweitbeklagten keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung hat. War aber der Kläger im Vorprozeß außerstande, einen solchen Anspruch gegen den Zweitbeklagten durchzusetzen, muß die vorliegende Klage mit inhaltsgleichem Begehren gegen den Erstbeklagten als Einzelrechtsnachfolger des Zweitbeklagten ebenso scheitern. Das ist eine Folge der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht maßgeblich, daß sich der Erstbeklagte - als Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs - hätte erkundigen müssen, weshalb der Kläger jene Liegenschaft benützte, auf die sich die veräußerten Miteigentumsanteile bezogen; es ist vielmehr nur entscheidungswesentlich, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung im Verhältnis zum Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann des Erstbeklagten hat und einen solchen daher auch nicht gegen den Erstbeklagten als dessen Einzelrechtsnachfolger haben kann, leitet doch letzterer sein Recht von ersterem ab. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Abweisungs- entscheidung im Vorprozeß erstrecken sich daher auf den Erstbeklagten. Der Titel des Klägers ist also auch im Verhältnis zum Erstbeklagten von keiner „besseren Qualität“ (Welser, Posterior tempore, potior jure!, NZ 1994, 73 [76]) als in dessen Verhältnis zum Zweitbeklagten. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht entscheidungswesentlich, daß die Verkäuferin auch am 5.Februar 1993 nicht in der Lage war, die Tragweite von Rechtsgeschäften zu erkennen und einsichtsgemäß zu handeln. Nur wenn der Erwerbstitel des Klägers im Verhältnis zu den Kaufverträgen beider Beklagten von „besserer Qualität“ wäre, könnte sich in Ansehung des Gegenstands der Rechtsnachfolge die Frage der Gutgläubigkeit des Erstbeklagten stellen, erstreckt sich doch die Rechtskraft eines gegen den bücherlichen Vormann erwirkten klagestattgebenden Urteils nach herrschender Ansicht nicht auf den gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger (NZ 1994, 66; 2 Ob 526/92; SZ 40/36; SZ 39/29; Fasching, LB2 Rz 1526; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 234,). Von dieser Rechtslage im Verhältnis der Streitteile ist zu unterschieden, ob der Nachlaß der Erstverkäuferin mit Löschungsbegehren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erfolgreich sein könnte.

Der Kläger hebt in der Beantwortung des Revisionsrekurses hervor, es sei „nunmehr nochmals mit Urteil ...... vom 31.März 1997 ..... festgestellt“ worden, daß „der Kaufvertrag vom 4.Dezember 1992 rechtswirksam“ sei, und es werde diese Entscheidung „nach dem Informationsstand der klagenden Partei auch in Rechtskraft erwachsen“. Das kann jedoch keinen Einfluß auf die einleitenden Darlegungen zu den Wirkungen der materiellen Rechtskraft haben. Es stellt sich derzeit also nicht einmal die Frage, wie der Streitfall bei Zutreffen der Behauptungen des Klägers zu lösen wäre, unterstellte man im übrigen noch, jenes Urteil wäre bereits in Rechtskraft erwachsen. Angemerkt sei jedoch, daß die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß gegen den Zweitbeklagten als Rechtsvorgänger des Erstbeklagten nicht schon durch die allfällige Rechtskraft des behaupteten Urteils im Verfahren gegen die Verlassenschaft der Verkäuferin beseitigt werden kann.

Die Klage gegen den Erstbeklagten wird daher wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen sein, weil sich die Wirkung des absoluten Prozeßhindernisses der Rechtskraft eines Urteils auch auf Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien erstreckt (JBl 1985, 752 mwN). Daraus ergibt sich jedoch, daß der - jedenfalls nach der derzeitigen Verfahrenslage - unberechtigte Klageanspruch auch nicht im Provisorialverfahren gesichert werden kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 und § 404 Abs 4 EO und § 41 ZPO. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die Kosten des einen selbständigen Zwischenstreit bildenden Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Der 3/4-Miteigentumsanteil des Erstbeklagten an einer Liegenschaft ist nach dem Klagebegehren unmittelbar Streitgegenstand. Die Bewertung hat daher gemäß § 60 Abs 2 JN zu erfolgen, ist doch der Liegenschaftsanteil selbst streitverfangen (SZ 55/186). Dessen steuerlicher Einheitswert beträgt nach Erhebungen des Obersten Gerichtshofs beim Finanzamt Schwaz in Tirol 84.750,- S. Das hat keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung, weil die Kostenverzeichnisse auf einer Bemessungsgrundlage von 50.000,- S beruhen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78 und Paragraph 404, Absatz 4, EO und Paragraph 41, ZPO. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die Kosten des einen selbständigen Zwischenstreit bildenden Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Der 3/4-Miteigentumsanteil des Erstbeklagten an einer Liegenschaft ist nach dem Klagebegehren unmittelbar Streitgegenstand. Die Bewertung hat daher gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN zu erfolgen, ist doch der Liegenschaftsanteil selbst streitverfangen (SZ 55/186). Dessen steuerlicher Einheitswert beträgt nach Erhebungen des Obersten Gerichtshofs beim Finanzamt Schwaz in Tirol 84.750,- S. Das hat keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung, weil die Kostenverzeichnisse auf einer Bemessungsgrundlage von 50.000,- S beruhen.

Textnummer

E47281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00200.97M.0827.000

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten