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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. I,
2. des M, 3. der Mag. B, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. Juni 2006, Zl. UVS 43.4-4/2006-12, betreffend Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, unter F.II.2 zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur sowie aus jüngerer Zeit etwa die Beschlüsse vom 26. April 2006, Zl. AW 2006/04/0016, und vom 19. Juni 2006, Zl. AW 2006/04/0029).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die von ihr beigezogenen Sachverständigen, darunter der ärztliche Sachverständige, in ihren Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, dass durch die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte) bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die im vorliegenden Antrag behauptete Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärm nicht zu befürchten sei. Was die von den Beschwerdeführern behauptete Gewässerbeeinträchtigung im Grundwasserschongebiet anlangt, so ist unstrittig, dass diese Frage den Gegenstand einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung bildete. Daher ist - was den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Gewerberechtsbescheid betrifft -
im gegenständlichen Provisorialverfahren von einem unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) der Beschwerdeführer nicht auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen demnach nicht vor.
Wien, am 18. August 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040047.A00Im RIS seit
24.10.2006