Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, vertreten durch Dr.Manfred Roland und Dr.Eva Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherungs AG, ***** und deren Nebenintervenienten Peter S*****, beide vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen S 38.648 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Villach zugewiesen.
Text
Begründung:
Am 1.2.1997 ereignete sich im Bereich der Marktgemeinde Treffen ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens der Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrags. Zum Beweise seines Vorbringens berief er sich auf seine Einvernahme und die Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Einvernahme von vier Zeugen, die zum Teil im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnen, zum Teil aber jedenfalls in Kärnten; weiters beantragte sie die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Kfz-Wesen.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes, weil es unumgänglich sein werde, einen Lokalaugenschein durchzuführen, auch die Einvernahme der Zeugen werde an Ort und Stelle zu erfolgen haben.
Der auf Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenient schloß sich dem Delegierungsantrag an.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen nicht notwendig sei. Vielmehr sei die fotogrammetrische Auswertung der vorhandenen Lichtbilder zweckmäßig, wofür jedoch keine Delegierung erforderlich sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 5/96; 2 Nd 7/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich sein wird, zumal nicht feststeht, daß eine fotogrammetrische Auswertung von Bildern überhaupt möglich ist, weil solche gar nicht vorliegen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in Paragraph 20, EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 5/96; 2 Nd 7/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich sein wird, zumal nicht feststeht, daß eine fotogrammetrische Auswertung von Bildern überhaupt möglich ist, weil solche gar nicht vorliegen.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Villach durchgeführt werden.
Anmerkung
E47069 02J00137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020ND00013.97.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0020ND00013_9700000_000