TE OGH 1997/8/28 15Os102/97

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan K***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig begangenen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E Vr 2406/96-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Hrubesch, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan K***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig begangenen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins und Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E römisch fünf r 2406/96-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Hrubesch, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 ohne Anwesenheit eines Verteidigers verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 (iVm § 488 Z 1 letzter Satz) StPO.Die Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 ohne Anwesenheit eines Verteidigers verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz) StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E Vr 2406/96-6, aufgehoben und diesem die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E römisch fünf r 2406/96-6, aufgehoben und diesem die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des für Jugendstrafsachen zuständigen Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E Vr 2406/96-6, wurde der am 22.Juni 1974 geborene Dragan K***** nach einer - ohne Beiziehung eines Verteidigers - durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen ihn erhobenen Strafantrages vom 30.September 1996 (ON 4 des Vr-Aktes) 1. des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig begangenen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB (begangen in der Zeit vom November 1992 bis April 1994) sowie 2. des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Tatzeiten: September/Oktober 1992 und 25.November 1993) schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 unter Anwendung der §§ 28 [Abs 1] und 41 [Abs 1 Z 5] StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit (gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7,, 458 Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des für Jugendstrafsachen zuständigen Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1996, GZ 41 E römisch fünf r 2406/96-6, wurde der am 22.Juni 1974 geborene Dragan K***** nach einer - ohne Beiziehung eines Verteidigers - durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen ihn erhobenen Strafantrages vom 30.September 1996 (ON 4 des Vr-Aktes) 1. des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig begangenen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 erster Fall StGB (begangen in der Zeit vom November 1992 bis April 1994) sowie 2. des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB (Tatzeiten: September/Oktober 1992 und 25.November 1993) schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, unter Anwendung der Paragraphen 28, [Abs 1] und 41 [Abs 1 Ziffer 5 ], StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner deswegen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt, verletzte der Einzelrichter bei Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 gegen den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten die zwingende Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 1 a StPO). Gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend konkret anzuwendenden Strafnorm des ersten Strafsatzes des § 148 StGB reicht die Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten - der zuvor spätestens bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, die mit StPOForm Lad 7 erfolgte (S 1), das keinen Hinweis auf eine notwendige Verteidigung enthält, in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPOForm Lad 10 darüber sowie über die Möglichkeit, Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu können, zu belehren gewesen wäre - gemäß § 41 Abs 3 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre.Wie der Generalprokurator in seiner deswegen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) zutreffend ausführt, verletzte der Einzelrichter bei Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 gegen den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten die zwingende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO). Gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend konkret anzuwendenden Strafnorm des ersten Strafsatzes des Paragraph 148, StGB reicht die Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten - der zuvor spätestens bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, die mit StPOForm Lad 7 erfolgte (S 1), das keinen Hinweis auf eine notwendige Verteidigung enthält, in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPOForm Lad 10 darüber sowie über die Möglichkeit, Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu können, zu belehren gewesen wäre - gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre.

Da Dragan K***** im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (4.Dezember 1996 - vgl Punkt 1. der ON 1 des Vr-Aktes) das 19.Lebensjahr bereits vollendet hatte, war dessen obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen zum Teil noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung (und nicht nach § 39 JGG) erforderlich (Reissig JGG2 § 39 Anm I).Da Dragan K***** im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (4.Dezember 1996 - vergleiche Punkt 1. der ON 1 des Vr-Aktes) das 19.Lebensjahr bereits vollendet hatte, war dessen obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen zum Teil noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung (und nicht nach Paragraph 39, JGG) erforderlich (Reissig JGG2 Paragraph 39, Anmerkung römisch eins).

Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigte, dem Einzelrichter unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, weshalb - in Stattgebung der Beschwerde - das prozeßordnungswidrig zustande gekommene Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz (Durchführung der Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Verteidigers) anzuordnen war.

Auf vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vorgebrachte materiellrechtliche Einwände gegen das Urteil des Einzelrichters kann mangels entsprechender Feststellungen in dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil nicht eingangen werden.

Anmerkung

E47354 15D01027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00102.97.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0150OS00102_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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