Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH (vormals: I***** Handelsgesellschaft mbH), ***** vertreten durch Dr.Thomas Wanek und Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Dr.Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** Speditionsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien (AZl 19 S 23/96x des Landesgerichtes Innsbruck) hier wegen Auskunftserteilung, Beeidigung, Urkundenvorlage und Feststellung (Streitwert 120.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7.Juni 1996, GZ 3 R 127/96t-76, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 9.Juli 1997, AZl 3 R 127/96t, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 1996, GZ 40 Cg 312/93f-72, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes unter Selbstkostentragungsverpflichtung nicht Folge gegeben wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
7.605 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hatte ihr Klagebegehren (auf Zahlung von S 2,874.376,80 sA) gegen die beklagte Partei, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Jänner 1996 zu AZl 19 S 23/96x der Konkurs eröffnet wurde, mit Schriftsatz vom 21.Oktober 1992 (ON 35), modifiziert mit Schriftsatz ON 42, beide vorgetragen in der mündlichen Streitverhandlung am 4.Dezember 1992 (ON 44) auf die Erteilung bestimmter, den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffende Auskünfte und deren Beeidigung, auf Ausfolgung der aufgrund dieser Auskunft in ihrer Innehabung befindlichen Urkunden und auf Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei für alle aus der Unterlassung der Auskunftserteilung und Urkundenausfolgung resultierenden Schäden ausgedehnt und das ausgedehnte Begehren insgesamt mit S 120.000 bewertet.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 30.April 1996 (ON 72) fest, daß das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß § 7 KO zur Gänze unterbrochen sei.Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 30.April 1996 (ON 72) fest, daß das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 7, KO zur Gänze unterbrochen sei.
Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei nur insoweit unterbrochen sei, als es das Begehren der klagenden Partei, die erstbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit den übrigen beklagten Parteien zur Zahlung von S 2,874.376,80 samt Zinsen und Kosten zu verpflichten, betreffe. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Begehren auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage würden Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners geltend gemacht, welche gemäß § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht und fortgesetzt werden könnten. Das Feststellungsbegehren betreffe künftige Schäden, die erst während des Konkursverfahrens oder danach entstehen könnten und die Konkursmasse demnach nicht berührten.Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei nur insoweit unterbrochen sei, als es das Begehren der klagenden Partei, die erstbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit den übrigen beklagten Parteien zur Zahlung von S 2,874.376,80 samt Zinsen und Kosten zu verpflichten, betreffe. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Begehren auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage würden Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners geltend gemacht, welche gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht und fortgesetzt werden könnten. Das Feststellungsbegehren betreffe künftige Schäden, die erst während des Konkursverfahrens oder danach entstehen könnten und die Konkursmasse demnach nicht berührten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 KO werden Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Davon sind gemäß § 6 Abs 3 KO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, nicht betroffen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind die Begehren um Auskunftserteilung, Beeidigung und Ausfolgung von Urkunden vorbereitende (allenfalls Neben-)Ansprüche des Leistungsbegehrens, das die Masse betrifft. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß diese Ansprüche die Konkursmasse überhaupt nicht betreffen (vgl Feiber in MünchKomm ZPO Rz 26 zu § 240 dZPO; Roth in Stein/Jonas21 Rz 9 zu § 240 dZPO; Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Vorbem §§ 10-12, Rz 10; Jaeger/Heuchel9 Rz 12 zu § 10 dKO). Dies trifft aber auch auf das Feststellungsbegehren zu, das sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, die auf die Unterlassung der begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung gegründet werden, weil diese Ansprüche nur in Geldleistungen bestehen können und daher die Konkursmasse betreffen. Dazu kommt aber im vorliegenden Fall noch, daß die hier entscheidungsgegenständlichen Ansprüche gegen die beklagte Partei mit dem unstrittig der Unterbrechungswirkung unterfallenden Geldanspruch soweit verknüpft sind, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (Bartsch-Pollak I3 72; JBl 1962, 334; ÖBl 1964, 9 = EvBl 1963/292). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch darauf hin, daß der Masseverwalter die von der klagenden Partei begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung kraft seines Amtes und Einflusses auf die Geschäftsführung der im Konkurs befindlichen GmbH ebenso beschaffen und erteilen kann, wie deren Geschäftsführer oder sonstige maßgebliche Personen. Die Trennung dieses Teils der Klagsansprüche von den übrigen Ansprüchen und eine gesonderte Verfahrens(fort)führung durch die Gemeinschuldnerin und sodann den Masseverwalter ist demnach, abgesehen von der dadurch drohenden Rechtsunsicherheit (über den Umfang dieser Trennung) und von der mangelnden Prozeßökonomie, nicht geboten. Vielmehr wird die Prozeßfortsetzung betreffend die erstbeklagte Partei für die Dauer des sie betreffenden Konkursverfahrens allein dem Masseverwalter obliegen.Gemäß Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 Absatz eins, KO werden Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Davon sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, nicht betroffen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind die Begehren um Auskunftserteilung, Beeidigung und Ausfolgung von Urkunden vorbereitende (allenfalls Neben-)Ansprüche des Leistungsbegehrens, das die Masse betrifft. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß diese Ansprüche die Konkursmasse überhaupt nicht betreffen vergleiche Feiber in MünchKomm ZPO Rz 26 zu Paragraph 240, dZPO; Roth in Stein/Jonas21 Rz 9 zu Paragraph 240, dZPO; Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Vorbem Paragraphen 10 -, 12,, Rz 10; Jaeger/Heuchel9 Rz 12 zu Paragraph 10, dKO). Dies trifft aber auch auf das Feststellungsbegehren zu, das sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, die auf die Unterlassung der begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung gegründet werden, weil diese Ansprüche nur in Geldleistungen bestehen können und daher die Konkursmasse betreffen. Dazu kommt aber im vorliegenden Fall noch, daß die hier entscheidungsgegenständlichen Ansprüche gegen die beklagte Partei mit dem unstrittig der Unterbrechungswirkung unterfallenden Geldanspruch soweit verknüpft sind, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (Bartsch-Pollak I3 72; JBl 1962, 334; ÖBl 1964, 9 = EvBl 1963/292). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch darauf hin, daß der Masseverwalter die von der klagenden Partei begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung kraft seines Amtes und Einflusses auf die Geschäftsführung der im Konkurs befindlichen GmbH ebenso beschaffen und erteilen kann, wie deren Geschäftsführer oder sonstige maßgebliche Personen. Die Trennung dieses Teils der Klagsansprüche von den übrigen Ansprüchen und eine gesonderte Verfahrens(fort)führung durch die Gemeinschuldnerin und sodann den Masseverwalter ist demnach, abgesehen von der dadurch drohenden Rechtsunsicherheit (über den Umfang dieser Trennung) und von der mangelnden Prozeßökonomie, nicht geboten. Vielmehr wird die Prozeßfortsetzung betreffend die erstbeklagte Partei für die Dauer des sie betreffenden Konkursverfahrens allein dem Masseverwalter obliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich für die Rekurskosten der klagenden Partei auf §§ 50, 40 ZPO, für die Revisionsrekurskosten der erstbeklagten Partei auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO, da durch die Erhebung des Rekurses durch die klagende Partei ein Zwischenstreit eröffnet wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich für die Rekurskosten der klagenden Partei auf Paragraphen 50,, 40 ZPO, für die Revisionsrekurskosten der erstbeklagten Partei auf Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO, da durch die Erhebung des Rekurses durch die klagende Partei ein Zwischenstreit eröffnet wurde.
Anmerkung
E47200 03A02367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00236.97W.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0030OB00236_97W0000_000