Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henriette B*****, vertreten durch den bestellten Sachwalter Franz E*****, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Grosch & Partner in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Claudia D*****, 2. Firma S***** KG, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Helmut D*****, und 3. V***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,093.310,60 sA sowie Feststellung (Streitwert S 200.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21.Jänner 1997, GZ 1 R 303/96k-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Mai 1996, GZ 7 Cg 13/95w-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird im Umfange des Leistungsbegehrens bestätigt und im übrigen dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die beklagten Parteien der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 6.Februar 1990 zur ungeteilten Hand zu haften haben, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei auf die Versicherungssumme beschränkt ist, abgewiesen wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 135.876,88 (darin S 19.152,46 Umsatzsteuer und S 20.960 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.114,60 (darin enthalten S 2.024,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen, hingegen hat die klagende Partei den beklagten Parteien Barauslagen von S 15.573,75 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 6.Februar 1990 bei einem von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.
Bereits vor Prozeßbeginn kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter und der drittbeklagten Partei. Mit Schreiben vom 22.Mai 1990 erklärte sich die drittbeklagte Partei bereit, die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin "ohne Präjudiz und ohne Verschuldensanerkenntnis zur Gänze" zu übernehmen. Sie leistete bisher vor Verfahrensbeginn an die Klägerin Zahlungen von S 800.000.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Akontozahlung von S 800.000 an Schmerzengeld, Pflegekosten und Pflegeaufwand sowie Sachschäden letztlich Zahlung von S 1,093.310,60 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für zukünftige Schäden aus diesem Unfall und brachte dazu zusammengefaßt vor, ihr stehe aufgrund der schweren Verletzungen ein Schmerzengeld von S 1,500.000 zu. Auch sei ihr die wegen des Unfalls erforderlich gewordene Pflege durch ihre Schwester und im Pflegeheim zu ersetzen. Weitere Aufwendungen machten insgesamt S 123.310,63 aus. Da die endgültigen Folgen des Unfalls für die Klägerin noch nicht absehbar seien und derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, ob weitere ärztliche Eingriffe erforderlich seien, habe sie auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung der Klage und wendeten im wesentlichen ein, die drittbeklagte Partei habe für die beklagten Parteien ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben. Bereits in der Klagebeantwortung sei ein Betrag von S 700.000 an Schmerzengeld der Höhe nach anerkannt woden. Die Unterbringung der Klägerin im Pflegeheim sei nicht unfallskausal. Zudem müsse sie sich eine monatliche Eigenersparnis von mindestens S 10.000 anrechnen lassen.
Mit Schriftsatz vom 26.Mai 1995 (ON 8) führten die beklagten Parteien aus, daß ihre Haftung bereits in der Klagebeantwortung anerkannt worden sei. Damit sei spätestens zu diesem Zeitpunkt ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden. Weiters wurde wörtlich vorgebracht: "Sollte selbst dies für das Gericht noch kein ausreichend klares konstitutives Anerkenntnis darstellen, dann wird dies hiemit nochmals nachgeholt und ausdrücklich seitens der beklagten Parteien die Haftung aus dem gegenständlichen Vorfall dem Grunde nach anerkannt. Damit aber besteht das Feststellungsbegehren, wie bereits zu Punkt C der Klagebeantwortung ausgeführt, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klagebeantwortung bzw. dem Zeitpunkt dieses Schriftsatzes nicht mehr zu Recht."
In der mündlichen Streitverhandlung vom 27.Februar 1996 (ON 19) beantragte die Klägerin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils bezüglich des Feststellungsbegehrens.
Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils aus, weil von ihnen zwar ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden sei, das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung für die künftigen Schäden jedoch immer bestritten worden sei.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 1,093.310,60 sA und wies das Feststellungsbegehren ab.
Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin befindet sich seit Juni 1993 in einem Pflegeheim, wobei die Unterbringung unfallskausal ist. Von Juni 1993 bis einschließlich Jänner 1995 fielen Pflegekosten in Höhe von S 483.373 an. Die Klägerin erhielt für diesen Zeitraum Pflegegeld der Pflegestufe 3 in Höhe von insgesamt S 109.538.
Die beklagten Parteien bezahlten die in Rechnung gestellten Verpflegungskostenabrechnungen bis auf einen Betrag von insgesamt S 270.000, d.s. S 10.000 pro Monat von Juni 1993 bis einschließlich September 1995. In der Zeit vom 1.März 1991 bis 23.Oktober 1991 wurde die Klägerin, die aufgrund des Unfalls pflegebedürftig war, von ihrer Schwester umsorgt, die für sich kochte, sie wusch und beaufsichtigte. Hiefür erhielt sie seinen Betrag von insgesamt S 64.000. Die Klägerin mußte infolge ihrer schweren Verletzungen durch zehn Wochen Schmerzen schweren Grades, durch 18 Wochen Schmerzen mittleren Grades und durch 30 Wochen Schmerzen leichten Grades erleiden. Sie ist hochgradig pflegebedürftig, was auch in Zukunft anhalten wird. Sie muß betreut werden. Es ist möglich, daß sich der Grad der Pflegebedürftigkeit weiter verschäft und es zu einem weiteren Abbau der allgemeinen körperlichen Leistungsbreite kommt. Die Lebenserwartung wurde durch den Unfall allgemein verkürzt. Für die Zukunft wird die Klägerin - ein im wesentlichen identes Defektbild vorausgesetzt - jährlich durch drei Wochen Schmerzen mittleren Grades und durch fünf Wochen Schmerzen leichten Grades zu erdulden haben. Das Auftreten allfälliger unfallskausaler Spätschäden kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß das Schmerzengeld der Klägerin insgesamt mit einem Betrag von S 1,500.00 auszumessen sei. Unter Berücksichtigung der Aktonozahlung von S 800.000 sei ein weiterer Betrag von S 700.000 zuzusprechen. Ein Abzug für Eigenersparnis in der Höhe von S 270.000 sei nicht vorzunehmen, weil die Klägerin mit Ausnahme des Pflegegeldes selbst für den Aufenthalt im Pflegeheim aufzukommen habe. Auch der Betrag von S 270.000 sei von den beklagten Parteien zu bezahlen.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens begründete es damit, daß die drittbeklagte Partei bereits ein konstitutives Anerkenntnis ausdrücklich abgegeben habe und dieses all das biete, was auch ein Feststellungsurteil bieten würde.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens gerichteten Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 653.310,60 sA, wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 440.000 sA ab und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.
Es führte zum von den beklagten Parteien lediglich in der Höhe von S 700.000 als angemessen erachteten Schmerzengeldbegehren aus, daß bei der Klägerin wesentliche Veränderungen in ihrer Lebensführung eingetreten seien. Die Klägerin, die vor dem Unfall ihren Haushalt selbst versorgt habe, sei nach dem Unfall zunächst in der Universitätsklinik Innsbruck, sodann im Krankenhaus St.Johann in Tirol und in den Landesnervenkrankenhäusern Valduna und Hall versorgt worden. Vom 23.Oktober 1990 bis 1.März 1991 sei sie im Rehablitationszentrum für Schädelverletzte in Wien-Meidling aufgenommen, anschließend sei sie von ihrer zwischenzeitig verstorbenen Schwester betreut worden und seit Juni 1993 befinde sie sich im Pflegeheim. Das Berufungsgericht erachtete unter diesen Umständen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,200.000 für angemessen. Die Eigenersparnis, die sich die Klägerin durch die Unterbringung in einem Pflegeheim anrechnen lassen müsse, maß das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO mit S 5.000 monatlich und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1993 bis September 1995 mit S 140.000 aus.Es führte zum von den beklagten Parteien lediglich in der Höhe von S 700.000 als angemessen erachteten Schmerzengeldbegehren aus, daß bei der Klägerin wesentliche Veränderungen in ihrer Lebensführung eingetreten seien. Die Klägerin, die vor dem Unfall ihren Haushalt selbst versorgt habe, sei nach dem Unfall zunächst in der Universitätsklinik Innsbruck, sodann im Krankenhaus St.Johann in Tirol und in den Landesnervenkrankenhäusern Valduna und Hall versorgt worden. Vom 23.Oktober 1990 bis 1.März 1991 sei sie im Rehablitationszentrum für Schädelverletzte in Wien-Meidling aufgenommen, anschließend sei sie von ihrer zwischenzeitig verstorbenen Schwester betreut worden und seit Juni 1993 befinde sie sich im Pflegeheim. Das Berufungsgericht erachtete unter diesen Umständen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,200.000 für angemessen. Die Eigenersparnis, die sich die Klägerin durch die Unterbringung in einem Pflegeheim anrechnen lassen müsse, maß das Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 5.000 monatlich und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1993 bis September 1995 mit S 140.000 aus.
Zum Feststellungsbegehren erörterte das Berufungsgericht, daß das Schreiben der drittbeklagten Partei vom 22.Mai 1990, in dem festgehalten worden sei, die drittbeklagte Partei werde die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin ohne Präjudiz und ohne Verschuldensanerkenntnis zur Gänze übernehmen, noch nicht als konstitutives Anerkenntnis gewertet werden könne. Ein ausdrückliches Anerkenntnis für die Haftung für alle künftigen Schäden liege nicht vor. Der Rechtsschutzanspruch der Klägerin in Ansehung des Feststellungsbegehrens sei daher gegeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es der herrschenden Rechtsprechung gefolgt sei und die Ausmessung des Schmerzengeldes eine Einzelfallentscheidung darstelle.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit außerordentlicher Revision, soweit ein S 700.000 übersteigender Schmerzengeldbetrag und die Eigenersparnis nicht mit S 10.000 monatlich, sondern mit S 5.000 monatlich als angemessen angesehen wurde. Bekämpft wird auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung des Feststellungsbegehrens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Meinung, es fehle der Klägerin am rechtlichen Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, weil im Schriftsatz vom 24.Mai 1995 (ON 8) ein ausdrückliches konstitutives Anerkenntnis erfolgt sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend.
Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, daß der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt. Maßgebend sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (ZVR 1995/134; ZVR 1993/10). Im vorliegenden Fall verweisen die beklagten Parteien mit Recht darauf, daß sie in ihrem Schriftsatz vom 24.Mai 1995, auf den vom Berufungsgericht nicht Bedacht genommen wurde, ein Anerkenntnis abgegeben haben. Die darin enthaltene Erklärung läßt keinen Zweifel daran, daß dadurch der Zweck verfolgt wurde, aufgrund eben dieser Erklärung auch für zukünftige Schäden zu haften. Diese Erklärung stellt daher ein konstitutives Anerkenntnis dar. Da aber ein konstitutives Anerkenntnis des Schädigers dem Geschädigten alles bietet, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte, fehlt einem Feststellungsbegehren des Geschädigten das erforderliche rechtliche Interesse (2 Ob 113/97z; 2 Ob 2017/96y; ZVR 1993/10). Es schadet nicht, daß die Erklärung einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht enthält, weil ein erklärtes konstitutives Anerkenntnis ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge hat (ZVR 1993/10 mwN). Eine andere Verjährungsfrist wäre aber auch mit einem Feststellungsurteil nicht verbunden. Die Revision ist daher berechtigt, soweit sie das Feststellungsbegehren bekämpft.
Im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß das Berufungsgericht die Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldanspruchs und der von ihr anzurechnenden Eigenersparnis nach § 273 ZPO ausgemessen hat. Der Zuspruch ist bei den festgestellten Verletzungen der Klägerin (Zustand nach operativer massiver Hirnmassenentfernung [rechte Temporalpolresektion]), den verbleibenden Dauerfolgen (massive Defektsymptomatik bei einer ausgedehnten entstellenden Kraniotomiennarbe, einer höhergradigen spastischen armbetonten Halbseitenlähmung links, eines mittgelgradigen organischen Psychonsyndroms mit Verlangsamung, Merkfähigkeitsschwäche, Orientierungsstörungen, Affektlabilität und Depressivität) sowie der unfallskausalen Pflegebedürftigkeit unbedenklich.Auszugehen ist davon, daß das Berufungsgericht die Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldanspruchs und der von ihr anzurechnenden Eigenersparnis nach Paragraph 273, ZPO ausgemessen hat. Der Zuspruch ist bei den festgestellten Verletzungen der Klägerin (Zustand nach operativer massiver Hirnmassenentfernung [rechte Temporalpolresektion]), den verbleibenden Dauerfolgen (massive Defektsymptomatik bei einer ausgedehnten entstellenden Kraniotomiennarbe, einer höhergradigen spastischen armbetonten Halbseitenlähmung links, eines mittgelgradigen organischen Psychonsyndroms mit Verlangsamung, Merkfähigkeitsschwäche, Orientierungsstörungen, Affektlabilität und Depressivität) sowie der unfallskausalen Pflegebedürftigkeit unbedenklich.
Auch die Ausmessung der Eigenersparnis durch die Unterbringung in einem Pflegeheim begegnet keinen Bedenken.
Der Teilerfolg der Revision führt gemäß § 50 ZPO zu einer Neuberechnung der gesamten Verfahrenskosten.Der Teilerfolg der Revision führt gemäß Paragraph 50, ZPO zu einer Neuberechnung der gesamten Verfahrenskosten.
Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Verhandlung vom 27.Februar 1996) zur Gänze - die teilweise Erfolgsfähigkeit kann wegen der Geringfügigkeit außer Betracht bleiben - obsiegt, weil der das konstitutive Anerkenntnis enthaltende Schriftsatz in dieser Verhandlung vorgetragen wurde, und den vorangehenden Erklärungen noch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ein konstitutives Anerkenntnis zu entnehmen war. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten (S 116.842,12 [darin S 17.220 Umsatzsteuer und S 13.520 Barauslagen]). In der den letzten Verfahrensabschnitt bildenden Verhandlung vom 27.Februar 1996 ist die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von S 993.310,60 (die Überklagung beim geltend gemachten Schmerzengeld ist gemäß § 43 Abs 2 ZPO nicht zu berücksichtigen) mit rund zwei Drittel (S 653.310,60) durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Kosten von S 34.784,28, also S 11.594,76 (darin S 1.932,46 Umsatzsteuer) sowie von zwei Dritteln ihrer Barauslagen von S 11.160, also S 7.440. Vorprozessuale Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil sie nicht verzeichnet wurden. Dies ergibt den im Spruch genannten Betrag.Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Verhandlung vom 27.Februar 1996) zur Gänze - die teilweise Erfolgsfähigkeit kann wegen der Geringfügigkeit außer Betracht bleiben - obsiegt, weil der das konstitutive Anerkenntnis enthaltende Schriftsatz in dieser Verhandlung vorgetragen wurde, und den vorangehenden Erklärungen noch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ein konstitutives Anerkenntnis zu entnehmen war. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten (S 116.842,12 [darin S 17.220 Umsatzsteuer und S 13.520 Barauslagen]). In der den letzten Verfahrensabschnitt bildenden Verhandlung vom 27.Februar 1996 ist die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von S 993.310,60 (die Überklagung beim geltend gemachten Schmerzengeld ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht zu berücksichtigen) mit rund zwei Drittel (S 653.310,60) durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Kosten von S 34.784,28, also S 11.594,76 (darin S 1.932,46 Umsatzsteuer) sowie von zwei Dritteln ihrer Barauslagen von S 11.160, also S 7.440. Vorprozessuale Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil sie nicht verzeichnet wurden. Dies ergibt den im Spruch genannten Betrag.
Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Berufung beim Feststellungsbegehren (Streitwert S 200.000) erfolglos geblieben. Sie hat daher den beklagten Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung von S 9.486,82 zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind mit rund zwei Fünftel ihres Berufungsbegehrens durchgedrungen. In der Berufungsverhandlung (in der auch das Feststellungsbegehren streitverfangen war) sind sie mit der Hälfte durchgedrungen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen (20 % von S 44.062,02 = S 8.812,40, darin S 1.468,75 Umsatzsteuer), hat aber den beklagten Parteien nach § 43 Abs 2 letzter Satz ZPO zwei Fünftel ihrer Barauslagen (40 % von S 19.880 = S 7.952) zu ersetzen. Die Kosten der Berufungsverhandlung sind gegeneinander aufzuheben.Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Berufung beim Feststellungsbegehren (Streitwert S 200.000) erfolglos geblieben. Sie hat daher den beklagten Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung von S 9.486,82 zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind mit rund zwei Fünftel ihres Berufungsbegehrens durchgedrungen. In der Berufungsverhandlung (in der auch das Feststellungsbegehren streitverfangen war) sind sie mit der Hälfte durchgedrungen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen (20 % von S 44.062,02 = S 8.812,40, darin S 1.468,75 Umsatzsteuer), hat aber den beklagten Parteien nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ZPO zwei Fünftel ihrer Barauslagen (40 % von S 19.880 = S 7.952) zu ersetzen. Die Kosten der Berufungsverhandlung sind gegeneinander aufzuheben.
Im Revisionsverfahren sind die beklagten Parteien mit einem Viertel durchgedrungen. Sie haben daher der Klägerin die halben Kosten der Revisionsbeantwortung (S 12.818,48) zu ersetzen und gleichzeitig Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der Barauslagen (S 7.621,75). Per Saldo ergibt sich daher ein Zuspruch an Verdienst an die Klägerin von S 12.114,06 sowie ein Zuspruch an Barauslagen an die beklagten Parteien von S 15.573,75).
Anmerkung
E47644 02A01007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00100.97P.0904.000Dokumentnummer
JJT_19970904_OGH0002_0020OB00100_97P0000_000