Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.März 1997, GZ 15 Vr 120/97-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und der Verteidigerin Mag.Hauptmann-Höbart, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.März 1997, GZ 15 römisch fünf r 120/97-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und der Verteidigerin Mag.Hauptmann-Höbart, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der im Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.März 1997, GZ 15 Vr 120/97-23, enthaltene Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs 1 StGB (iVm Art VII Z 2 StrÄG 1996).Der im Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.März 1997, GZ 15 römisch fünf r 120/97-23, enthaltene Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Art römisch VII Ziffer 2, StrÄG 1996).
Gemäß § 292 StPO wird dieser Ausspruch aufgehoben und aus dem sonst unberührt bleibenden Urteil ausgeschaltet.Gemäß Paragraph 292, StPO wird dieser Ausspruch aufgehoben und aus dem sonst unberührt bleibenden Urteil ausgeschaltet.
Text
Gründe:
Mit dem zufolge sofortigen allseitigen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19. März 1997, GZ 15 Vr 120/97-23, wurde Karl L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu einer nach § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. "Gemäß dem § 13 Abs 2 SGG" wurde eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 60.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verhängt.Mit dem zufolge sofortigen allseitigen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19. März 1997, GZ 15 römisch fünf r 120/97-23, wurde Karl L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. "Gemäß dem Paragraph 13, Absatz 2, SGG" wurde eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 60.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Die Verhängung der Wertersatzstrafe steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Durch Art VII des StRÄG 1996, BGBl 1996/762, wurde mit 1.März 1997 die - in Abs 2 die Verhängung einer Wertersatzstrafe regelnde - Bestimmung des § 13 SGG aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem Gesetzlichkeitsprinzip (§ 1 StGB) zufolge durfte ab diesem Zeitpunkt keine der im § 13 SGG vorgesehenen Unrechtsfolgen mehr verhängt werden. Die sohin gesetzwidrige und dem Verurteilten belastende Verhängung einer Wertersatzstrafe am 19.März 1997 war daher aus dem Ersturteil auszuschalten, zumal keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Abschöpfung der Bereicherung - die zum Teil die Funktion der Wertersatzstrafe übernommen hat (EBRV z StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 79) - ungeachtet des § 20 a Abs 2 StGB nF in Betracht kommen könnte.Durch Art römisch VII des StRÄG 1996, BGBl 1996/762, wurde mit 1.März 1997 die - in Absatz 2, die Verhängung einer Wertersatzstrafe regelnde - Bestimmung des Paragraph 13, SGG aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem Gesetzlichkeitsprinzip (Paragraph eins, StGB) zufolge durfte ab diesem Zeitpunkt keine der im Paragraph 13, SGG vorgesehenen Unrechtsfolgen mehr verhängt werden. Die sohin gesetzwidrige und dem Verurteilten belastende Verhängung einer Wertersatzstrafe am 19.März 1997 war daher aus dem Ersturteil auszuschalten, zumal keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Abschöpfung der Bereicherung - die zum Teil die Funktion der Wertersatzstrafe übernommen hat (EBRV z StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 79) - ungeachtet des Paragraph 20, a Absatz 2, StGB nF in Betracht kommen könnte.
Anmerkung
E47355 15D01197European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00119.97.0904.000Dokumentnummer
JJT_19970904_OGH0002_0150OS00119_9700000_000