TE OGH 1997/8/28 3Ob231/97k

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien August und Maria L*****, vertreten durch Dr.Josef Faulend-Klauser und Dr.Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 27.Mai 1997, GZ 5 R 150/97h-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Weder aus dem Parteienvorbringen noch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich, daß der Servitutsweg auf einen anderen Grundbuchskörper des Kläger verlegt worden wäre. Im übrigen dient die angesprochene Einschränkung des Rechtes des Belasteten auf Wegverlegung nur dem Schutz des Berechtigten vor dem Verlust seiner Dienstbarkeit ohne Grundbuchseintragung (EvBl 1979/166; SZ 59/50; 6 Ob 603/89; zuletzt 3 Ob 50/97t). Der Kläger kann sich darauf somit keinesfalls berufen.

Entgegen seiner Ansicht liegt keine Widmungsänderung beim herrschenden Grundstück vor, dieses wird nach wie vor zu Wohnzwecken verwendet. Den Entscheidungen SZ 25/304 und SZ 31/35 liegen somit andere Sachverhalte zugrunde.

Die spätestens 1959 beginnende Ersitzungszeit war daher bereits jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1989 vollendet, der Einwand des Klägers im Baubewilligungsverfahren (1990) erfolgte daher zu spät.

Überdies fehlt für das Feststellungsbegehren dem Kläger als bloßem Miteigentümer die Aktivlegitimation (SZ 69/110).

Anmerkung

E47199 03A02317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00231.97K.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0030OB00231_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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