Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf, Theiss und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) I***** Ges.m.b.H. & Co KG, ***** 2.) Elisabeth H***** Ges.m.b.H., ***** 3.) Mag.Anna S*****, 4.) Elisabeth H*****, alle vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 360.232,84 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1997, GZ 4 R 309/96g-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).
Der Rechnungsabschluß des hier unstrittig vorliegenden Kontokorrentkreditverhältnisses (vgl SZ 57/66; HS XIV/XV/27; ÖBA 1990, 720) schafft einen neben die Kausalforderung tretenden neuen Verpflichtungsgrund. Die Tatsache, daß erst durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eine selbständige, vom Bestand der einzelnen Kontokorrentposten unabhängige, Saldoforderung entsteht, schließt nicht aus, daß auch ohne Saldoanerkennung ein Anspruch auf Ausgleichung des Saldos, insbesondere auf Zahlung, gegeben ist, der auch eingeklagt werden kann (1 Ob 631/82; ÖBA 1990, 720; Schuhmacher in Straube2 HGB, RdZ 31 zu § 355). Die Verletzung der auf § 355 Abs 2 HGB fußenden Verpflichtung des Kreditinstituts gemäß Punkt 9. Abs 1 AGBKr mindestens einmal jährlich Rechnungsabschlüsse zu erteilen (siehe Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I, RdZ 5/46) führt ebenso wie die Verletzung der Rechnungslegungspflicht gemäß § 1012 ABGB zur Berechtigung des Kunden Rechnungslegung, allenfalls Schadenersatz (Strasser in Rummel ABGB2 RdZ 20, 23 zu § 1012 m.w.H.) zu begehren, hat jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Wirkung eines Verzichts.Der Rechnungsabschluß des hier unstrittig vorliegenden Kontokorrentkreditverhältnisses vergleiche SZ 57/66; HS XIV/XV/27; ÖBA 1990, 720) schafft einen neben die Kausalforderung tretenden neuen Verpflichtungsgrund. Die Tatsache, daß erst durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eine selbständige, vom Bestand der einzelnen Kontokorrentposten unabhängige, Saldoforderung entsteht, schließt nicht aus, daß auch ohne Saldoanerkennung ein Anspruch auf Ausgleichung des Saldos, insbesondere auf Zahlung, gegeben ist, der auch eingeklagt werden kann (1 Ob 631/82; ÖBA 1990, 720; Schuhmacher in Straube2 HGB, RdZ 31 zu Paragraph 355,). Die Verletzung der auf Paragraph 355, Absatz 2, HGB fußenden Verpflichtung des Kreditinstituts gemäß Punkt 9. Absatz eins, AGBKr mindestens einmal jährlich Rechnungsabschlüsse zu erteilen (siehe Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch eins, RdZ 5/46) führt ebenso wie die Verletzung der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 1012, ABGB zur Berechtigung des Kunden Rechnungslegung, allenfalls Schadenersatz (Strasser in Rummel ABGB2 RdZ 20, 23 zu Paragraph 1012, m.w.H.) zu begehren, hat jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Wirkung eines Verzichts.
Die Vorinstanzen haben im Sinne dieser Judikatur zutreffend die Berechtigung des innerhalb der Verjährungszeit geltend gemachten Zinsenbegehrens erkannt.
Mit ihrem Vorbringen zur mangelnden Fälligkeit entfernen sich die Revisionswerber von den Feststellungen des Erstgerichtes, aus denen zutreffend die einverständliche Abänderung der Ratenvereinbarung, welche in der Folge nicht eingehalten worden ist, abgeleitet wurde.
Anmerkung
E47091 08A01317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00131.97S.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0080OB00131_97S0000_000