Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernd G*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Hochsteger und andere, Rechtsanwälte in Hallein, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Utho Hosp und Mag.Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 148.040,90 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1997, GZ 12 Ra 21/97p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 11 Cga 294/95m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die "lächelnde" Mißachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, würde bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung erfüllen (Arb 10.222; RdW 1996, 541). Voraussetzung dafür ist aber das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit, das sich in der Wiederholung der Pflichtenvernachlässigung manifestiert, wofür keine Beweisergebnisse vorliegen, oder in ihrer schwerwiegenden Art (Kuderna, Entlassungsrecht2 114; Arb 10.222).
Da M*****, dem als Unternehmensübergeber nach den Vereinbarungen noch Personal für etwaige Restarbeiten gegen Verrechnung von der Beklagten zur Verfügung zu stellen war, dem Kläger erklärte, die vorzunehmenden Mängelbehebungsarbeiten im Büro gemeldet zu haben, es sei alles in Ordnung, dann aber dennoch Differenzen zwischen M***** und K*****, der für die Arbeitseinteilung zuständig war, zu widersprüchlichen Anordnungen führten, K***** bei rechtzeitiger Meldung die Erlaubnis zur Verwendung des Klägers durch M***** erteilt hätte und K***** die Weisung nur deshalb erließ, weil nach seiner Ansicht durch die Vorgangsweise des Klägers seine Autorität untergraben würde, ist durch die einmalige, wenn auch möglicherweise provokative Pflichtenverletzung, das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit noch nicht erfüllt. Es darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, daß nicht betriebliche Notwendigkeiten die Weisung begründeten, sondern die durch das selbstherrliche Verhalten M***** gefährdete Autorität K***** gegenüber den Arbeitnehmern der Beklagten. Das Verhalten des dazwischenstehenden Klägers ist daher in einem milderen Lichte zu sehen, auch wenn der von der beklagten Partei von M***** übernommene Betrieb einem "Schweinestall" geglichen hätte und daher eine gewisse Strenge erforderlich gewesen wäre. Auch dann aber hätte der Kläger im vorliegenden Fall vor der Entlassung mit entsprechender Deutlichkeit auf die durch seine Weigerung begründete Pflichtenvernachlässigung besonders hingewiesen werden müssen.
Eine unrichtige Berechnung der Klageansprüche durch das Erstgericht kann grundsätzlich im Rahmen der Rechtsrüge auch in der Revision geltend gemacht werden. Dies setzt aber voraus, daß die vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung geltend gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen, sodaß diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann (RZ 1995/93; 1 Ob 592/95 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47258 09B02357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00235.97T.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00235_97T0000_000