Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Danzl, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Irmfried L*****, em. Rechtsanwältin,***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.März 1997, GZ 13 R 108/97m-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG richtig wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, daß eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken anzunehmen ist, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (WoBl 1993, 139; Ris-Justiz RS0079240). Die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erfolgte Prüfung, ob im konkreten Einzelfall eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu bejahen ist, stellt - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine solche grobe Fehlbeurteilung kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes die Beklagte habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung - das Bestandobjekt regelmäßig zu Wohnzwecken benützt, nicht erblickt werden, zumal die Beklagte nach den Festellungen die Wohnung im Jahr 1995 bis zu der am 13.6.1995 erfolgten Zustellung der Aufkündigung bereits ca. 4 Monate benützt hatte. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die Wohnung noch häufiger benützte, kommt es daher nicht an. Ist aber die regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken zu bejahen, ist das dringende Wohnbedürfnis des Mieters nicht mehr zu prüfen (MietSlg 34.470; MietSlg 31.417 ua).Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG richtig wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, daß eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken anzunehmen ist, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (WoBl 1993, 139; Ris-Justiz RS0079240). Die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erfolgte Prüfung, ob im konkreten Einzelfall eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu bejahen ist, stellt - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Eine solche grobe Fehlbeurteilung kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes die Beklagte habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung - das Bestandobjekt regelmäßig zu Wohnzwecken benützt, nicht erblickt werden, zumal die Beklagte nach den Festellungen die Wohnung im Jahr 1995 bis zu der am 13.6.1995 erfolgten Zustellung der Aufkündigung bereits ca. 4 Monate benützt hatte. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die Wohnung noch häufiger benützte, kommt es daher nicht an. Ist aber die regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken zu bejahen, ist das dringende Wohnbedürfnis des Mieters nicht mehr zu prüfen (MietSlg 34.470; MietSlg 31.417 ua).
Anmerkung
E47102 09A02347European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00234.97W.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_0090OB00234_97W0000_000