TE OGH 1997/8/28 2R406/97y

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Peter Ferstl (Vorsitz), Dr. Robert Wrezounik und Dr. Gustav Krempl in der Pflegschaftssache des am 16.2.1989 geborenen J***** M***** wegen Erhöhung des Unterhalts über den Rekurs des Vaters Ing. M***** T*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 24.6.1997, 1 P 1937/95p-83, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen, soweit bekämpft, bestätigt wird, wird insoweit abgeändert, als

a) die Schreibgebühr der Sachverständigen U***** W***** (§ 31 Z 3 GebAG) für 11 Seiten der Urschrift a S 20,--, das sind mit zusammen S 220,--, und für 33 Seiten einer Durchschrift a S 6,--, das sind mit zusammen S 198,--,a) die Schreibgebühr der Sachverständigen U***** W***** (Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG) für 11 Seiten der Urschrift a S 20,--, das sind mit zusammen S 220,--, und für 33 Seiten einer Durchschrift a S 6,--, das sind mit zusammen S 198,--,

b) die Zwischensumme mit S 5.673,--,

c) die Umsatzsteuer mit S 1.134,60 und

d) die Gesamtsumme mit S 6.808,--

bestimmt werden.

Die mit der Auszahlung der Gebühr zusammenhängenden Anordnungen obliegen dem Erstgericht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Gebühr der berufskundlichen Sachverständigen antragsgemäß (ON 79) mit zusammen S 6.944,-- (ON 83).

Der Vater bekämpft die Höhe der Gebühr mit einem rechtzeitigen und auch teilweise berechtigten Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die von der Sachverständigen verzeichneten 5 Stunden für die Mühewaltungn (der Stundensatz selbst ist unangefochten geblieben). Diese Gebühr steht gemäß § 34 Abs.1 GebAG für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Rahmen der Mühewaltung ist auch die Zeit abzugelten, die für die Vorbereitung des Gutachtens, für das Einholen der erforderlichen Informationen und für Konzipieren, Diktieren und Korrigieren des Gutachtens erforderlich ist (SV 1994 H 2 S 31). Die Angaben der gerichtlich beeideten Sachverständigen über den notwendigen Zeitaufwand erscheinen durchaus glaubhaft und sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (SV 1995 H 1 S 25). Der Vater erklärt selbst, bei der Wiedergabe von Gesetzestexten und Rechtsprechung im Gutachten handle es sich im wesentlichen um Textbausteine; der dafür notwendige Zeitaufwand war daher minimal und ändert am Ergebnis nichts. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die von der Sachverständigen verzeichneten 5 Stunden für die Mühewaltungn (der Stundensatz selbst ist unangefochten geblieben). Diese Gebühr steht gemäß Paragraph 34, Absatz , GebAG für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Rahmen der Mühewaltung ist auch die Zeit abzugelten, die für die Vorbereitung des Gutachtens, für das Einholen der erforderlichen Informationen und für Konzipieren, Diktieren und Korrigieren des Gutachtens erforderlich ist (SV 1994 H 2 S 31). Die Angaben der gerichtlich beeideten Sachverständigen über den notwendigen Zeitaufwand erscheinen durchaus glaubhaft und sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (SV 1995 H 1 S 25). Der Vater erklärt selbst, bei der Wiedergabe von Gesetzestexten und Rechtsprechung im Gutachten handle es sich im wesentlichen um Textbausteine; der dafür notwendige Zeitaufwand war daher minimal und ändert am Ergebnis nichts.

Eine Kürzung der Gebühr für Mühewaltung wegen mangelhafter Leistung, weil der früheste Stichtag im Gutachten der 27.11.1996 ist, obwohl die Unterhaltserhöhung bereits ab dem 1.10.1995 beantragt worden war, ist nicht gerechtfertigt. Wie schon in der Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltsfestsetzung dargelegt, ist das Gutachten durchaus geeignet, für die Beurteilung der Frage herangezogen zu werden, ob die Anspannungstheorie auf den Vater angewendet werden kann, und zwar schon ab dem 1.10.1995.

Teilweise erfolgreich aber ist das Vorbringen des Vaters zur Schreibgebühr.

Der Sachverständige hat unter anderem Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen und für das Beistellen der Schreibmittel in der Höhe von S 20,-- für jede Seite der Urschrift und von S 6,-- einer Durchschrift (§ 31 Z 3 GebAG); dabei ist § 54 Abs.3 GebAG anzuwenden, wonach eine Seite dann als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Dem Vater ist zuzugestehen, daß es nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, ihm in ihrem Gutachten Rechtsgrundlagen zu vermitteln; vielmehr ist dies Sache des Gerichtes. Soweit das Gutachten daher rechtliche Ausführungen (Wiedergabe von Gesetzesstellen und Entscheidungstexten) enthält, hat die Sachverständige keinen Anspruch auf Schreibgebühr. Auch wenn man diese Ausführungen abzieht, bleiben aber noch 11 Seiten, die jeweils mindestens 1000 Schriftzeichen aufweisen und damit als voll im Sinne des Gesetzes zu honorieren sind. Der Sachverständigen gebühren daher 11 x S 20,-- für die Urschrift und 33 x S 6,-- für die Durchschriften.Der Sachverständige hat unter anderem Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen und für das Beistellen der Schreibmittel in der Höhe von S 20,-- für jede Seite der Urschrift und von S 6,-- einer Durchschrift (Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG); dabei ist Paragraph 54, Absatz , GebAG anzuwenden, wonach eine Seite dann als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Dem Vater ist zuzugestehen, daß es nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, ihm in ihrem Gutachten Rechtsgrundlagen zu vermitteln; vielmehr ist dies Sache des Gerichtes. Soweit das Gutachten daher rechtliche Ausführungen (Wiedergabe von Gesetzesstellen und Entscheidungstexten) enthält, hat die Sachverständige keinen Anspruch auf Schreibgebühr. Auch wenn man diese Ausführungen abzieht, bleiben aber noch 11 Seiten, die jeweils mindestens 1000 Schriftzeichen aufweisen und damit als voll im Sinne des Gesetzes zu honorieren sind. Der Sachverständigen gebühren daher 11 x S 20,-- für die Urschrift und 33 x S 6,-- für die Durchschriften.

Aus diesen Überlegungen resultiert der Teilerfolg des Rechtsmittels.

Die übrigen Ansätze in der Gebührennote sind unbekämpft geblieben.

Anmerkung

ELE00002 02R04067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1997:00200R00406.97Y.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_LG00609_00200R00406_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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