TE OGH 1997/8/28 8Ob83/97g

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Janko Tischler jun, Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 794.848,95 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22.Oktober 1996, GZ 5 R 149/96p-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3.Mai 1996, GZ 22 Cg 233/95x-17, aufgehoben wurde, in nichtöfentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.185,-- (darin S 3.697,50 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen am 15.6.1995 einen Vertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für einen Werklohn von DM 272.700,-- Tauchtanks und Behälter für die Beklagte herzustellen. Art 9 des Vertrages trägt die Überschrift "Regelung der Streitigkeiten" und lautet:Die Parteien schlossen am 15.6.1995 einen Vertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für einen Werklohn von DM 272.700,-- Tauchtanks und Behälter für die Beklagte herzustellen. Artikel 9, des Vertrages trägt die Überschrift "Regelung der Streitigkeiten" und lautet:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle eventuellen aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden gegenseitigen Mißverständnisse und Streitigkeiten im gütlichen Einvernehmen und im Sinne guter Geschäftsbeziehungen zu regeln.

Sollte dies jedoch nicht gelingen, sind die Vertragspartner damit einverstanden, daß alle aus diesem Vertrag sich eventuell ergebenden Streitigkeiten insbesondere die Mißverständnisse, die sich auf Rechtsgültigkeit oder Inhalt dieses Vertrages beziehen oder die auf die Rechtsfolgen aufgrund der Nichtigkeit oder Auflösung dieser Vertrages bezogen sind, dem Schiedsgericht der Internationalen Wirtschaftskammer in Zürich zur Regelung vorgelegt werden.

Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht, Kanton Zürich".

Zur teilweisen Bezahlung des Werklohnes stellte die Beklagte der Klägerin insgesamt drei Schecks über DM 35.000, DM 58.567 und DM 16.000 aus. Als Ausstellungsort scheint auf den Schecks der Firmensitz der Beklagten auf, Bezogener ist eine österreichische Bank. Alle drei Schecks wurden von der Klägerin fristgerecht zur Zahlung vorgelegt, jedoch nicht honoriert.

Gegen den über Antrag der Klägerin erlassenen Scheckzahlungsauftrag erhob die Beklagte Einwendungen, mit welchen sie die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der örtlichen Unzuständigkeit erhob sowie die mangelnde Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin behauptete. Darüberhinaus wendete sie aus dem Grundgeschäft ein, daß die Herstellung des Werks mangelhaft und die Lieferung verspätet erfolgt sei. Sie wendete gegen den Klagsanspruch die Kosten von vereinbarter Personalbereitstellung, für nicht retourniertes Restmaterial, für Verbesserungsarbeiten und ein Pönale im Gesamtbetrag von DM 179.753,30 aufrechnungsweise ein.

Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und führte aus, daß das angerufene Gericht wohl zur Durchführung des Scheckmandatsverfahrens, nicht aber zur Behandlung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft zuständig sei.

Das Erstgericht verwarf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und der mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit und hielt den Scheckzahlungsauftrag im Umfang eines Betrages von DM 109.783,85 aufrecht. Ein Mehrbegehren von S 26.362 wies es ab. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes nicht für das scheck- und wechselrechtliche Verfahren gelte. Die Scheckrückgriffsklage sei eine Streitigkeit aus dem Scheck und nicht eine solche aus dem Vertrag. Der Rechtsweg sei daher zulässig, die Zuständigkeit des Gerichtshofes gegeben. Auch bestünden an der Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin aufgrund des im Verfahren vorgelegten Auszuges aus dem Handelsregister des Handelsgerichtes Zagreb keine Bedenken. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes entfalte aber insofern Wirkung, als es dem Gericht verwehrt sei, über Streitigkeiten aus dem Vertrag selbst, insbesondere die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Lieferung abzusprechen. Im Verfahren könnten nur jene Einwendungen der Beklagten berücksichtigt werden, die sich aus dem Scheck selbst ergeben. Derartige seien aber nicht erstattet worden, weshalb der Scheckzahlungsauftrag in modifizierter Form aufrecht zu erhalten gewesen sei. Die im Begehren enthaltenen vorprozessualen Kosten seien abzuweisen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz stellte die bisher nur in einer Kurzbezeichnung verwendete Firma der Klägerin in ihren vollen Wortlaut richtig, verwarf die Berufung, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, gab ihr darüberhinaus Folge und hob das Ersturteil, welches in seinem abweislichen Teil nicht bekämpft wurde, insoweit auf, als es den Scheckzahlungsauftrag aufrecht erhielt und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und begründete die Richtigstellung der Parteienbezeichnung damit, daß die Identität der bisher nur unter ihrer Kurzbezeichnung aufgetretenen Klägerin mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen nicht zweifelhaft sei. Die im Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung könne mangels ausdrücklicher Willensbekundung nicht auf Wechsel- und Scheckstreitigkeiten bezogen werden, zumal nach dem Vorbringen der Beklagten schon vor Abschluß dieses Vertrages im Rahmen früherer Geschäftsbeziehungen Zahlungen durch Schecks erfolgt seien und somit ein besonderer Parteiwille ausdrücklich zu artikulieren gewesen wäre. Die Zulässigkeit des Rechtsweges sei ebenso wie die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen. Auch im Rahmen des Scheckmandatsverfahrens sei die Rechtswahl zulässig, weshalb die Vereinbarung der Anwendung materiellen Schweizer Rechts wirksam sei. Die §§ 1007 und 1143 Z 5 Schweizerisches Obligationenrecht, wonach der, der aus einem Wechsel bzw Scheck in Anspruch genommen werde, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei Erwerb des Wechsels (Schecks) bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe, seien mit den österreichischen Normen wortgleich. Sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Recht seien daher zwischen dem Wechselgläubiger und dem ersten Wechselschuldner Einreden aus dem Grundgeschäft zulässig. Die Beklagte könne sich daher auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft berufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß (nach inländischer Rechtsordnung) in dem über die Einwendungen der Beklagten gegen den Zahlungsauftrag durchzuführenden Wechsel-(Scheck-)Mandatsverfahren nur über die Berechtigung des Zahlungsauftrages zu entscheiden sei. Mit der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin in dem von ihr gewählten Scheckmandatsverfahren gehe für die Beklagte im Hinblick auf die gegebene Parteienkonstellation und die Vertragslage ihre Berechtigung einher, ihre - nach Schweizer Recht zu beurteilenden - Einwendungen aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Die Unterlassung der Behandlung dieser Einwendungen durch das Erstgericht stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung führen müsse.Das Gericht zweiter Instanz stellte die bisher nur in einer Kurzbezeichnung verwendete Firma der Klägerin in ihren vollen Wortlaut richtig, verwarf die Berufung, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, gab ihr darüberhinaus Folge und hob das Ersturteil, welches in seinem abweislichen Teil nicht bekämpft wurde, insoweit auf, als es den Scheckzahlungsauftrag aufrecht erhielt und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und begründete die Richtigstellung der Parteienbezeichnung damit, daß die Identität der bisher nur unter ihrer Kurzbezeichnung aufgetretenen Klägerin mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen nicht zweifelhaft sei. Die im Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung könne mangels ausdrücklicher Willensbekundung nicht auf Wechsel- und Scheckstreitigkeiten bezogen werden, zumal nach dem Vorbringen der Beklagten schon vor Abschluß dieses Vertrages im Rahmen früherer Geschäftsbeziehungen Zahlungen durch Schecks erfolgt seien und somit ein besonderer Parteiwille ausdrücklich zu artikulieren gewesen wäre. Die Zulässigkeit des Rechtsweges sei ebenso wie die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen. Auch im Rahmen des Scheckmandatsverfahrens sei die Rechtswahl zulässig, weshalb die Vereinbarung der Anwendung materiellen Schweizer Rechts wirksam sei. Die Paragraphen 1007 und 1143 Ziffer 5, Schweizerisches Obligationenrecht, wonach der, der aus einem Wechsel bzw Scheck in Anspruch genommen werde, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei Erwerb des Wechsels (Schecks) bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe, seien mit den österreichischen Normen wortgleich. Sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Recht seien daher zwischen dem Wechselgläubiger und dem ersten Wechselschuldner Einreden aus dem Grundgeschäft zulässig. Die Beklagte könne sich daher auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft berufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß (nach inländischer Rechtsordnung) in dem über die Einwendungen der Beklagten gegen den Zahlungsauftrag durchzuführenden Wechsel-(Scheck-)Mandatsverfahren nur über die Berechtigung des Zahlungsauftrages zu entscheiden sei. Mit der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin in dem von ihr gewählten Scheckmandatsverfahren gehe für die Beklagte im Hinblick auf die gegebene Parteienkonstellation und die Vertragslage ihre Berechtigung einher, ihre - nach Schweizer Recht zu beurteilenden - Einwendungen aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Die Unterlassung der Behandlung dieser Einwendungen durch das Erstgericht stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung führen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens einer im § 502 Abs 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) genannten Rechtsfrage unzulässig.Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens einer im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) genannten Rechtsfrage unzulässig.

Art 22 SchG regelt den Einredeausschluß beim Scheck wortgleich mit der Bestimmung des Art 17 WG. Es können daher die zu der letztgenannten Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze auch im Scheckverfahren ohneweiteres angewendet werden (SZ 54/117). Nach beiden Gesetzesstellen kann, wer aus dem Wertpapier in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wertpapiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Diese Bestimmungen versagen somit dem Wechselschuldner die Einrede aus dem Grundgeschäft nur gegenüber dem daran nicht mehr beteiligten dritten Wechselinhaber, es sei denn, dieser habe schlechtgläubig gehandelt. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind demgegenüber zwischen den Vertragspartnern Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. In einem derartigen Fall ist Folge der Abstraktheit der Wechsel-(Scheck-)obligation lediglich die Umkehrung der Beweislast (Kapfer, WG 95; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht Rz 196 und 354; SZ 59/173; 2 Ob 514/86; 8 Ob 2332/96s ua). Wechsel- und Scheckschuldner können im Rahmen der dargestellten Grenzen mit ihnen zustehenden Gegenforderungen aufrechnen (SZ 31/41; 1 Ob 139/75). Ein ohne besondere Nebenabreden bestehendes Aufrechnungsverbot ist weder dem Wechsel- noch dem Scheckgesetz zu entnehmen. Ebensowenig kann aus dem Gesetz abgeleitet werden, daß mangelnde Deckung des Schecks zu einem Einredenausschluß aus dem Grundgeschäft führen könnte. Dies ist insbesondere nicht aus Art 3 SchG über die Pflicht, den Scheck nur auf einen Bankier zu ziehen, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, ableitbar. Die von der Rekurswerberin zitierte (strafrechtliche) Entscheidung EvBl 1981/115 beschäftigt sich lediglich unter strafrechtlichen Aspekten mit der wirtschaftlichen Funktion des Schecks als Zahlungsmittel, welches die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers in sich schließe, daß eine bei der bezogenen Bank bestehende Deckung nicht nachträglich beseitigt werde, enthält jedoch keinen Hinweis auf weitergehende zivilrechtliche Folgen. Diese können schon deshalb ausgeschlossen werden, da gemäß Art 3 letzter Satz SchG die Gültigkeit der Urkunde als Scheck durch die Außerachtlassung der vorgenannten Vorschriften nicht berührt wird und somit die Frage der Deckung auf die verfahrensrechtliche Behandlung im Mandatsverfahren - ausgenommen die Strafbestimmung des Art 67 SchG - keinen Einfluß hat.Artikel 22, SchG regelt den Einredeausschluß beim Scheck wortgleich mit der Bestimmung des Artikel 17, WG. Es können daher die zu der letztgenannten Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze auch im Scheckverfahren ohneweiteres angewendet werden (SZ 54/117). Nach beiden Gesetzesstellen kann, wer aus dem Wertpapier in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wertpapiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Diese Bestimmungen versagen somit dem Wechselschuldner die Einrede aus dem Grundgeschäft nur gegenüber dem daran nicht mehr beteiligten dritten Wechselinhaber, es sei denn, dieser habe schlechtgläubig gehandelt. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind demgegenüber zwischen den Vertragspartnern Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. In einem derartigen Fall ist Folge der Abstraktheit der Wechsel-(Scheck-)obligation lediglich die Umkehrung der Beweislast (Kapfer, WG 95; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht Rz 196 und 354; SZ 59/173; 2 Ob 514/86; 8 Ob 2332/96s ua). Wechsel- und Scheckschuldner können im Rahmen der dargestellten Grenzen mit ihnen zustehenden Gegenforderungen aufrechnen (SZ 31/41; 1 Ob 139/75). Ein ohne besondere Nebenabreden bestehendes Aufrechnungsverbot ist weder dem Wechsel- noch dem Scheckgesetz zu entnehmen. Ebensowenig kann aus dem Gesetz abgeleitet werden, daß mangelnde Deckung des Schecks zu einem Einredenausschluß aus dem Grundgeschäft führen könnte. Dies ist insbesondere nicht aus Artikel 3, SchG über die Pflicht, den Scheck nur auf einen Bankier zu ziehen, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, ableitbar. Die von der Rekurswerberin zitierte (strafrechtliche) Entscheidung EvBl 1981/115 beschäftigt sich lediglich unter strafrechtlichen Aspekten mit der wirtschaftlichen Funktion des Schecks als Zahlungsmittel, welches die stillschweigende Zusicherung des Scheckausstellers in sich schließe, daß eine bei der bezogenen Bank bestehende Deckung nicht nachträglich beseitigt werde, enthält jedoch keinen Hinweis auf weitergehende zivilrechtliche Folgen. Diese können schon deshalb ausgeschlossen werden, da gemäß Artikel 3, letzter Satz SchG die Gültigkeit der Urkunde als Scheck durch die Außerachtlassung der vorgenannten Vorschriften nicht berührt wird und somit die Frage der Deckung auf die verfahrensrechtliche Behandlung im Mandatsverfahren - ausgenommen die Strafbestimmung des Artikel 67, SchG - keinen Einfluß hat.

Es ist zutreffend, daß Wechsel und Scheck grundsätzlich zahlungshalber gegeben werden (Kapfer aaO; SZ 53/74; SZ 61/59). Entgegen der - von der Rekurswerberin offenkundig vertretenen - Rechtsansicht gilt die Übergabe des Schecks nicht als Zahlung. Erfüllung tritt erst ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des Schecks erhält (WBl 1987, 313; SZ 61/59). Bis dahin stehen dem aus dem Scheck Verpflichteten unter den oben dargestellten Voraussetzungen die Einreden aus dem Grundgeschäft zu.

Auch aus der zwischen Regreßklagen einerseits und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen Scheckinhaber und Aussteller andererseits differenzierenden Zuständigkeitsbestimmung des Art 59a SchG läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen. Diese Zuständigkeitsbestimmung resultiert aus der Dualität zwischen der Forderung aus dem Grundgeschäft und der Forderung aus dem Wechsel. Beide Forderungen beruhen auf verschiedenem Rechtsgrund, sind aber miteinander insofern verknüpft, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ 45/131; JBl 1980, 488; SZ 64/83; 1 Ob 627/93). Bei Geltendmachung der Forderungen aus dem Wertpapier einerseits und der Ansprüche aus dem Grundgeschäft andererseits richtet sich die jeweilige Zuständigkeit nach der genannten Gesetzesstelle. Diese Zuständigkeitsnorm bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkt für den von der Rekurswerberin gezogenen Schluß, daß gegen scheckrechtliche Rückgriffsansprüche Einwendungen aus dem Grundgeschäft unter den bereits genannten Voraussetzungen nicht erhoben werden könnten.Auch aus der zwischen Regreßklagen einerseits und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen Scheckinhaber und Aussteller andererseits differenzierenden Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 59 a, SchG läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen. Diese Zuständigkeitsbestimmung resultiert aus der Dualität zwischen der Forderung aus dem Grundgeschäft und der Forderung aus dem Wechsel. Beide Forderungen beruhen auf verschiedenem Rechtsgrund, sind aber miteinander insofern verknüpft, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ 45/131; JBl 1980, 488; SZ 64/83; 1 Ob 627/93). Bei Geltendmachung der Forderungen aus dem Wertpapier einerseits und der Ansprüche aus dem Grundgeschäft andererseits richtet sich die jeweilige Zuständigkeit nach der genannten Gesetzesstelle. Diese Zuständigkeitsnorm bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkt für den von der Rekurswerberin gezogenen Schluß, daß gegen scheckrechtliche Rückgriffsansprüche Einwendungen aus dem Grundgeschäft unter den bereits genannten Voraussetzungen nicht erhoben werden könnten.

Schon das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß die im schweizerischen Obligationenrecht enthaltenen scheckrechtlichen Bestimmungen im hier relevanten Bereich mit den österreichischen Regelungen nahezu wörtlich ident sind. Gemäß Art 1103 OR darf zwar ebenfalls der Check nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt; durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird jedoch die Gültigkeit der Urkunde als Check nicht berührt. Gemäß Art 1143 OR finden auf den Check die im einzelnen aufgezählten maßgeblichen Bestimmungen des Wechselrechtes Anwendung, sodaß auch für den Schweizer Rechtsbereich von einer großen Ähnlichkeit der Institute Wechsel und Check ausgegangen werden kann, was unter anderem darin zum Ausdruck kommt, daß der schweizerische Gesetzgeber weitgehend darauf verzichtet hat, die mit dem Wechselrecht übereinstimmenden Rechtssätze wörtlich ins Checkrecht aufzunehmen und sich statt dessen mit der Verweisung auf das Wechselrecht begnügt hat (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 234). Gemäß Art 1143 Z 5 OR gelten für den Check die Bestimmungen des Art 1007 OR über die Wechseleinreden. Danach kann derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Auch nach Schweizer Recht wird der in dieser Bestimmung vorgesehenene Einredeausschluß dem Normzweck entsprechend erst dann aktuell, wenn ein wechselmäßiger Erwerb stattgefunden hat. Findet keine der Funktion des Wechsels entsprechende Übertragung statt, so kommt der Einredeausschluß des Art 1007 OR nicht zum Zug. Dem Wechselschuldner stehen gegenüber dem Gläubiger, der den Begebungsvertrag mit ihm abgeschlossen hat, sämtliche Einreden offen (Honsell/Vogt/Watter, Obligationenrecht II, 1983; Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht8 854 f). Auch nach schweizerischem Recht ist der Wechsel zwischen den Parteien des Begebungsvertrages beweisabstrakt, sodaß der Verpflichtete allfällige Einreden unter Beweis zu stellen hat (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht 161).Schon das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß die im schweizerischen Obligationenrecht enthaltenen scheckrechtlichen Bestimmungen im hier relevanten Bereich mit den österreichischen Regelungen nahezu wörtlich ident sind. Gemäß Artikel 1103, OR darf zwar ebenfalls der Check nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt; durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird jedoch die Gültigkeit der Urkunde als Check nicht berührt. Gemäß Artikel 1143, OR finden auf den Check die im einzelnen aufgezählten maßgeblichen Bestimmungen des Wechselrechtes Anwendung, sodaß auch für den Schweizer Rechtsbereich von einer großen Ähnlichkeit der Institute Wechsel und Check ausgegangen werden kann, was unter anderem darin zum Ausdruck kommt, daß der schweizerische Gesetzgeber weitgehend darauf verzichtet hat, die mit dem Wechselrecht übereinstimmenden Rechtssätze wörtlich ins Checkrecht aufzunehmen und sich statt dessen mit der Verweisung auf das Wechselrecht begnügt hat (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 234). Gemäß Artikel 1143, Ziffer 5, OR gelten für den Check die Bestimmungen des Artikel 1007, OR über die Wechseleinreden. Danach kann derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Auch nach Schweizer Recht wird der in dieser Bestimmung vorgesehenene Einredeausschluß dem Normzweck entsprechend erst dann aktuell, wenn ein wechselmäßiger Erwerb stattgefunden hat. Findet keine der Funktion des Wechsels entsprechende Übertragung statt, so kommt der Einredeausschluß des Artikel 1007, OR nicht zum Zug. Dem Wechselschuldner stehen gegenüber dem Gläubiger, der den Begebungsvertrag mit ihm abgeschlossen hat, sämtliche Einreden offen (Honsell/Vogt/Watter, Obligationenrecht römisch II, 1983; Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht8 854 f). Auch nach schweizerischem Recht ist der Wechsel zwischen den Parteien des Begebungsvertrages beweisabstrakt, sodaß der Verpflichtete allfällige Einreden unter Beweis zu stellen hat (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht 161).

Sämtliche Ausführungen der Rekurswerberin zum behaupteten Einredeausschluß zwischen den Parteien des Grundgeschäftes stellen auf die hier nicht relevante Rechtslage in Deutschland ab (vgl dazu Meier-Hayoz/von der Crone aaO 162) und sind daher für den gegenständlichen Fall unanwendbar.Sämtliche Ausführungen der Rekurswerberin zum behaupteten Einredeausschluß zwischen den Parteien des Grundgeschäftes stellen auf die hier nicht relevante Rechtslage in Deutschland ab vergleiche dazu Meier-Hayoz/von der Crone aaO 162) und sind daher für den gegenständlichen Fall unanwendbar.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß nach beiden in Frage kommenden Rechtsordnungen der Wechselschuldner seinem ihm durch das Grundgeschäft verbundenen Gläubiger alle Einwendungen aus diesem Grundgeschäft entgegenhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine restlose Klärung der Anknüpfungsfrage dann unterbleiben, wenn alle in Frage kommenden Rechtsordnungen zu identen Ergebnissen führen. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht § 2 IPRG, weil es keinerlei Rechte oder Interessen verletzt (SZ 49/3; JBl 1976, 639; ZfRV 1979, 200; JBl 1992, 176 uva). Die vom Berufungsgericht als bedeutsam im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtete Rechtsfrage, ob die Rechtswahl auch für das - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht auf den Schiedsvertrag bezügliche Wechsel- und Scheckmandatsverfahren gelte, stellt sich daher in diesem Falle nicht. Auch sonst ist das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zu erkennen, zumal der Oberste Gerichtshof auch zu dem weiteren hier interessierenden formellrechtlichen Problemkreis der Zulässigkeit der Einwendung einer Gegenforderung in SZ 63/201 dahin Stellung genommen hat, daß die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung, in Ansehung derer die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, zulässig ist.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß nach beiden in Frage kommenden Rechtsordnungen der Wechselschuldner seinem ihm durch das Grundgeschäft verbundenen Gläubiger alle Einwendungen aus diesem Grundgeschäft entgegenhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine restlose Klärung der Anknüpfungsfrage dann unterbleiben, wenn alle in Frage kommenden Rechtsordnungen zu identen Ergebnissen führen. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht Paragraph 2, IPRG, weil es keinerlei Rechte oder Interessen verletzt (SZ 49/3; JBl 1976, 639; ZfRV 1979, 200; JBl 1992, 176 uva). Die vom Berufungsgericht als bedeutsam im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtete Rechtsfrage, ob die Rechtswahl auch für das - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht auf den Schiedsvertrag bezügliche Wechsel- und Scheckmandatsverfahren gelte, stellt sich daher in diesem Falle nicht. Auch sonst ist das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zu erkennen, zumal der Oberste Gerichtshof auch zu dem weiteren hier interessierenden formellrechtlichen Problemkreis der Zulässigkeit der Einwendung einer Gegenforderung in SZ 63/201 dahin Stellung genommen hat, daß die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung, in Ansehung derer die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, zulässig ist.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52 Abs 1 letzter Satz, 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen, sodaß ihr - ungeachtet der noch ausstehenden Verfahrensfortsetzung - die Kosten des als Zwischenstreit zu betrachtenden Verfahrens über die Rekurszulässigkeit zuzusprechen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, letzter Satz, 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen, sodaß ihr - ungeachtet der noch ausstehenden Verfahrensfortsetzung - die Kosten des als Zwischenstreit zu betrachtenden Verfahrens über die Rekurszulässigkeit zuzusprechen sind.

Anmerkung

E47248 08A00837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00083.97G.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0080OB00083_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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