Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Bausparkasse G*****, vertreten durch Dr.Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Erna N*****, vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, und Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 492.527,69 infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Mai 1997, GZ 14 R 223/96d etc.-60, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr.Lindlbauer, wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr.Lindlbauer, wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht (u.a.) einen Kostenrekurs der Verpflichteten als unzulässig zurück. Es sprach aus, daß insoweit der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes ist gegen diesen Teil der Rekursentscheidung, die nur den Kostenpunkt betrifft, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (überwiegende Rechtsprechung; Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 528 ZPO). Darüber hinaus verstieß der Revisionsrekurs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weil bereits am 4.Juli 1997 ein Rekurs der Verpflichteten in selben Punkten beim Erstgericht eingelangt war.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes ist gegen diesen Teil der Rekursentscheidung, die nur den Kostenpunkt betrifft, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (überwiegende Rechtsprechung; Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 528, ZPO). Darüber hinaus verstieß der Revisionsrekurs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weil bereits am 4.Juli 1997 ein Rekurs der Verpflichteten in selben Punkten beim Erstgericht eingelangt war.
Anmerkung
E47202 03A02607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00260.97Z.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0030OB00260_97Z0000_000