TE OGH 1997/9/4 2Ob260/97t

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 12.April 1993 geborenen Angelique H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Waltraud H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 20 R 54/97z-55, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter Waltraud H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter Waltraud H***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abgegangen, die im Rechtsmittel enthaltenen Neuerungen sind unzulässig (EFSlg 79.674 ua).

Auf die nach der Entscheidung der Vorinstanzen erfolgte Zurückziehung des Antrages des Vaters ist jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, erforderlichenfalls von Amts wegen vorzugehen ist, nicht Bedacht zu nehmen. Ob im Hinblick auf diese Eingabe des Vaters nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine neue Entscheidung verlangt, wird das Erstgericht zu beurteilen haben.

Anmerkung

E47576 02A02607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00260.97T.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0020OB00260_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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