TE OGH 1997/8/28 12Os103/97

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander T***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E Vr 3119/95-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Zaufal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander T***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander T***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E römisch fünf r 3119/95-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Zaufal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander T***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E Vr 3119/95-36, verletzt, soweit damit zum mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, ergangenen Schuldspruch des Alexander T***** neuerlich nachträglich eine Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG iVm Art 4 Abs 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK.Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E römisch fünf r 3119/95-36, verletzt, soweit damit zum mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, ergangenen Schuldspruch des Alexander T***** neuerlich nachträglich eine Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zur Strafneubemessung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 7.Dezember 1976 geborene Alexander T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Gemäß § 13 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Der am 7.Dezember 1976 geborene Alexander T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

In der Folge wurde Alexander T***** mit Urteil desselben Gerichtes vom 25.Jänner 1996, GZ 8 U 708/95-7, der Vergehen der Hehlerei nach "§ 164 Abs 2 StGB" und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und hiefür sowie unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch zum Verfahren AZ 8 U 498/94 dieses Gerichtes (§§ 15, 16 JGG) zu einer Geldstrafe verurteilt.In der Folge wurde Alexander T***** mit Urteil desselben Gerichtes vom 25.Jänner 1996, GZ 8 U 708/95-7, der Vergehen der Hehlerei nach "§ 164 Absatz 2, StGB" und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB schuldig erkannt und hiefür sowie unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch zum Verfahren AZ 8 U 498/94 dieses Gerichtes (Paragraphen 15,, 16 JGG) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Schließlich wurde Alexander T***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E Vr 3119/95-36, der (als Jugendstraftaten begangenen) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach §§ 89 (81 Z 1 und 2) StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Über den Beschuldigten wurde trotz Beischaffung der bezeichneten Vorstrafakten und im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltener Verlesung ihres Inhaltes (157 iVm 178) unter (abermaligem) nachträglichem Strafausspruch zum Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, (§§ 15, 16 JGG) - unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.Jänner 1996, GZ 8 U 708/95-7 - eine Zusatzgeldstrafe verhängt.Schließlich wurde Alexander T***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E römisch fünf r 3119/95-36, der (als Jugendstraftaten begangenen) Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraphen 89, (81 Ziffer eins und 2) StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Über den Beschuldigten wurde trotz Beischaffung der bezeichneten Vorstrafakten und im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltener Verlesung ihres Inhaltes (157 in Verbindung mit 178) unter (abermaligem) nachträglichem Strafausspruch zum Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.November 1994, GZ 8 U 498/94-14, (Paragraphen 15,, 16 JGG) - unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.Jänner 1996, GZ 8 U 708/95-7 - eine Zusatzgeldstrafe verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das am selben Tag in Rechtskraft erwachsene (159) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E Vr 3119/95-36, soweit damit zu dem im Strafverfahren zu AZ 8 U 498/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergangenen Schuldspruch die Strafe abermals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG iVm Art 4 Abs 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK verletzt, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung bereits mit dem oben bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck im Verfahren zu AZ 8 U 708/95 ausgesprochen worden.Im Sinn der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß das am selben Tag in Rechtskraft erwachsene (159) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1996, GZ 23 E römisch fünf r 3119/95-36, soweit damit zu dem im Strafverfahren zu AZ 8 U 498/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergangenen Schuldspruch die Strafe abermals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK verletzt, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung bereits mit dem oben bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck im Verfahren zu AZ 8 U 708/95 ausgesprochen worden.

Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der in Rede stehende Strafausspruch des Landesgerichtes Innsbruck aufzuheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E47345 12D01037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00103.97.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0120OS00103_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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