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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2006, Zl. RU6- AB-1331/001-2006, betreffend Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht - unvorgreiflich der rechtlichen Beurteilung bei der Enderledigung der vorliegenden Beschwerde - vorläufig davon aus, dass es sich bei der vom Antragsteller in Beschwerde gezogenen, im Spruch angeführten Erledigung um einen "Bescheid" im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit der angefochtenen Erledigung wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Straßenaufsichtsorgan für das Bundesland Niederösterreich widerrufen. Dies mit der Begründung, dass näher angeführte Vorschreibungen eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2006, mit dem ein Sondertransport bewilligt worden sei, nicht eingehalten worden seien. Bei Durchführung dieses Sondertransportes sei der Beschwerdeführer für die Transportabsicherung verantwortlich gewesen; dabei sei es am 4. Mai 2006 zu einem Verkehrsunfall gekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen; er geht daher von den nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden Annahmen der belangten Behörde aus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 256, zitierte hg. Rechtsprechung).
Damit aber stehen zwingende öffentliche Interessen (Gründe der Verkehrssicherheit) der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. August 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006020045.A00Im RIS seit
24.10.2006