TE OGH 1997/9/4 2Ob231/97b

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 18.November 1994 geborenen Patricia B*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Feldbach, Jugendamt, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der Abwesenheitskuratorin Dr.Barbara J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15.Mai 1997, GZ 1 R 132/97g-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 7. März 1997, GZ 4 P 2255/95h-83, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Kosten der Abwesenheitskuratorin des unterhaltspflichtigen Vaters der Pflegebefohlenen mit S 3.490,56 und verpflichtete diese zur Bezahlung.

Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß der Antrag der Abwesenheitskuratorin, der Minderjährigen die Bezahlung dieser Kosten aufzutragen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß der Antrag der Abwesenheitskuratorin, der Minderjährigen die Bezahlung dieser Kosten aufzutragen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Abwesenheitskuratorin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Revisionsrekurs ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs ua "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RZ 1996/7; NZ 1993, 36 jeweils mwN). Auch die Entscheidung über die Frage, ob der Pflegebefohlenen der Ersatz der Kosten des für den unterhaltspflichtigen Vater bestellten Abwesenheitskurators auferlegt werden kann, ist sohin eine solche "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG, weshalb das Rechtsmittel der Abwesenheitskuratorin zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs ua "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RZ 1996/7; NZ 1993, 36 jeweils mwN). Auch die Entscheidung über die Frage, ob der Pflegebefohlenen der Ersatz der Kosten des für den unterhaltspflichtigen Vater bestellten Abwesenheitskurators auferlegt werden kann, ist sohin eine solche "über den Kostenpunkt" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG, weshalb das Rechtsmittel der Abwesenheitskuratorin zurückzuweisen war.

Anmerkung

E47192 02A02317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00231.97B.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0020OB00231_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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