Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Notar Dr.Othmar Roninger und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Gizela B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma O*****Handelsgesellschaft mbH, Geschäftsführer Dkfm.Janko V*****, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen 422.077 S brutto abzüglich 93.540 S netto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Mai 1997, GZ 7 Ra 102/97i-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Dezember 1996, GZ 28 Cga 212/95s-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 15.255 S (darin 2.542,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, die beklagte Partei müsse im Falle des unbekannten Aufenthaltes des für die Klägerin nicht auffindbaren Geschäftsführers der beklagten Partei den Zugang der Austrittserklärung (an den alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei am Firmensitz) im Wege der "Zugangsfiktion" gegen sich gelten lassen, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die beklagte Partei müsse im Falle des unbekannten Aufenthaltes des für die Klägerin nicht auffindbaren Geschäftsführers der beklagten Partei den Zugang der Austrittserklärung (an den alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei am Firmensitz) im Wege der "Zugangsfiktion" gegen sich gelten lassen, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Die gesetzliche Möglichkeit zur Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15 a GmbH-Gesetz verdrängt nicht die Möglichkeit, den Zugang einer Erklärung bei Sorgfaltsverstößen des Erklärungsempfängers zu fingieren. Die Verweisung auf den Standard der Verhaltenspflichten eines Arbeitgebers gebietet in besonderer Weise, sich dem Zugang von Arbeitnehmererklärungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht zu entziehen bzw den Zugang nicht ungebührlich zu erschweren. Es ist vielmehr eine Obliegenheit der Gesellschaft (Gesellschafter) für ein vertretungsbefugtes Organ zu sorgen (für den Fall des Todes des früheren Alleingeschäftsführers: 9 ObA 124/97v teilweise veröffentlicht ARD 4855/39/97, unter Hinweis auf 9 ObA 78/97d; ArbDie gesetzliche Möglichkeit zur Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15, a GmbH-Gesetz verdrängt nicht die Möglichkeit, den Zugang einer Erklärung bei Sorgfaltsverstößen des Erklärungsempfängers zu fingieren. Die Verweisung auf den Standard der Verhaltenspflichten eines Arbeitgebers gebietet in besonderer Weise, sich dem Zugang von Arbeitnehmererklärungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht zu entziehen bzw den Zugang nicht ungebührlich zu erschweren. Es ist vielmehr eine Obliegenheit der Gesellschaft (Gesellschafter) für ein vertretungsbefugtes Organ zu sorgen (für den Fall des Todes des früheren Alleingeschäftsführers: 9 ObA 124/97v teilweise veröffentlicht ARD 4855/39/97, unter Hinweis auf 9 ObA 78/97d; Arb
11.195 = EvBl 1995/43, 216).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E47543 08B02637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00263.97B.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_008OBA00263_97B0000_000