Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und MR Dipl.Ing.Gustav Poinstingl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Dr.Gabor (Gabriel) P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ruhens der Erwerbsunfähigkeitspension und des Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.April 1997, GZ 7 Rs 414/96w-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1996, GZ 2 Cgs 91/96b, 2 Cgs 92/96z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl zum Ruhen eines Pensionsanspruches nach § 58 Abs 1 Z 1 GSVG auch DRdA 1996, 416/44 und zum Pflegegeldanspruch SSV-NF 9/28).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; vergleiche zum Ruhen eines Pensionsanspruches nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auch DRdA 1996, 416/44 und zum Pflegegeldanspruch SSV-NF 9/28).
Die Rechtsausführungen der klagenden Partei machen nur noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG geltend, wonach Leistungsansprüche ua in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Durch die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber und Dienstnehmer würden für die Versicherten in der Pensionsversicherung Anwartschaftsrechte auf Ruhegenußleistungen im Falle des Alters erworben. Solche Rechte habe auch der Kläger erworben. Das Ruhen dieser Leistungen bedeute nichts anderes, als eine Enteigung ohne verfassungsrechtliche Grundlage. Dasselbe gelt für seinen akzessorischen Anspruch auf Pflegegeld.Die Rechtsausführungen der klagenden Partei machen nur noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG geltend, wonach Leistungsansprüche ua in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Durch die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber und Dienstnehmer würden für die Versicherten in der Pensionsversicherung Anwartschaftsrechte auf Ruhegenußleistungen im Falle des Alters erworben. Solche Rechte habe auch der Kläger erworben. Das Ruhen dieser Leistungen bedeute nichts anderes, als eine Enteigung ohne verfassungsrechtliche Grundlage. Dasselbe gelt für seinen akzessorischen Anspruch auf Pflegegeld.
Dem ist zu erwidern, daß der Senat solche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Ruhensbestimmung bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.1995, 10 ObS 190/95 (DRdA 1996, 416/44 mit zust. Anm. von Birklbauer) verworfen hat und sich nicht veranlaßt sieht, von dieser Auffassung abzugehen, zumal der Revisionswerber keine neuen Argumente vorträgt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß der verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsschutz (Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZProtEMRK) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes nur für "vermögenswerte Privatrechte", nicht jedoch für öffentlich-rechtliche (wie etwa sozialversicherungsrechtliche) Ansprüch gilt (Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109, bes. 113 mwN; Mayer, B-VG2 MKK/1997/481f mwN). Forderungen aus dem Sozialversichungsverhältnis sind demnach kein Schutzobjekt der Eigentumsgarantie.Dem ist zu erwidern, daß der Senat solche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Ruhensbestimmung bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.1995, 10 ObS 190/95 (DRdA 1996, 416/44 mit zust. Anmerkung von Birklbauer) verworfen hat und sich nicht veranlaßt sieht, von dieser Auffassung abzugehen, zumal der Revisionswerber keine neuen Argumente vorträgt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß der verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG und Artikel eins, des 1. ZProtEMRK) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes nur für "vermögenswerte Privatrechte", nicht jedoch für öffentlich-rechtliche (wie etwa sozialversicherungsrechtliche) Ansprüch gilt (Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109, bes. 113 mwN; Mayer, B-VG2 MKK/1997/481f mwN). Forderungen aus dem Sozialversichungsverhältnis sind demnach kein Schutzobjekt der Eigentumsgarantie.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47335 10C02387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00238.97S.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_010OBS00238_97S0000_000