Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Eva J*****, Beamtin, ***** vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr.Iris-Claudia Ammann, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen S 247.403,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 277.403,--), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: S 243.403,-- sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Oktober 1996, GZ 15 Ra 129/96-40, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.April 1996, GZ 47 Cga 8/95z-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;
2. im übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Leistungsbegehrens über S 4.000,-- sA und des Feststellungsbegehrens aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist seit 1982 beim Land ***** in der Abteilung II b 1 (Rechtsangelegenheiten für Eisenbahn- und Rechtswesen) beschäftigt. Im Jahre 1983 wurde sie überdies zur Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Zur leichteren Abwicklung von Fahrten zu auswärtigen Führerscheinprüfungsterminen erhielt sie von der beklagten Partei einen Schlüssel für den Schranken eines Parkplatzes im südlichen Hof des Amtsgebäudes M*****-Straße, in dem sie normalerweise nicht Dienst verrichtete, ausgehändigt. Sie erhielt die Genehmigung für die Benützung dieses Parkplatzes nur für den Fall, daß sie von einer Lenkerprüfung zur Dienststelle zurückkehrt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle erhielt sie keinen Dauerparkplatz. Außer dem Parkplatz im Hof gibt es noch nördlich des Amtsgebäudes in der M*****-Straße zwei westlich und östlich des Haupteinganges gelegene Parkplätze, die im Eigentum des Landes ***** stehen. Diese Parkplätze waren mit Schranken versehen, sodaß sie üblicherweise ohne Schlüssel nicht benutzt werden konnten. Die Klägerin durfte diese beiden Parkplätze nicht benützen und erhielt daher auch keinen Schlüssel. Einige Zeit vor dem 15.1.1992, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, wurden im Zuge von Umbauarbeiten die beiden Schranken der nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplätze entfernt. In der Folge wurden von verschiedenster Seite PKW auf diesen Parkplätzen abgestellt, darunter auch Baufahrzeuge. Es war weder ein Hinweisschild, wonach es sich um einen Privatparkplatz bzw um einen im Eigentum des Landes ***** stehenden Parkplatz handelte, noch ein anderes Verbotszeichen aufgestellt. Nunmehr parkte auch die Klägerin ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen, wobei sie nie darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie hier nicht parken dürfe. Am 15.1.1992 stellte die Klägerin vor Beginn ihres Dienstes ihren PKW wiederum auf dem westlich des Haupteinganges gelegenen Parkplatz vor dem Amtsgebäude in der M*****-Straße ab. Nach Dienstschluß um ca. 18.00 Uhr begab sie sich zur ihrem PKW. Beim Einsteigen in das Fahrzeug rutschte sie aus, obwohl sie Lederstiefel mit Gummisohlen und Rillen trug, stürzte zu Boden und zog sich dabei einen unverschobenen Bruch des rechten Außenknöchels und eine Zerrung des linken Sprunggelenkes zu. Unfallsbedingt war die Klägerin bis 20.5.1992 und in weiterer Folge noch vom 1.11.1992 bis 8.12.1992 im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles erlitt die Klägerin komprimierte starke Schmerzen in der Dauer von 3 Tagen, mittelschwere in der Dauer von 4 Wochen und leichte in der Dauer von insgesamt 8 Wochen. Spätschäden sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.Die Klägerin ist seit 1982 beim Land ***** in der Abteilung römisch II b 1 (Rechtsangelegenheiten für Eisenbahn- und Rechtswesen) beschäftigt. Im Jahre 1983 wurde sie überdies zur Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Zur leichteren Abwicklung von Fahrten zu auswärtigen Führerscheinprüfungsterminen erhielt sie von der beklagten Partei einen Schlüssel für den Schranken eines Parkplatzes im südlichen Hof des Amtsgebäudes M*****-Straße, in dem sie normalerweise nicht Dienst verrichtete, ausgehändigt. Sie erhielt die Genehmigung für die Benützung dieses Parkplatzes nur für den Fall, daß sie von einer Lenkerprüfung zur Dienststelle zurückkehrt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle erhielt sie keinen Dauerparkplatz. Außer dem Parkplatz im Hof gibt es noch nördlich des Amtsgebäudes in der M*****-Straße zwei westlich und östlich des Haupteinganges gelegene Parkplätze, die im Eigentum des Landes ***** stehen. Diese Parkplätze waren mit Schranken versehen, sodaß sie üblicherweise ohne Schlüssel nicht benutzt werden konnten. Die Klägerin durfte diese beiden Parkplätze nicht benützen und erhielt daher auch keinen Schlüssel. Einige Zeit vor dem 15.1.1992, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, wurden im Zuge von Umbauarbeiten die beiden Schranken der nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplätze entfernt. In der Folge wurden von verschiedenster Seite PKW auf diesen Parkplätzen abgestellt, darunter auch Baufahrzeuge. Es war weder ein Hinweisschild, wonach es sich um einen Privatparkplatz bzw um einen im Eigentum des Landes ***** stehenden Parkplatz handelte, noch ein anderes Verbotszeichen aufgestellt. Nunmehr parkte auch die Klägerin ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen, wobei sie nie darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie hier nicht parken dürfe. Am 15.1.1992 stellte die Klägerin vor Beginn ihres Dienstes ihren PKW wiederum auf dem westlich des Haupteinganges gelegenen Parkplatz vor dem Amtsgebäude in der M*****-Straße ab. Nach Dienstschluß um ca. 18.00 Uhr begab sie sich zur ihrem PKW. Beim Einsteigen in das Fahrzeug rutschte sie aus, obwohl sie Lederstiefel mit Gummisohlen und Rillen trug, stürzte zu Boden und zog sich dabei einen unverschobenen Bruch des rechten Außenknöchels und eine Zerrung des linken Sprunggelenkes zu. Unfallsbedingt war die Klägerin bis 20.5.1992 und in weiterer Folge noch vom 1.11.1992 bis 8.12.1992 im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles erlitt die Klägerin komprimierte starke Schmerzen in der Dauer von 3 Tagen, mittelschwere in der Dauer von 4 Wochen und leichte in der Dauer von insgesamt 8 Wochen. Spätschäden sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Mit ihrer Klage vom 13.1.1995 begehrte die Klägerin den Zuspruch von S 200.000,-- an Schmerzengeld, S 41.403,-- an Verdienstentgang sowie S 6.000,-- an pauschalen Unkosten und Spesen. Weiters begehrte sie die Feststellung, daß die Beklagte für alle der Klägerin unfallskausal entstandenen Schäden hafte.
Über den unstrittigen Sachverhalt hinaus brachte sie zunächst vor:
Sie habe am 15.1.1992 ihren PKW auf einem ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt. Die Beklagte habe es trotz wechselnder Temperaturen unterlassen, den Parkplatz entsprechend zu streuen bzw dafür zu sorgen, daß Menschen nicht zu Schäden kommen. Die Beklagte hafte daher sowohl aufgrund allgemeiner als auch aufgrund besonderer Schadenersatzbestimmungen für die der Klägerin zugefügten Schäden. Das der Beklagten zuzurechnende Verhalten ihres Hausmeisters, den Parkplatz trotz der damals herrschenden Wetterverhältnisse nur einmal täglich, nämlich um 6.30 Uhr morgens, zu streuen, sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da bekannt gewesen sei, daß es an den Tagen vor dem Unfall unter Tags getaut und am Abend wieder zu frieren begonnen habe, sodaß auf dem Parkplatz angesammeltes Schmelzwasser zu Glättebildung führen mußte. Die Beklagte hafte auch nach § 93 StVO, da es sich bei dem Parkplatz um eine Straße im öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes handle. Zum Unfallszeitpunkt seien auf dem Parkplatz weder Schranken noch Hinweistafeln angebracht gewesen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß die Benützung des Parkplatzes lediglich bestimmten Personen erlaubt sei. Aus diesem Grunde sei der Parkplatz auch nicht nur von den im Amtsgebäude arbeitenden Personen, sondern von Dritten "auf verschiedenste Art und Weise" benützt worden (AS 209). Auch die Klägerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den gegenständlichen Parkplätzen um der Öffentlichkeit frei zugängliche Stellplätze gehandelt habe, das Gegenteil sei auch der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin gegen ein Verbot verstoßen habe, könne dies die Beklagte nicht von ihrer Haftung entbinden, weil ein derartiges Verbot nicht wegen des Parkplatzzustandes erlassen worden wäre und es daher an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Der Unfall sei für die Klägerin, die besonders vorsichtig gegangen sei, nicht zu verhindern gewesen (AS 210), sodaß ihr kein Mitverschulden anzulasten sei.Sie habe am 15.1.1992 ihren PKW auf einem ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt. Die Beklagte habe es trotz wechselnder Temperaturen unterlassen, den Parkplatz entsprechend zu streuen bzw dafür zu sorgen, daß Menschen nicht zu Schäden kommen. Die Beklagte hafte daher sowohl aufgrund allgemeiner als auch aufgrund besonderer Schadenersatzbestimmungen für die der Klägerin zugefügten Schäden. Das der Beklagten zuzurechnende Verhalten ihres Hausmeisters, den Parkplatz trotz der damals herrschenden Wetterverhältnisse nur einmal täglich, nämlich um 6.30 Uhr morgens, zu streuen, sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da bekannt gewesen sei, daß es an den Tagen vor dem Unfall unter Tags getaut und am Abend wieder zu frieren begonnen habe, sodaß auf dem Parkplatz angesammeltes Schmelzwasser zu Glättebildung führen mußte. Die Beklagte hafte auch nach Paragraph 93, StVO, da es sich bei dem Parkplatz um eine Straße im öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes handle. Zum Unfallszeitpunkt seien auf dem Parkplatz weder Schranken noch Hinweistafeln angebracht gewesen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß die Benützung des Parkplatzes lediglich bestimmten Personen erlaubt sei. Aus diesem Grunde sei der Parkplatz auch nicht nur von den im Amtsgebäude arbeitenden Personen, sondern von Dritten "auf verschiedenste Art und Weise" benützt worden (AS 209). Auch die Klägerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den gegenständlichen Parkplätzen um der Öffentlichkeit frei zugängliche Stellplätze gehandelt habe, das Gegenteil sei auch der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin gegen ein Verbot verstoßen habe, könne dies die Beklagte nicht von ihrer Haftung entbinden, weil ein derartiges Verbot nicht wegen des Parkplatzzustandes erlassen worden wäre und es daher an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Der Unfall sei für die Klägerin, die besonders vorsichtig gegangen sei, nicht zu verhindern gewesen (AS 210), sodaß ihr kein Mitverschulden anzulasten sei.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete im wesentlichen ein:
Die Klägerin sei nie berechtigt gewesen, ihren PKW auf einen der nördlich des Amtsgebäudes vorhandenen Parkplätzen abzustellen. Ihre Parkgenehmigung sei auf den südlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplatz und jene Tage beschränkt gewesen, an denen die Klägerin Führerscheinprüfungen durchzuführen gehabt habe. Selbst eine kurzfristige oder auch längerfristige Entfernung der Schranken bei den nördlichen Parkplätzen könne nichts daran ändern, daß diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß sie ihr Fahrzeug dort nicht abstellen durfte. Überdies seien die nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkflächen regelmäßig vom Hausmeister gestreut und bei Glätte mit Salz versehen und regelmäßig kontrolliert worden. Die Parkfläche habe sich in einem einwandfreien, nicht eisigen Zustand befunden. Falls die beklagte Partei eine Haftung treffe, müsse die Klägerin ein Mitverschulden verantworten, welches darin gelegen sei, daß sie über die Vereisung der Parkfläche Bescheid gewußt habe und dennoch weder eine erhöhte Sorgfalt habe walten lassen oder aber die Benützung des Parkplatzes überhaupt vermieden habe.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von S 142.000,-- sA (darin S 140.000,-- Schmerzengeld und S 2.000,-- Unkosten) statt und wies das Leistungsmehrbegehren von S 105.403,-- sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es stellte zusätzlich zum unstrittigen Sachverhalt fest:
Der Klägerin war bekannt, daß der Parkplatz, auf dem sie am 15.1.1992 ihren PKW abstellte, ohne daß sie an diesem Tag zu Führerscheinprüfungen eingeteilt war, in der Früh und in den Tagen zuvor eisig gewesen war. Am Unfallstag war der Parkplatz spiegelglatt und nicht gestreut, bzw befand sich das Streugut nicht an der Oberfläche, sondern war im Eis eingesessen. Obwohl die Klägerin bis zur Entfernung des Schrankens ihren PKW nie auf diesen beiden Parkplätzen abgestellt hatte, kam ihr nicht in den Sinn, daß sie zum Abstellen ihres PKW eine Berechtigung benötige. Einen unfallskausalen Verdienstentgang nahm das Erstgericht genausowenig als erwiesen an wie S 2.000,-- übersteigende unfallsbedingte Spesen oder unfallskausale Spät- oder Dauerfolgen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß eine Haftung der Beklagten nach § 1319 a ABGB gegeben sei. Da Verbotszeichen oder Abschrankungen nicht vorhanden gewesen wären, aus denen sich eine unerlaubte oder widmungswidrige Benützung des Parkplatzes ergeben hätte, könne sich die Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluß nach § 1319 a Abs 1 zweiter Satz ABGB berufen. Es schade der Klägerin auch nicht, wenn ihr eine Benützung des Parkplatzes vor Entfernung des Schrankens untersagt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei sie wie jedermann, für den der Parkplatz zugänglich gewesen sei, berechtigt gewesen, diesen auch zu benützen. Ein Mitverschulden hätte die Klägerin nicht, da sie entsprechendes Schuhwerk getragen und keine "überflüssigen Wege und Schritte" gemacht habe. Im Hinblick auf Dauer und Intensivität der festgestellten Schmerzen seien S 140.000,-- an Schmerzengeld angemessen.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, a ABGB gegeben sei. Da Verbotszeichen oder Abschrankungen nicht vorhanden gewesen wären, aus denen sich eine unerlaubte oder widmungswidrige Benützung des Parkplatzes ergeben hätte, könne sich die Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluß nach Paragraph 1319, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB berufen. Es schade der Klägerin auch nicht, wenn ihr eine Benützung des Parkplatzes vor Entfernung des Schrankens untersagt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei sie wie jedermann, für den der Parkplatz zugänglich gewesen sei, berechtigt gewesen, diesen auch zu benützen. Ein Mitverschulden hätte die Klägerin nicht, da sie entsprechendes Schuhwerk getragen und keine "überflüssigen Wege und Schritte" gemacht habe. Im Hinblick auf Dauer und Intensivität der festgestellten Schmerzen seien S 140.000,-- an Schmerzengeld angemessen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen der Berufung der Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die Klagebegehren zur Gänze abwies.
Aufgrund einer Beweiswiederholung durch Einvernahme der Klägerin stellte es ergänzend fest, daß die Klägerin am 15.1.1992 wie an den Tagen vorher wußte, daß sie keine Erlaubnis hatte, ihr Fahrzeug auf dem östlichen Privatparkplatz der beklagten Partei vor dem Amtsgebäude in der G*****straße abzustellen. Ihr war bewußt, daß sie dort verbotswidrig parkte.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin dahin, daß diese den Parkplatz wohl nicht widmungs-, jedoch verbotswidrig benützt habe. Mit einer (durch einen Wegehalter) verfügten Einschränkung der Benutzungsmöglichkeit sei naturgemäß auch eine Eingrenzung des Haftungsumfanges verbunden, wenn auch dies nicht der Hauptgrund für die beschränkte Benützbarkeit sei. Eine Haftung der Beklagten als Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB scheide somit aus. Sonstige Gründe, die eine Haftung der Beklagten herbeiführen könnten, wie etwa die Verwendung eines untauglichen Gehilfen nach § 1315 ABGB, seien nicht einmal behauptet worden.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin dahin, daß diese den Parkplatz wohl nicht widmungs-, jedoch verbotswidrig benützt habe. Mit einer (durch einen Wegehalter) verfügten Einschränkung der Benutzungsmöglichkeit sei naturgemäß auch eine Eingrenzung des Haftungsumfanges verbunden, wenn auch dies nicht der Hauptgrund für die beschränkte Benützbarkeit sei. Eine Haftung der Beklagten als Wegehalter im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB scheide somit aus. Sonstige Gründe, die eine Haftung der Beklagten herbeiführen könnten, wie etwa die Verwendung eines untauglichen Gehilfen nach Paragraph 1315, ABGB, seien nicht einmal behauptet worden.
Die ordentliche Revision wurde gemäß § 46 Abs 1 ASGG im Hinblick darauf zugelassen, daß höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, inwieweit bei bestimmungsgemäßem, aber verbotenem Benützen eines Weges eine Haftung nach § 1319a ABGB gegeben sei.Die ordentliche Revision wurde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG im Hinblick darauf zugelassen, daß höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, inwieweit bei bestimmungsgemäßem, aber verbotenem Benützen eines Weges eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise das Urteil erster Instanz wiederherzustellen; hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, daß die Beklagte für schuldig erkannt werde, der Klägerin S 243.403,-- sA zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Umfang des Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Soweit von der Revisionswerberin die Befangenheit des am Berufungsverfahren beteiligten fachkundigen Laienrichters Hofrat Dr.Otto K***** gemäß § 19 Z 2 JN geltend gemacht wurde, hat darüber das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 18.2.1997, Iv 302-1/97-1, rechtskräftig und damit bindend dahin entschieden, daß eine solche Befangenheit nicht vorliegt. Der genannte fachkundige Laienrichter ist jedoch auch nicht ausgeschlossen im Sinne des § 20 Z 1 JN: Die Aufzählung der Ausschließungsgründe ist taxativ (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 20 JN). Unter die Bestimmung des § 20 Z 1 JN fallen wohl nicht nur Richter, denen eine formelle Parteistellung zukommt, sondern auch jene, die im Rahmen der Beweisaufnahme als Partei vernommen werden müßten (Mayr aaO Rz 2), doch trifft dies auf einen (Laien)Richter, der nur Beamter einer beklagten Gebietskörperschaft ist, nicht zu.1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor. Soweit von der Revisionswerberin die Befangenheit des am Berufungsverfahren beteiligten fachkundigen Laienrichters Hofrat Dr.Otto K***** gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN geltend gemacht wurde, hat darüber das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 18.2.1997, römisch eins v 302-1/97-1, rechtskräftig und damit bindend dahin entschieden, daß eine solche Befangenheit nicht vorliegt. Der genannte fachkundige Laienrichter ist jedoch auch nicht ausgeschlossen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, JN: Die Aufzählung der Ausschließungsgründe ist taxativ (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 20, JN). Unter die Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer eins, JN fallen wohl nicht nur Richter, denen eine formelle Parteistellung zukommt, sondern auch jene, die im Rahmen der Beweisaufnahme als Partei vernommen werden müßten (Mayr aaO Rz 2), doch trifft dies auf einen (Laien)Richter, der nur Beamter einer beklagten Gebietskörperschaft ist, nicht zu.
Die Revision war daher, soweit sie auf die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens gestützt wurde, mit Beschluß zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 510).Die Revision war daher, soweit sie auf die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens gestützt wurde, mit Beschluß zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 510,).
2. Bei der Anordnung des § 1319a Abs 1 zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr (SZ 60/189, SZ 68/145; Koziol Haftpflichtrecht**2 II 207). Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (Koziol aaO, SZ 68/145 mwN). Fährt daher etwa ein Radfahrer auf einen Fußgängern vorbehaltenen Weg und kommt er dabei durch einen Umstand zu Schaden, der im mangelhaften Zustand des Weges seine Ursache hat, wäre eine Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn die Gefahr nur durch die verbotswidrige Benützung des Fahrrades, nicht jedoch auch für Fußgänger gegeben gewesen wäre (vgl Koziol aaO). Darauf zielt die Klägerin erkennbar ab, soweit sie vorbringt, daß der Parkplatz nicht nur von im Amtsgebäude beschäftigten Personen, sondern auch von "Dritten auf verschiedenste Art und Weise benützt" worden sei (AS 209 unten). Darunter muß auch ein Begehen des Parkplatzes verstanden werden. Ausgehend von ihren Rechtsansichten haben sich jedoch die Vorinstanzen mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sodaß das Verfahren an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung leidet. Aus dem der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Verbot, die Fläche nördlich der Amtsfläche als Parkplatz zu benützen, ergibt sich nicht zwangsläufig der Schluß, daß ihr demzufolge jede Benützung desselben, wie etwa das Begehen, untersagt war (Ergebnisse des Beweisverfahrens, aus denen möglicherweise auf eine zulässige Benützung der Parkflächen auch als Weg, insbesondere Zugang zum Ostflügel des Amtsgebäudes geschlossen werden könnte [Zeuge Dr.D*****, AS 73, Zeuge G*****, AS 79 und Zeuge P*****, AS 87], sind unerörtert geblieben). Für die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges werden daher Feststellungen zu treffen sein, ob der Klägerin wie auch anderen Personen das bloße Betreten des Parkplatzes möglich und zulässig gewesen wäre oder aber eine jedermann erkennbare ausschließliche Benützung der Grundstücksfläche als Parkplatz gegeben war.2. Bei der Anordnung des Paragraph 1319 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr (SZ 60/189, SZ 68/145; Koziol Haftpflichtrecht**2 römisch II 207). Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (Koziol aaO, SZ 68/145 mwN). Fährt daher etwa ein Radfahrer auf einen Fußgängern vorbehaltenen Weg und kommt er dabei durch einen Umstand zu Schaden, der im mangelhaften Zustand des Weges seine Ursache hat, wäre eine Haftung des Wegehalters nach Paragraph 1319 a, ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn die Gefahr nur durch die verbotswidrige Benützung des Fahrrades, nicht jedoch auch für Fußgänger gegeben gewesen wäre vergleiche Koziol aaO). Darauf zielt die Klägerin erkennbar ab, soweit sie vorbringt, daß der Parkplatz nicht nur von im Amtsgebäude beschäftigten Personen, sondern auch von "Dritten auf verschiedenste Art und Weise benützt" worden sei (AS 209 unten). Darunter muß auch ein Begehen des Parkplatzes verstanden werden. Ausgehend von ihren Rechtsansichten haben sich jedoch die Vorinstanzen mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sodaß das Verfahren an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung leidet. Aus dem der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Verbot, die Fläche nördlich der Amtsfläche als Parkplatz zu benützen, ergibt sich nicht zwangsläufig der Schluß, daß ihr demzufolge jede Benützung desselben, wie etwa das Begehen, untersagt war (Ergebnisse des Beweisverfahrens, aus denen möglicherweise auf eine zulässige Benützung der Parkflächen auch als Weg, insbesondere Zugang zum Ostflügel des Amtsgebäudes geschlossen werden könnte [Zeuge Dr.D*****, AS 73, Zeuge G*****, AS 79 und Zeuge P*****, AS 87], sind unerörtert geblieben). Für die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges werden daher Feststellungen zu treffen sein, ob der Klägerin wie auch anderen Personen das bloße Betreten des Parkplatzes möglich und zulässig gewesen wäre oder aber eine jedermann erkennbare ausschließliche Benützung der Grundstücksfläche als Parkplatz gegeben war.
Diese Feststellung ist auch für die Klärung der Vorfrage von Bedeutung, ob überhaupt ein "Weg" im Sinne des § 1319a ABGB vorliegt. Nach der Legaldefinition des § 1319a Abs 2 ABGB ist ein Weg "ein Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist"; der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung. Dieser Anwendungsbereich findet jedoch seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist ja die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege fallen daher ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus, wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. In diesen Fällen muß es daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (SZ 53/169 mit Zitat AB 1678 der Beilagen NR 13.GP, 4). Zutreffend hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß eine Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung bloß allgemeiner Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall am Fehlen der nicht hervorgekommenen Voraussetzungen des § 1315 ABGB scheitern müßte.Diese Feststellung ist auch für die Klärung der Vorfrage von Bedeutung, ob überhaupt ein "Weg" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB vorliegt. Nach der Legaldefinition des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB ist ein Weg "ein Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist"; der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung. Dieser Anwendungsbereich findet jedoch seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist ja die innere Rechtfertigung der durch Paragraph 1319 a, ABGB vorgesehenen Sonderregelung. Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege fallen daher ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus, wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. In diesen Fällen muß es daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (SZ 53/169 mit Zitat AB 1678 der Beilagen NR 13.GP, 4). Zutreffend hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß eine Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung bloß allgemeiner Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall am Fehlen der nicht hervorgekommenen Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB scheitern müßte.
Nur für den Fall, daß die noch fehlenden Feststellungen eine zulässige allgemeine Benützung des Parkplatzes als Fußgängerfläche ergeben und daher ein Betreten auch durch die Klägerin sich als zulässige Benützung eines Weges im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB darstellte und die Gefahr des Ausrutschens daher für jedermann bestand, könnte ein bloßes Verbot der Benützung als Parkplatz eine Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB nicht grundsätzlich in Frage stellen. In diesem Falle wird auch eine Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Partei erhobenen Mitverschuldenseinwand vonnöten sein, demzufolge die Klägerin die extreme Glätte über mehrere Tage hinweg wahrgenommen und dennoch, obwohl es für sie nicht notwendig und daher vermeidbar gewesen wäre, den Parkplatz weiter benützt hatte.Nur für den Fall, daß die noch fehlenden Feststellungen eine zulässige allgemeine Benützung des Parkplatzes als Fußgängerfläche ergeben und daher ein Betreten auch durch die Klägerin sich als zulässige Benützung eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB darstellte und die Gefahr des Ausrutschens daher für jedermann bestand, könnte ein bloßes Verbot der Benützung als Parkplatz eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht grundsätzlich in Frage stellen. In diesem Falle wird auch eine Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Partei erhobenen Mitverschuldenseinwand vonnöten sein, demzufolge die Klägerin die extreme Glätte über mehrere Tage hinweg wahrgenommen und dennoch, obwohl es für sie nicht notwendig und daher vermeidbar gewesen wäre, den Parkplatz weiter benützt hatte.
Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E47106 09B00837European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00083.97I.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00083_97I0000_000