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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. B und Mag. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Juli 2006, Zl. IIa-L/Vö, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2006 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des § 30 Abs. 2 VwGG aus, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlitte niemand einen Nachteil. Auch öffentliches Interesse stehe einer Zuerkennung nicht entgegen. Demgegenüber sei mit dem Vollzug der Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Gefahr bestehe, dass er, wenn er längere Zeit nicht mehr unterrichten könne, "den notwendigen Kontakt und die ständige Weiterbildung in der Schule verliere".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interesse mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Vorliegendenfalls führt der Beschwerdeführer als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, dass er infolge der (im gedachten Fall eines Erfolges seiner Beschwerde) Unterbrechung seiner Unterrichtstätigkeit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "den notwendigen Kontakt und die ständige Weiterbildung in der Schule verlieren" würde.
Diesem Nachteil steht jedoch - und dies verkennt der Beschwerdeführer - die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit seiner Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 16. August 2006
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120008.A00Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
29.09.2009