Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Oktober 1996, GZ 13 R 192/96p-7, womit der beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 11.März 1996, GZ 25 E 1052/96t-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei hatte aufgrund eines Schiedsspruches vom 27.4.1994 beantragt, ihr "zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruches gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung des Betrages von S 439.575,- samt 4 % Zinsen sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, ***** die Exekution durch Bestimmung einer Frist bis zum 6.3.1996 zur Erzwingung dieser Zahlung unter Anordnung von Geldstrafen und Haft für den Fall der Säumnis" zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei "zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruchs gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung von S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, *****" die Exekution gemäß § 354 EO. Weiters trug es der Verpflichteten auf, der geschuldeten Handlung nachzukommen, widrigens über sie über weiteren Antrag der Betreibenden eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt würde. Betreffend ein Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus den Kosten wies es den Exekutionsantrag ab.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei "zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruchs gegen die verpflichtete Partei auf Zahlung von S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie der mit S 126.616,- bestimmten Prozeßkosten aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG, *****" die Exekution gemäß Paragraph 354, EO. Weiters trug es der Verpflichteten auf, der geschuldeten Handlung nachzukommen, widrigens über sie über weiteren Antrag der Betreibenden eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt würde. Betreffend ein Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus den Kosten wies es den Exekutionsantrag ab.
Dem gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der verpflichteten GmbH, in dem auch das Fehlen eines konkreten Auftrages geltendgemacht wurde, gab das Rekursgericht nicht Folge. Den angefochtenen Entscheidungsteil bestätigte es mit der Maßgabe, daß der Betreibenden "zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruches auf Zahlung ... aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH die Exekution dadurch bewilligt wird, daß der verpfichteten Partei aufgetragen wird aus der Gesellschaftskasse der C***** GmbH & Co KG S 439.575,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1993 sowie S 126.616,- Kosten an die betreibende Partei binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls über die verpflichtete Partei - über weiteren Antrag der betreibenden Partei - eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,- verhängt werden würde."
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es sei zwar der Rekurswerberin darin rechtzugeben, daß die Exekutionsbewilligung keinen konkreten Auftrag enthalte. Im Antrag sei die geschuldete Handlung auch ausdrücklich angeführt, aus dem angefochtenen Beschluß gehe aber nicht hinreichend präzise hervor, wozu die Verpflichtete angehalten werden solle. Durch die Maßgabebestätigung ändere sich am Inhalt aber nichts.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Verpfichteten, in dem sie vorbringt, der zweitinstanzliche Beschluß belaste sie mehr als jener der ersten Instanz, weil dagegen anders alle bei jenem ein Verstoß mit der Sanktion einer Beugestrafe möglich sei. Es liege daher keine bestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Verpfichteten, in dem sie vorbringt, der zweitinstanzliche Beschluß belaste sie mehr als jener der ersten Instanz, weil dagegen anders alle bei jenem ein Verstoß mit der Sanktion einer Beugestrafe möglich sei. Es liege daher keine bestätigende Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin jedoch unzulässig.
Es ist zwar grundsätzlich durchaus möglich, daß die Bestätigung mit einer "Maßgabe" in Wahrheit eine Abänderung bedeutet (JBl 1961, 278; Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 528 ZPO). Eine Bestätigung bedeutet es jedoch, wenn die Neufassung des Spruches lediglich der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 8 Ob 85/65; Kodek aaO). Lediglich um solche Verdeutlichungen handelt es sich im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist dem Beschluß des Erstgerichtes ein konkreter Auftrag sehr wohl zu entnehmen, wenngleich sich dieses damit begnügt hat, im Punkt 1. (richtig wohl: 2.) seiner Entscheidung mit der Formulierung "der geschuldeten Handlung .... nachzukommen" auf den ersten Absatz des Spruches zu verweisen, in dem diese Handlung wortgleich mit der vom Rekursgericht aufgetragenen beschrieben wird. Eine nähere Konkretisierung der unvertretbaren Handlung ("Zahlung aus der Gesellschaftskasse") war auch weder möglich noch erforderlich, weil diese ja im Exekutionstitel schon genau umschrieben ist (vgl MietSlg 41.610). Somit hat das Rekursgericht weder eine inhaltliche Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgenommen noch in dessen Rechtskraft eingegriffen.Es ist zwar grundsätzlich durchaus möglich, daß die Bestätigung mit einer "Maßgabe" in Wahrheit eine Abänderung bedeutet (JBl 1961, 278; Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 528, ZPO). Eine Bestätigung bedeutet es jedoch, wenn die Neufassung des Spruches lediglich der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 8 Ob 85/65; Kodek aaO). Lediglich um solche Verdeutlichungen handelt es sich im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist dem Beschluß des Erstgerichtes ein konkreter Auftrag sehr wohl zu entnehmen, wenngleich sich dieses damit begnügt hat, im Punkt 1. (richtig wohl: 2.) seiner Entscheidung mit der Formulierung "der geschuldeten Handlung .... nachzukommen" auf den ersten Absatz des Spruches zu verweisen, in dem diese Handlung wortgleich mit der vom Rekursgericht aufgetragenen beschrieben wird. Eine nähere Konkretisierung der unvertretbaren Handlung ("Zahlung aus der Gesellschaftskasse") war auch weder möglich noch erforderlich, weil diese ja im Exekutionstitel schon genau umschrieben ist vergleiche MietSlg 41.610). Somit hat das Rekursgericht weder eine inhaltliche Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgenommen noch in dessen Rechtskraft eingegriffen.
Es hat demnach zu Recht eine Anfechtung seiner Entscheidung gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt.Es hat demnach zu Recht eine Anfechtung seiner Entscheidung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt.
Anmerkung
E47074 03A02667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00266.97G.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0030OB00266_97G0000_000