TE OGH 1997/8/28 3Ob200/97a

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Sparkasse ***** A*****, vertreten durch Dr.Friedrich Fromherz und Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Ing.Rudolf R*****, und 2. Gabriele R*****, wegen S 1,000.000,-- s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Gläubigerin A***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Grogger und Dr.Michele Lehner-Endlicher, Rechsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 7.Mai 1997, GZ 16 R 21/97w-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß aus der vorliegenden Ausfertigung des Exekutionstitels (Versäumungsurteil) in keiner Weise hervorgeht, in welchem Ausmaß die einheitlich zugesprochene Forderung durch ihre beiden Höchstbetragshypotheken (jeweils samt Nebengebührensicherstellung) gesichert ist. Der von ihr angesprochene Punkt 9. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden fehlt in den vorgelegten (unbeglaubigten) Teilkopien. Gerade die Entscheidung 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95 = JUSZ 1723) zeigt einen einfachen Weg der Herstellung von zur Anmeldung gemäß § 210 EO geeigneten Originalurkunden auf, der durch dann nicht unzumutbar ist, wenn die Bankkonten nur mehr in Form von Mikrofiches existieren.Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß aus der vorliegenden Ausfertigung des Exekutionstitels (Versäumungsurteil) in keiner Weise hervorgeht, in welchem Ausmaß die einheitlich zugesprochene Forderung durch ihre beiden Höchstbetragshypotheken (jeweils samt Nebengebührensicherstellung) gesichert ist. Der von ihr angesprochene Punkt 9. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden fehlt in den vorgelegten (unbeglaubigten) Teilkopien. Gerade die Entscheidung 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95 = JUSZ 1723) zeigt einen einfachen Weg der Herstellung von zur Anmeldung gemäß Paragraph 210, EO geeigneten Originalurkunden auf, der durch dann nicht unzumutbar ist, wenn die Bankkonten nur mehr in Form von Mikrofiches existieren.

Anmerkung

E47198 03A02007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00200.97A.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0030OB00200_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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