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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NAG 2005 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M (geboren 1981), vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Juni 2006, Zl. 304.182/10-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0273 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familieneigenschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Voraussetzungen des § 74 NAG nicht vorgelegen seien. Da dieser Antrag (von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen) als "Erstantrag zu werten ist, und der Antragstellerin gemäß § 74 NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung ihrer Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 2006, Zl. AW 2006/18/0167-3), weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 14. August 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180195.A00Im RIS seit
24.10.2006