TE OGH 1997/8/27 9Ob238/97h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, Restaurateur, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 180.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Mai 1997, GZ 5 R 65/97h-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 393 Abs 1 HGB darf der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten an einen Dritten weder Vorschuß leisten noch Kredit gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz norminiert § 393 Abs 2 HGB: Nach dieser Bestimmung ist der Verkaufskommissionär auch ohne Zustimmung des Kommittenten zu einer Stundung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Handelsbrauch am Ort des Geschäftes die Stundung mit sich bringt. In ihrer Revision beruft sich die Beklagte darauf, sie (der Kommissionär) habe das den Kommissionsauftrag des Klägers betreffende Ausführungsgeschäft (unbestrittener Kaufpreis S 180.000,-) mit anderen Geschäften verbunden und dem Käufer Möbelstücke um einen Gesamtkaufpreis von S 1,276.000,- verkauft. Daraus und aus einem (angeblichen) Handelsbrauch, bei Kaufpreisen über S 1,276.000 Stundung zu gewähren, leitet sie ab, auch zur Stundung des (im Gesamtpreis enthaltenen) Kaufpreises des den Kommissionsauftrag des Klägers betreffenden Ausführungsgeschäftes berechtigt gewesen zu sein. Diese Auffassung, nach der der Kommissionär durch Verbindung mehrerer Ausführungsgeschäfte jederzeit die aus § 393 HGB erwachsenden Rechte seiner Kommittenten umgehen könnte, ist mit dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Auch der in der Revision zitierten Belegstelle (Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Rz 6 zu § 393) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.Nach Paragraph 393, Absatz eins, HGB darf der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten an einen Dritten weder Vorschuß leisten noch Kredit gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz norminiert Paragraph 393, Absatz 2, HGB: Nach dieser Bestimmung ist der Verkaufskommissionär auch ohne Zustimmung des Kommittenten zu einer Stundung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Handelsbrauch am Ort des Geschäftes die Stundung mit sich bringt. In ihrer Revision beruft sich die Beklagte darauf, sie (der Kommissionär) habe das den Kommissionsauftrag des Klägers betreffende Ausführungsgeschäft (unbestrittener Kaufpreis S 180.000,-) mit anderen Geschäften verbunden und dem Käufer Möbelstücke um einen Gesamtkaufpreis von S 1,276.000,- verkauft. Daraus und aus einem (angeblichen) Handelsbrauch, bei Kaufpreisen über S 1,276.000 Stundung zu gewähren, leitet sie ab, auch zur Stundung des (im Gesamtpreis enthaltenen) Kaufpreises des den Kommissionsauftrag des Klägers betreffenden Ausführungsgeschäftes berechtigt gewesen zu sein. Diese Auffassung, nach der der Kommissionär durch Verbindung mehrerer Ausführungsgeschäfte jederzeit die aus Paragraph 393, HGB erwachsenden Rechte seiner Kommittenten umgehen könnte, ist mit dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Auch der in der Revision zitierten Belegstelle (Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Rz 6 zu Paragraph 393,) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Da sich die Lösung des aufgeworfenen Rechtsproblemes unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und das erzielte Ergebnis weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung in Frage gestellt wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502).Da sich die Lösung des aufgeworfenen Rechtsproblemes unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und das erzielte Ergebnis weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung in Frage gestellt wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502,).

Anmerkung

E47103 09A02387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00238.97H.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_0090OB00238_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten