TE OGH 1997/8/27 9ObA16/97m

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Herfried S*****, Berufsfußballspieler, ***** 2. Dieter R*****, Berufsfußballspieler, ***** beide vertreten durch Dr.Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** SPORTCLUB, ***** vertreten durch Dr.Eduard Saxinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert je S 300.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1996, GZ 12 Ra 118/96a-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Jänner 1996, GZ 7 Cga 142/95b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.809,50 (darin S 3.968,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Berufsfußballer und waren in der Spielsaison 1994/95 für die beklagte Partei tätig. Am 20.3.1995 wurde über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet. Die von den Klägern angemeldeten Konkursforderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt, darüber hinausgehende Masseforderungen waren bereits zuvor aus der Masse berichtigt worden. In der an die allgemeine Prüfungstagsatzung vom 12.5.1995 unmittelbar anschließenden Zwangsausgleichstagsatzung stimmten die anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger ohne Gegenstimme dem Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches zu, wonach die Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote erhielten. Der am 12.5.1995 angenommene Zwangsausgleich wurde noch am selben Tag vom Konkursgericht bestätigt. Mit Beschluß vom 31.5.1995 wurde der Konkurs gemäß § 157 Abs 2 KO aufgehoben. Mit Eintritt der Fälligkeit wurden in weiterer Folge vom Masseverwalter die Quotenzahlungen zur Gänze befriedigt. Mit Schreiben vom 23.5.1995, welches der beklagten Partei und dem Masseverwalter am 24.5.1995 zugegangen war, hatten die Kläger unter Berufung auf § 25 Abs 1 Z 2 KO den vorzeitigen Austritt aus ihrem zur beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnis erklärt. Seit 1.7.1995 sind beide Kläger beim ebenfalls der Bundesliga angehörenden Verein C***** G***** G***** beschäftigt und für diesen auch spielberechtigt. Auf der Grundlage eines jeweils auf ein Jahr befristeten Spielervertrages (mit einer Option auf weitere zwei Jahre) erzielen beide Kläger aus ihrem neuen Dienstverhältnis ein Einkommen, das zumindest ihrem früheren Verdient beim beklagten Verein entspricht. Die Anwendung des "Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" bzw von anderen die Spieler betreffenden Satzungsbestimmungen auf das Dienstverhältnis mit C***** G***** G***** wurde - ebenso wie zuvor bei der beklagten Partei - nicht vereinbart. Die mit 15.6.1995 (betreffend den Erstkläger) bzw 21.6.1995 (betreffend den Zweitkläger) datierten schriftlichen Spielerverträge mit dem G***** weisen zu Beginn jeweils folgenden Absatz auf:Die Kläger sind Berufsfußballer und waren in der Spielsaison 1994/95 für die beklagte Partei tätig. Am 20.3.1995 wurde über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet. Die von den Klägern angemeldeten Konkursforderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt, darüber hinausgehende Masseforderungen waren bereits zuvor aus der Masse berichtigt worden. In der an die allgemeine Prüfungstagsatzung vom 12.5.1995 unmittelbar anschließenden Zwangsausgleichstagsatzung stimmten die anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger ohne Gegenstimme dem Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches zu, wonach die Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote erhielten. Der am 12.5.1995 angenommene Zwangsausgleich wurde noch am selben Tag vom Konkursgericht bestätigt. Mit Beschluß vom 31.5.1995 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO aufgehoben. Mit Eintritt der Fälligkeit wurden in weiterer Folge vom Masseverwalter die Quotenzahlungen zur Gänze befriedigt. Mit Schreiben vom 23.5.1995, welches der beklagten Partei und dem Masseverwalter am 24.5.1995 zugegangen war, hatten die Kläger unter Berufung auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO den vorzeitigen Austritt aus ihrem zur beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnis erklärt. Seit 1.7.1995 sind beide Kläger beim ebenfalls der Bundesliga angehörenden Verein C***** G***** G***** beschäftigt und für diesen auch spielberechtigt. Auf der Grundlage eines jeweils auf ein Jahr befristeten Spielervertrages (mit einer Option auf weitere zwei Jahre) erzielen beide Kläger aus ihrem neuen Dienstverhältnis ein Einkommen, das zumindest ihrem früheren Verdient beim beklagten Verein entspricht. Die Anwendung des "Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" bzw von anderen die Spieler betreffenden Satzungsbestimmungen auf das Dienstverhältnis mit C***** G***** G***** wurde - ebenso wie zuvor bei der beklagten Partei - nicht vereinbart. Die mit 15.6.1995 (betreffend den Erstkläger) bzw 21.6.1995 (betreffend den Zweitkläger) datierten schriftlichen Spielerverträge mit dem G***** weisen zu Beginn jeweils folgenden Absatz auf:

"Herr Herfried S***** (bzw Dieter R*****) behauptet, im Besitz der Transferrechte zu sein. Er verkauft diese an den G***** zum festgesetzten Preis von S 3,5 Mio. Sollte sich herausstellen, daß die Transferrechte beim L***** liegen, ist diese Vereinbarung ungültig. Diese Vereinbarung ist nur für die Erstdivision gültig....". Weitere Vertragspunkte betreffen das monatliche Grundgehalt, diverse Prämien sowie die Vertragsdauer.

Verschiedenen Zeitungsmeldungen Mitte/Ende Juni 1995 war zu entnehmen, daß der G***** mit den Klägern eine Einigung erzielt hätte und dabei den Rechtsstandpunkt einnehme, keine Transferentschädigung an die beklagte Partei zahlen zu müssen, da "sich die Spieler selbst gehörten". Der Beklagtenvertreter reagierte darauf mit zwei Schreiben vom 16. bzw 27.6.1995 an den G*****, worin festgehalten wurde, daß seitens der Spieler ein fundamentaler Irrtum vorliege. Aus der Sicht der beklagten Partei liege ein ungerechtfertigter Austritt vor. Unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses habe die beklagte Partei jedenfalls Anspruch auf Zahlung einer Transferentschädigung, die unter einem für den Erstkläger mit S 7,000.000 und für den Zweitkläger mit S 10,000.000, jeweils kurzfristig zahlbar, gefordert werde. Sollte der G***** dazu nicht innerhalb von fünf Tagen eine entsprechende Erklärung abgeben, werde die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 30 des Regulativs angedroht. In der Folge entspann sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem beklagten L***** und dem G***** über die geforderte Transferentschädigung, eine vergleichsweise Bereinigung scheiterte schließlich. Mit zwei Anträgen an den Senat 2 der Bundesliga vom 4.10.1995 leitete die beklagte Partei daraufhin das Verfahren nach §§ 30 f des Regulativs zur Festsetzung der Transferentschädigung ein. Für den Erstkläger wurde eine Transferentschädigung von S 7,000.000, für den Zweitkläger eine solche von S 7,398.570 begehrt. Mit Schreiben vom 16.10.1995 wies der Rechtsvertreter des G***** den Klagevertreter darauf hin, daß beide Kläger immer erklärt hätten, "kostenlos" frei zu sein, was unabdingbare Grundlage der abgeschlossenen Dienstverträge gewesen sei. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Kläger noch keinen rechtskräftigen Nachweis über die behauptete kostenlose Freigabe erbracht. Zwecks Abwehr der von der beklagten Partei vor dem Schiedsgericht des ÖFB erhobenen Ansprüche forderte der G***** die Kläger zur rechtlichen Kooperation auf und drohte mit Schadenersatzansprüchen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war eine Entscheidung des ÖFB-Schiedsgerichtes über die Transferentschädigungen noch nicht getroffen. Das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler lautet auszugsweise wie folgt:Verschiedenen Zeitungsmeldungen Mitte/Ende Juni 1995 war zu entnehmen, daß der G***** mit den Klägern eine Einigung erzielt hätte und dabei den Rechtsstandpunkt einnehme, keine Transferentschädigung an die beklagte Partei zahlen zu müssen, da "sich die Spieler selbst gehörten". Der Beklagtenvertreter reagierte darauf mit zwei Schreiben vom 16. bzw 27.6.1995 an den G*****, worin festgehalten wurde, daß seitens der Spieler ein fundamentaler Irrtum vorliege. Aus der Sicht der beklagten Partei liege ein ungerechtfertigter Austritt vor. Unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses habe die beklagte Partei jedenfalls Anspruch auf Zahlung einer Transferentschädigung, die unter einem für den Erstkläger mit S 7,000.000 und für den Zweitkläger mit S 10,000.000, jeweils kurzfristig zahlbar, gefordert werde. Sollte der G***** dazu nicht innerhalb von fünf Tagen eine entsprechende Erklärung abgeben, werde die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 30, des Regulativs angedroht. In der Folge entspann sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem beklagten L***** und dem G***** über die geforderte Transferentschädigung, eine vergleichsweise Bereinigung scheiterte schließlich. Mit zwei Anträgen an den Senat 2 der Bundesliga vom 4.10.1995 leitete die beklagte Partei daraufhin das Verfahren nach Paragraphen 30, f des Regulativs zur Festsetzung der Transferentschädigung ein. Für den Erstkläger wurde eine Transferentschädigung von S 7,000.000, für den Zweitkläger eine solche von S 7,398.570 begehrt. Mit Schreiben vom 16.10.1995 wies der Rechtsvertreter des G***** den Klagevertreter darauf hin, daß beide Kläger immer erklärt hätten, "kostenlos" frei zu sein, was unabdingbare Grundlage der abgeschlossenen Dienstverträge gewesen sei. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Kläger noch keinen rechtskräftigen Nachweis über die behauptete kostenlose Freigabe erbracht. Zwecks Abwehr der von der beklagten Partei vor dem Schiedsgericht des ÖFB erhobenen Ansprüche forderte der G***** die Kläger zur rechtlichen Kooperation auf und drohte mit Schadenersatzansprüchen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war eine Entscheidung des ÖFB-Schiedsgerichtes über die Transferentschädigungen noch nicht getroffen. Das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler lautet auszugsweise wie folgt:

§ 25 Spieler unter Vertrag nehmenParagraph 25, Spieler unter Vertrag nehmen

Abs 1) Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, den bisherigen Verein des Spielers mit dem Tag der Anmeldung nachweislich vom Vertragsabschluß zu informieren.Absatz eins,) Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, den bisherigen Verein des Spielers mit dem Tag der Anmeldung nachweislich vom Vertragsabschluß zu informieren.

Abs 2) Der aufnehmende Verein kann den Spieler nach Ablauf des Vertrages mit seinem bisherigen Verein beim zuständigen Landesverband anmelden.Absatz 2,) Der aufnehmende Verein kann den Spieler nach Ablauf des Vertrages mit seinem bisherigen Verein beim zuständigen Landesverband anmelden.

Abs 3) Der bisherige Verein ist berechtigt, eine Transferentschädigung zu verlangen.Absatz 3,) Der bisherige Verein ist berechtigt, eine Transferentschädigung zu verlangen.

Abs 4) Die Höhe der Transferentschädigung ist zwischen den Vereinen einvernehmlich festzulegen. ....Absatz 4,) Die Höhe der Transferentschädigung ist zwischen den Vereinen einvernehmlich festzulegen. ....

§ 30 TransferentschädigungParagraph 30, Transferentschädigung

Abs 1) Die Transferentschädigung stellt ein finanzielles Äquivalent für die Verschlechterung der Wettbewerbslage des Vereins durch die Abwanderung des Spielers dar. Des weiteren beinhaltet die Transferentschädigung auch anteilige Ausbildungskosten.Absatz eins,) Die Transferentschädigung stellt ein finanzielles Äquivalent für die Verschlechterung der Wettbewerbslage des Vereins durch die Abwanderung des Spielers dar. Des weiteren beinhaltet die Transferentschädigung auch anteilige Ausbildungskosten.

Abs 2) Sollte binnen Monatsfrist ab Anmeldung eines Spielers keine Einigung herbeigeführt können, ist einer der beiden Vereine berechtigt, die Transferentschädigung durch das zuständige Schiedsgericht der Bundesliga festsetzen zu lassen.Absatz 2,) Sollte binnen Monatsfrist ab Anmeldung eines Spielers keine Einigung herbeigeführt können, ist einer der beiden Vereine berechtigt, die Transferentschädigung durch das zuständige Schiedsgericht der Bundesliga festsetzen zu lassen.

Abs 3) In diesem Fall unterwerfen sich die beiden Vereine der ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Bundesliga.Absatz 3,) In diesem Fall unterwerfen sich die beiden Vereine der ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Bundesliga.

Abs 4) Die wirtschaftlichen Differenzen der beiden Vereine haben auf die Spielberechtigung des Spielers keinen Einfluß. Der Spieler ist mit der Anmeldung für den aufnehmenden Verein, entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen, spielberechtigt. ...."Absatz 4,) Die wirtschaftlichen Differenzen der beiden Vereine haben auf die Spielberechtigung des Spielers keinen Einfluß. Der Spieler ist mit der Anmeldung für den aufnehmenden Verein, entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen, spielberechtigt. ...."

Mit den vorliegenden Klagen begehren die Kläger jeweils die Feststellung, daß der beklagten Partei aus ihrem Dienstgeberwechsel zum G***** keine Geldforderung, insbesondere keine Transferentschädigung gebühre. Die Kläger begründeten ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung wie folgt:

a) Aufgrund des Dienstvertrages mit dem neuen Dienstgeber G***** gebühre den Klägern für den Fall, daß der G***** keine Transferentschädigung an den L***** zu leisten habe, eine Nettozahlung von S 3,5 Mio. In Ergänzung zu den schriftlichen Spielerverträgen sei mündlich zwischen den Spielern und dem neuen Dienstgeber G***** vereinbart worden, daß dieser den festgelegten Betrag von je S 3,5 Mio auszahle, sobald durch das Urteil eines ordentlichen Gerichts feststehe, daß der L***** tatsächlich keine Transferrechte habe und damit keine Transferentschädigung vom G***** geltend machen könne.

b) Der neue Dienstvertrag der Kläger sei vereinbarungsgemäß ungültig, sollte der G***** tatsächlich zur Zahlung einer Transferentschädigung an den beklagten Verein verpflichtet sein. Auch wenn diese (auflösende) Vertragsbedingung möglicherweise nichtig sei, bestehe für die Kläger jedenfalls Rechtsunsicherheit, da der G***** nach wie vor an der Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung festhalte.

c) Im Hinblick auf § 48 EWG-Vertrag bzw Art 6 und 18 StGG hätten die Kläger grundsätzlich Anspruch darauf, daß bei einem Arbeitsplatzwechsel dem neuen Dienstgeber nicht finanzielle Lasten ( - wie hier in Form der Transferentschädigung -) auferlegt würden, die alleine an die Tatsache des Abschlusses des neuen Dienstvertrages anknüpften und somit potentielle Hindernisse bei der Dienstgebersuche darstellten.c) Im Hinblick auf Paragraph 48, EWG-Vertrag bzw Artikel 6 und 18 StGG hätten die Kläger grundsätzlich Anspruch darauf, daß bei einem Arbeitsplatzwechsel dem neuen Dienstgeber nicht finanzielle Lasten ( - wie hier in Form der Transferentschädigung -) auferlegt würden, die alleine an die Tatsache des Abschlusses des neuen Dienstvertrages anknüpften und somit potentielle Hindernisse bei der Dienstgebersuche darstellten.

d) Auch wenn wirtschaftliche Differenzen zwischen den Vereinen über die Transferentschädigung nach dem Wortlaut des § 30 Abs 4 des Regulativs keine Auswirkung auf die Spielberechtigung des Spielers für seinen neuen Dienstgeber hätten, sei dadurch keine Klaglosstellung bewirkt, weil die Spielberechtigung von der Einhaltung der Anmeldevorschriften und damit von einer Satzungsbestimmung abhängig sei, auf deren Zustandekommen die Spieler keinen Einfluß hätten. Diese ohne Mitwirkung der Spieler zustandegekommenen Satzungsbestimmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Kläger stünden, seien nicht verfassungsgemäß zustandegekommene, die Erwerbsfreiheit in sittenwidriger Weise beeinträchtigende und fremdbestimmte Rechtsvorschriften, an deren Beseitigung die Kläger ein grundsätzliches Interesse häten.d) Auch wenn wirtschaftliche Differenzen zwischen den Vereinen über die Transferentschädigung nach dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 4, des Regulativs keine Auswirkung auf die Spielberechtigung des Spielers für seinen neuen Dienstgeber hätten, sei dadurch keine Klaglosstellung bewirkt, weil die Spielberechtigung von der Einhaltung der Anmeldevorschriften und damit von einer Satzungsbestimmung abhängig sei, auf deren Zustandekommen die Spieler keinen Einfluß hätten. Diese ohne Mitwirkung der Spieler zustandegekommenen Satzungsbestimmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Kläger stünden, seien nicht verfassungsgemäß zustandegekommene, die Erwerbsfreiheit in sittenwidriger Weise beeinträchtigende und fremdbestimmte Rechtsvorschriften, an deren Beseitigung die Kläger ein grundsätzliches Interesse häten.

e) Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Transferentschädigung drohe dem G***** die Suspendierung durch den Kontrollausschuß des ÖFB und damit den Klägern der Verlust ihrer Erwerbsmöglichkeit.

Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß es den Klägern am erforderlichen rechtlichen Interesse fehle. Insbesondere sei das Verfahren nicht präjudiziell für den allein zwischen den beiden Vereinen strittigen, aus ihrer gemeinsamen Mitgliedschaft zur österreichischen Fußballbundesliga abgeleiteten zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Transferentschädigung.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte aus:

a) Nach den zwischen den Klägern und dem G***** geschlossenen Vereinbarungen sei die Fälligkeit der Forderungen der Kläger davon abhängig, daß die Transferrechte nicht beim L***** liegen. Ob dies tatsächlich der Fall sei, müsse als Vorfrage in einem Leistungsstreit geklärt werden, gebe den Klägern jedoch kein gesondertes rechtliches Interesse, eben diese Frage in einem Feststellungsprozeß gegen einen Dritten (L*****) klären zu lassen. Mangels Parteiidentität bestehe keine Präjudizialität des angestrebten Feststellungsurteils für den gegen den G***** durchzusetzenden Leistungsanspruch. Auch die ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Klägern und dem G*****, daß im Falle eines Prozeßsieges die mit den Klägern vereinbarten Zahlungen fällig würden, könnten ein notwendiges Feststellungsinteresse nicht begründen.

b) Diese Erwägungen hätten auch in bezug auf die angebliche Unwirksamkeitsklausel der neuen Dienstverträge Geltung.

c) Da die Spielberechtigung der Kläger für den G***** nicht von der Transferentschädigung abhängig sei, sei kein Einfluß auf die Erwerbstätigkeit der Kläger gegeben.

d) Infolge der vorhandenen Spielberechtigung der Kläger komme es daher auch nicht auf die Klärung der Frage an, inwieweit das ÖFB-Regulativ Einfluß auf die arbeitsrechtliche Stellung nehmen könne.

e) Die fehlende Präjudizialität des Feststellungsprozesse sei überdies nicht geeignet, eine mögliche Sperre des neuen Dienstgebers hintanzuhalten, darüber hinaus sei derzeit eine solche Sanktion auch nicht absehbar.

Das Berufungsgericht gab den von den Klägern erhobenen Berufungen nicht Folge: Es ermangle den Klägern an dem für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlichen notwendigen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Wohl könne auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, es müßten jedoch in diesem Fall die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden und es müsse daher der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung haben. Soweit die Kläger nun ihr rechtliches Interesse aus ihrem Spielervertrag mit ihrem jetzigen Dienstgeber ableiteten, sei entgegenzuhalten, daß keine Bindungswirkung des angestrebten Feststellungsurteils für den von den Klägern behaupteten Leistungsanspruch gegenüber ihrem nunmehrigen Dienstgeber bestehe. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils vermöge daher die Unsicherheit über das Bestehen des von den Klägern behaupteten Leistungsanspruches nicht zu beseitigen. Die Berechtigung der Forderung der Kläger könne im Bestreitungsfall nur in einem von ihnen gegen den nunmehrigen Dienstgeber eingeleiteten Verfahren rechtsverbindlich geklärt werden. Soweit sich die Kläger auf einen möglichen Ausschluß ihres Dienstgebers aus der Bundesliga für den Fall der Nichtzahlung einer Transferentschädigung beriefen, mangle es neben der schon erwähnten Bindungswirkung eines Feststellungurteils zugunsten der Kläger überdies an einem unmittelbaren aktuellen Anlaß, da derartige Sanktionen gegen den G***** nicht ausreichend konkret seien. Das Urteil des EuGH vom 15.12.1995, C 415/93 "Bosman" führe zu keiner für die Kläger günstigeren Beurteilung: Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sei dem hier vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort eine Sperre durch den früheren Verein die Berufsausübung des Spielers beeinträchtigt habe, der nicht in der Lage gewesen sei, einen neuen Spielervertrag abzuschließen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht zunächst nicht zugelassene Revision ist schon im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig.Die vom Berufungsgericht zunächst nicht zugelassene Revision ist schon im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses unter der Voraussetzung geklagt werden, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtes oder Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Das Berufungsgericht verkennt in seiner Entscheidung durchaus nicht die der herrschenden Lehre (Fasching III, 64) folgende Rechtsprechung (EvBl 1977/20; JBl 1978, 382; JBl 1986, 55 ua), wonach das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis nicht notwendig ein solches zwischen den Parteien sein muß, sondern auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden können. Daraus, daß sich die Rechtskraft der Entscheidung jedoch nicht auf den Dritten, den anderen Partner des Rechtsverhältnisses, erstreckt, folgt aber regelmäßig das Fehlen des notwendigen Feststellungsinteresses (Fasching III, 64). Diese nur ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen (JBl 1978, 382) können hier nicht erkannt werden. Wesentlich für die die Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einer dritten Person betreffende Feststellungsklage ist, daß die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden (JBl 1970, 34, JBl 1986, 55). Die Feststellungsklage muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Feststellungsklage ist daher stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft entfalten könnte (1 Ob 541/93). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann nur dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist und dieser auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Diese Wirkungen könnten jedoch ein zugunsten der Kläger ausfallendes Feststellungsurteil nicht entfalten: Auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, gar nicht auf (SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen - wie hier dem beklagten L***** im Verhältnis zum G***** - oder diesem gegenüber den Klägern in einem allfälligen Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können (1 Ob 541/93). Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. Die von den Klägern in ihrer Revision zitierte Entscheidung SZ 32/89 vermag das Revisionsargument, die negative Feststellungsklage sei im Fall der Berühmung eines Rechtes jedenfalls zulässig, nicht zu stützen. Dort waren nämlich Rechte des Klägers, der als Rechtsnachfolger des Vermieters in einen Bestandvertrag eingetreten war, gegenüber dem beklagten Mieter unmittelbar betroffen, sodaß diese wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Interesses (JBl 1986, 55) gegeben war. Das Fehlen einer Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils auf das Rechtsverhältnis zum Dritten (G*****) hätte zur Folge, daß eine unterlegene beklagte Partei dennoch, ohne sich die Feststellungswirkung entgegenhalten lassen zu müssen, mit Leistungsklage gegen den Dritten (G*****) vorgehen könnte, wie sich dieser im Verhältnis zu den Klägern keine bindende Feststellung als Bedingung für die Fälligkeit von Zahlungen vorhalten lassen müßte.Nach Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses unter der Voraussetzung geklagt werden, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtes oder Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Das Berufungsgericht verkennt in seiner Entscheidung durchaus nicht die der herrschenden Lehre (Fasching römisch III, 64) folgende Rechtsprechung (EvBl 1977/20; JBl 1978, 382; JBl 1986, 55 ua), wonach das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis nicht notwendig ein solches zwischen den Parteien sein muß, sondern auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden können. Daraus, daß sich die Rechtskraft der Entscheidung jedoch nicht auf den Dritten, den anderen Partner des Rechtsverhältnisses, erstreckt, folgt aber regelmäßig das Fehlen des notwendigen Feststellungsinteresses (Fasching römisch III, 64). Diese nur ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen (JBl 1978, 382) können hier nicht erkannt werden. Wesentlich für die die Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einer dritten Person betreffende Feststellungsklage ist, daß die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden (JBl 1970, 34, JBl 1986, 55). Die Feststellungsklage muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Feststellungsklage ist daher stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft entfalten könnte (1 Ob 541/93). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann nur dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist und dieser auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Diese Wirkungen könnten jedoch ein zugunsten der Kläger ausfallendes Feststellungsurteil nicht entfalten: Auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, gar nicht auf (SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen - wie hier dem beklagten L***** im Verhältnis zum G***** - oder diesem gegenüber den Klägern in einem allfälligen Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können (1 Ob 541/93). Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Artikel 6, Absatz eins, MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. Die von den Klägern in ihrer Revision zitierte Entscheidung SZ 32/89 vermag das Revisionsargument, die negative Feststellungsklage sei im Fall der Berühmung eines Rechtes jedenfalls zulässig, nicht zu stützen. Dort waren nämlich Rechte des Klägers, der als Rechtsnachfolger des Vermieters in einen Bestandvertrag eingetreten war, gegenüber dem beklagten Mieter unmittelbar betroffen, sodaß diese wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Interesses (JBl 1986, 55) gegeben war. Das Fehlen einer Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils auf das Rechtsverhältnis zum Dritten (G*****) hätte zur Folge, daß eine unterlegene beklagte Partei dennoch, ohne sich die Feststellungswirkung entgegenhalten lassen zu müssen, mit Leistungsklage gegen den Dritten (G*****) vorgehen könnte, wie sich dieser im Verhältnis zu den Klägern keine bindende Feststellung als Bedingung für die Fälligkeit von Zahlungen vorhalten lassen müßte.

Mangels des nach § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses haben die Vorinstanzen daher zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.Mangels des nach Paragraph 228, ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses haben die Vorinstanzen daher zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E47105 09B00167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00016.97M.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_009OBA00016_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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