Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A***** S***** wegen § 287 Abs.1 (§§ 15, 136 Abs.1 und Abs.2) StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. April 1997, GZ 20 E Vr 110/97-7, sowie über deren Beschwerde gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs.1 Z 2 StPO gefaßten Beschluß nach der am 8. September 1997 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Hofmann, im Beisein der Richter Dr. Danek und Dr. Dostal sowie der Rechtspraktikantin Dr. Toth als Schriftführerin, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Wilfried Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A***** S***** durchgeführten BerufungsverhandlungDas Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A***** S***** wegen Paragraph 287, Absatz , (Paragraphen 15,, 136 Absatz und Absatz ,) StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. April 1997, GZ 20 E römisch fünf r 110/97-7, sowie über deren Beschwerde gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz , Ziffer 2, StPO gefaßten Beschluß nach der am 8. September 1997 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Hofmann, im Beisein der Richter Dr. Danek und Dr. Dostal sowie der Rechtspraktikantin Dr. Toth als Schriftführerin, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Wilfried Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A***** S***** durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:römisch eins./ zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a Abs.1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz , StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ denrömisch II./ den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Strafverfahren 5 U 378/92 des Bezirksgerichtes St. Pölten aufgehoben und dem Bezirksgericht St. Pölten - nach Anhörung des Verurteilten - die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht in dem genannten Verfahren aufgetragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 33-jährige österreichische Staatsbürger A***** S***** des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs.1 (§§ 15, 136 Abs.1 und Abs.2) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, weil er sich am 3. Dezember 1996 in Loosdorf, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und darin eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs.1 und Abs.2 StGB zugerechnet werden würde, indem er versuchte einen PKW der Marke Opel Kadett D, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe verschafft hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 33-jährige österreichische Staatsbürger A***** S***** des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz , (Paragraphen 15,, 136 Absatz und Absatz ,) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, weil er sich am 3. Dezember 1996 in Loosdorf, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und darin eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15,, 136 Absatz und Absatz , StGB zugerechnet werden würde, indem er versuchte einen PKW der Marke Opel Kadett D, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einschlagen der linken hinteren Seitenscheibe verschafft hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Vorleben, hingegen als mildernd das Geständnis und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist.
Unter einem wurde gemäß § 494 a Abs.1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bezüglich des Urteiles des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. September 1992, AZ 5 U 378/92 abgesehen.Unter einem wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz , Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bezüglich des Urteiles des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. September 1992, AZ 5 U 378/92 abgesehen.
Gegen den Strafausspruch des Urteils richtet sich eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Ausschaltung des § 43 Abs.1 StGB anstrebt, gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf deren Beschwerde.Gegen den Strafausspruch des Urteils richtet sich eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz , StGB anstrebt, gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf deren Beschwerde.
Der Berufung kommt zum Teil Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund des Vorlebens bedarf einer Konkretisierung. Bisher wurde A***** S***** achtmal strafgerichtlich verurteilt, sechs Straftaten waren gegen dasselbe Rechtsgut, und zwar fremdes Vermögen, gerichtet und beruhten daher auf gleicher schädlicher Neigung im Sinne des § 71 StGB. Nur diese sind gemäß § 33 Z 2 StGB bei der Strafzumessung als erschwerend zu werten.Der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund des Vorlebens bedarf einer Konkretisierung. Bisher wurde A***** S***** achtmal strafgerichtlich verurteilt, sechs Straftaten waren gegen dasselbe Rechtsgut, und zwar fremdes Vermögen, gerichtet und beruhten daher auf gleicher schädlicher Neigung im Sinne des Paragraph 71, StGB. Nur diese sind gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, StGB bei der Strafzumessung als erschwerend zu werten.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wurden die angeführten Strafzumessungsgründe vom Erstgericht jedoch inhaltlich schuldentsprechend gewichtet. Bei einem Strafrahmen bis zwei Jahre Freiheitsstrafe (mildere Strafgrenze des § 136 Abs.2 StGB entsprechend § 287 Abs.1, letzter Satz, StGB) ist ein Viertel der möglichen Höchststrafe durchaus tatschuld- und unrechtsangemessen.Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wurden die angeführten Strafzumessungsgründe vom Erstgericht jedoch inhaltlich schuldentsprechend gewichtet. Bei einem Strafrahmen bis zwei Jahre Freiheitsstrafe (mildere Strafgrenze des Paragraph 136, Absatz , StGB entsprechend Paragraph 287, Absatz ,, letzter Satz, StGB) ist ein Viertel der möglichen Höchststrafe durchaus tatschuld- und unrechtsangemessen.
Die Gewährung einer bedingten Nachsicht der verhängten Strafe bekämpft die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht. Das gegenständliche Straferkenntnis ist nunmehr die neunte Verurteilung des A***** S*****, wobei der Genannten bereits fünfmal Strafen bedingt nachgesehen worden sind und er einmal bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen worden ist. Ungeachtet des ihm entgegengebrachten Vertrauens delinquierte er immer wieder aufs neue. Auch bisherige Vollzüge von Freiheitsstrafen vermochten keine abschreckende Wirkung auf den Angeklagten zu erzielen, weshalb keine Möglichkeit im Sinne des § 43 Abs.1 StGB mehr besteht, die gewünschte spezialpräventive Wirkung durch eine wiederum nur angedrohte, jedoch nicht vollzogene Freiheitsstrafe erzielen zu können.Die Gewährung einer bedingten Nachsicht der verhängten Strafe bekämpft die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht. Das gegenständliche Straferkenntnis ist nunmehr die neunte Verurteilung des A***** S*****, wobei der Genannten bereits fünfmal Strafen bedingt nachgesehen worden sind und er einmal bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen worden ist. Ungeachtet des ihm entgegengebrachten Vertrauens delinquierte er immer wieder aufs neue. Auch bisherige Vollzüge von Freiheitsstrafen vermochten keine abschreckende Wirkung auf den Angeklagten zu erzielen, weshalb keine Möglichkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz , StGB mehr besteht, die gewünschte spezialpräventive Wirkung durch eine wiederum nur angedrohte, jedoch nicht vollzogene Freiheitsstrafe erzielen zu können.
Auch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Trotz der Gewährung eines neuerlichen Vertrauensvorschusses durch die mit Entscheidung vom 8. März 1994 des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 5 U 1266/93, erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wurde A***** S***** wiederum straffällig. Die bloße Androhung des mit dem Vollzug der offenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verbundenen Strafübels reichte somit nicht aus, um ihn von zweimaliger Delinquenz innerhalb offener Probezeit abzuhalten, weshalb gemäß § 53 Abs.1 StGB, auch unter Berücksichtigung der nunmehr zu verbüßenden sechs Monate Freiheitsstrafe, zwingend ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu erfolgen hätte.Trotz der Gewährung eines neuerlichen Vertrauensvorschusses durch die mit Entscheidung vom 8. März 1994 des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 5 U 1266/93, erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wurde A***** S***** wiederum straffällig. Die bloße Androhung des mit dem Vollzug der offenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verbundenen Strafübels reichte somit nicht aus, um ihn von zweimaliger Delinquenz innerhalb offener Probezeit abzuhalten, weshalb gemäß Paragraph 53, Absatz , StGB, auch unter Berücksichtigung der nunmehr zu verbüßenden sechs Monate Freiheitsstrafe, zwingend ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu erfolgen hätte.
§ 494 a Abs.3 StPO setzt jedoch in diesem Fall unter anderem voraus, daß der Angeklagte zum anstehenden Widerruf gehört wird. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. April 1997 ist eine Stellungnahme des A***** S***** zu diesem Thema nicht zu ersehen. Da er der Berufungsverhandlung fernblieb, vermochte das Rechtsmittelgericht die für den Widerruf gesetzlich gebotene Anhörung nicht nachzuholen, weshalb der erstrichterliche Beschluß lediglich aufzuheben und dem Bezirksgericht St. Pölten als zuständigem Erkenntnisgericht im Sinne des § 495 Abs.1 StPO - nach Anhörung des Verurteilten - die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufzutragen war.Paragraph 494, a Absatz , StPO setzt jedoch in diesem Fall unter anderem voraus, daß der Angeklagte zum anstehenden Widerruf gehört wird. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. April 1997 ist eine Stellungnahme des A***** S***** zu diesem Thema nicht zu ersehen. Da er der Berufungsverhandlung fernblieb, vermochte das Rechtsmittelgericht die für den Widerruf gesetzlich gebotene Anhörung nicht nachzuholen, weshalb der erstrichterliche Beschluß lediglich aufzuheben und dem Bezirksgericht St. Pölten als zuständigem Erkenntnisgericht im Sinne des Paragraph 495, Absatz , StPO - nach Anhörung des Verurteilten - die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufzutragen war.
Eine Zuständigkeit des die neuerliche Verurteilung aussprechenden Gerichtes für diese Entscheidung (§ 494 a Abs.1 StPO) ist nur dann gegeben, wenn Urteil und Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. ein Absehen davon in einem ergehen (siehe OLG Wien, 19 Bs 309/96).Eine Zuständigkeit des die neuerliche Verurteilung aussprechenden Gerichtes für diese Entscheidung (Paragraph 494, a Absatz , StPO) ist nur dann gegeben, wenn Urteil und Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. ein Absehen davon in einem ergehen (siehe OLG Wien, 19 Bs 309/96).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
EW00211 19B02857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:0190BS00285.97.0908.000Dokumentnummer
JJT_19970908_OLG0009_0190BS00285_9700000_000