Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bianca N*****, vertreten durch deren Mutter Evelyne N*****, diese vertreten durch Dr.Adolf Lientscher und Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Günter V*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 50.000 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 28.Mai 1997, GZ 13 R 67/97m-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin war, als sie vom Beklagten zwischen August 1993 und 18.November 1993 mehrmals durch den Vollzug des Beischlafs mißbraucht und geschwängert wurde, 11 Jahre alt. Sie hatte infolge des Schwangerschaftsabbruchs körperliche Schmerzen zu erdulden. Sie war und ist als Folge der Tathandlungen des Beklagten psychischen Beeinträchtigungen unterworfen. Diese werden künftig anhalten und es besteht keine Gewähr dafür, „daß sie jemals verschwinden werden“.
Nach Ansicht des Beklagten steht der Klägerin für die erlittene und noch zu erduldende seelische Unbill kein Schmerzensgeld zu, weil § 1328 ABGB in der Fassung gemäß Art I Z 1 GeSchG BGBl 1996/759 nach Art IV § 2 dieses Gesetzes nur auf Tathandlungen nach dem 31.Dezember 1996 anzuwenden sei.Nach Ansicht des Beklagten steht der Klägerin für die erlittene und noch zu erduldende seelische Unbill kein Schmerzensgeld zu, weil Paragraph 1328, ABGB in der Fassung gemäß Art römisch eins Ziffer eins, GeSchG BGBl 1996/759 nach Art römisch IV Paragraph 2, dieses Gesetzes nur auf Tathandlungen nach dem 31.Dezember 1996 anzuwenden sei.
Dabei verkennt der Beklagte, daß sexueller Mißbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB angesehen wurde (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1328 ABGB). Dieser Ansicht entsprechen die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichts zum letztgenannten Bundesgesetz (407 BlgNR 20.GP, 2). Überdies ist noch folgendes zu beachten:Dabei verkennt der Beklagte, daß sexueller Mißbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, bereits vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie als Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB angesehen wurde (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1328, ABGB). Dieser Ansicht entsprechen die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichts zum letztgenannten Bundesgesetz (407 BlgNR 20.GP, 2). Überdies ist noch folgendes zu beachten:
Gemäß § 2a Abs 7 GleichbG in der Fassung des Art V Z 9 ArbBG BGBl 1992/833 hat ein infolge sexueller Belästigung diskriminierter Arbeitnehmer auch Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Dabei kann eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 2 Abs 1b GleichbG schon durch verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre des Arbeitnehmers verwirklicht werden (vgl etwa DRdA 1997, 123 [Gahleitner] - angeblich unsittlicher Griff auf das Gesäß einer bekleideten Arbeitnehmerin).Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 7, GleichbG in der Fassung des Art römisch fünf Ziffer 9, ArbBG BGBl 1992/833 hat ein infolge sexueller Belästigung diskriminierter Arbeitnehmer auch Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Dabei kann eine sexuelle Belästigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins b, GleichbG schon durch verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre des Arbeitnehmers verwirklicht werden vergleiche etwa DRdA 1997, 123 [Gahleitner] - angeblich unsittlicher Griff auf das Gesäß einer bekleideten Arbeitnehmerin).
Wird aber nach dem Gleichbehandlungsgesetz selbst Erwachsenen bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre immaterieller Schadenersatz gewährt, wäre es ein unerträglicher Wertungswiderspruch, würde man einem unmündigen Kind, das - wie hier - von einem erwachsenen Täter durch mehrmaligen Vollzug des Beischlafs sexuell mißbraucht und dadurch in unabsehbarer Weise psychisch beeinträchtigt wurde, einen solchen Schadenersatz verweigern.
Die außerordentliche Revision des Beklagten, in der - abgesehen vom bereits erörterten Thema - auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist daher zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Beklagten, in der - abgesehen vom bereits erörterten Thema - auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E47065European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00251.97M.0827.000Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012