Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Kraftfahrzeugmechaniker, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 10 Rs 90/97x-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Jänner 1997, GZ 30 Cgs 93/96b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist vielmehr zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (RV 932 BlgNR 18. GP, 49, zit. auch in ASVG MGA 61. ErgLfg Anm 1 zu § 253d; ebenso 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Nach den Feststellungen war der Kläger ausschließlich bei der Reparatur von Lastkraftwagen tätig; bei diesen von ihm ausgeübten Tätigkeiten ist - anders als etwa bei der Reparatur von Personenkraftwagen (vgl SSV-NF 10/42) - das Auftreten schwerer körperlicher Arbeit berufstypisch.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist vielmehr zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (RV 932 BlgNR 18. GP, 49, zit. auch in ASVG MGA 61. ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 253 d, ;, ebenso 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Nach den Feststellungen war der Kläger ausschließlich bei der Reparatur von Lastkraftwagen tätig; bei diesen von ihm ausgeübten Tätigkeiten ist - anders als etwa bei der Reparatur von Personenkraftwagen vergleiche SSV-NF 10/42) - das Auftreten schwerer körperlicher Arbeit berufstypisch.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E47477 10C02307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00230.97I.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_010OBS00230_97I0000_000