Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.Oktober 1995 verstorbenen Friedrich L*****, zuletzt wohnhaft gewesen ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Judith L*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 25.Juni 1997, GZ 7 R 1/97w-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum vorliegenden Rechtsproblem sind zwei Entscheidungen, und zwar 1 Ob 204/46 und EvBl 1970/375, die beide eine Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest fordern, ergangen. Auch in der Lehre wird eine Verbücherung gefordert (vgl Eccher in Schwimann2 § 615, 616 ABGB Rz 7 sowie Weiß in Klang2 III 430), wobei allerdings auf die Befreiung hinzuweisen ist. Dieser Anforderung wird durch den Hinweis im erstinstanzlichen Beschluß durch dessen Fassung:Zum vorliegenden Rechtsproblem sind zwei Entscheidungen, und zwar 1 Ob 204/46 und EvBl 1970/375, die beide eine Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest fordern, ergangen. Auch in der Lehre wird eine Verbücherung gefordert vergleiche Eccher in Schwimann2 Paragraph 615,, 616 ABGB Rz 7 sowie Weiß in Klang2 römisch III 430), wobei allerdings auf die Befreiung hinzuweisen ist. Dieser Anforderung wird durch den Hinweis im erstinstanzlichen Beschluß durch dessen Fassung:
"Die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes "durch die im erblasserischen Testament vom 11.11.1976 ..." angeordnete fideikommissarische Substitution auf den Überrest für ..." Rechnung getragen. Durch diese Formulierung wurde der Inhalt des Testaments zum Gegenstand der grundbücherlichen Entscheidung gemacht (vgl MGA GBG4 § 1/1-3)."Die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes "durch die im erblasserischen Testament vom 11.11.1976 ..." angeordnete fideikommissarische Substitution auf den Überrest für ..." Rechnung getragen. Durch diese Formulierung wurde der Inhalt des Testaments zum Gegenstand der grundbücherlichen Entscheidung gemacht vergleiche MGA GBG4 Paragraph eins /, eins -, 3,).
Anmerkung
E47247 07A02517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00251.97F.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0070OB00251_97F0000_000