TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/22 2005/01/0309

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Veröffentlicht am 22.08.2006
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Z M in H, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2005, Zl. Gem(Stb)-414810/29-2005-Gru/Ha, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2001 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, V, "gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und §§ 17 und 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" ab.

Begründend führte sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar seit dem Jahr 1989 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich und werde auch sein Lebensunterhalt als gesichert angenommen, er erfülle jedoch die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Jänner 2005 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 25. Dezember 2004, entzogen worden. Diesem Bescheid liege zu Grunde, dass der Verleihungswerber am 25. Dezember 2004 um ca. 0.05 Uhr den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von S im Bereich der Kreuzung der S mit der B 147 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 1,28 Promille) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sei nach der Judikatur der Höchstgerichte eine der gravierendsten Verwaltungsübertretungen überhaupt. Das vom Verleihungswerber gesetzte Verhalten rechtfertige die Ansicht, dass er auch in Zukunft wesentliche österreichische Rechtsvorschriften missachten werden und daher keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde. In dieses Charakterbild des Beschwerdeführers füge sich die Tatsache, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau bereits in über 40 - nicht näher dargestellten - Fällen wegen Verwaltungsübertretungen aus dem Verkehrsbereich rechtskräftig bestraft worden sei. Seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft könne daher nicht stattgegeben werden und führe dies auch zwingend zur Abweisung des Erstreckungsantrags.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung, die einer von der Beschwerde geforderten Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers vorgelagert ist und nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt, ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene (Verwaltungs-)Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als gegeben angenommen und sich dabei tragend auf den - von der Beschwerde unbestrittenen - Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 25. Dezember 2004 einen PKW in schwer alkoholisiertem Zustand (0,64 mg/l (= 1,28 Promille) Atemluftalkoholgehalt) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass dieses Fehlverhalten in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gravierender Verstoß gegen die Verkehrssicherheit gewertet wird (vgl. dazu aus jüngster Zeit die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2006, Zlen. 2004/01/0459 und 2004/01/0514, jeweils unter Hinweis auf das Vorerkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0270, mwN). Da dieses schwere Delikt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur knapp fünf Monate zurück lag, kann der negativen Prognose der belangten Behörde hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten werden. Es bedarf vielmehr eines längeren Beobachtungszeitraumes um zu verifizieren, ob es sich bei diesem Fehlverhalten - wie in der Beschwerde erstmals behauptet wird - um einen einmaligen, durch eine psychische Ausnahmesituation bedingten Vorfall gehandelt hat.

Bei dieser Sachlage schadet es auch nicht, dass die belangte Behörde es entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen hat, über die den weiteren angesprochenen Verwaltungsdelikten zu Grunde liegenden Tathandlungen konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. dazu etwa aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586).

Die Abweisung des Verleihungsgesuches des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht, weshalb auch dem gemäß § 18 StbG von der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer abhängige Erstreckungsantrag hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. August 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010309.X00

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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