Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing.Werner J*****, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2,154 Mio S sA den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie - offenkundig - des Oberlandesgerichts Wien zu erheben, und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie - offenkundig - des Oberlandesgerichts Wien zu erheben, und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E47067 01J00117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00011.97.0829.000Dokumentnummer
JJT_19970829_OGH0002_0010ND00011_9700000_000