Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Johann H*****, Gymnasialprofessor, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1997, GZ 8 Rs 10/97t-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. September 1996, GZ 16 Cgs 411/95k-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (medizinisches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers eingehend auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Was die Geschwindigkeit des Klägers beim Sturz betrifft, so wurde diese in Übereinstimmung mit seiner eigenen Aussage und damit keinesfalls aktenwidrig mit 30 bis 35 km/h festgestellt.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist davon auszugehen, daß die beim Kläger bestehenden Beschwerden nicht auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern anlagebedingt sind. Die Feststellungen der natürlichen Kausalität (ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folge eines Unfalles sind) gehört zum Tatsachenbereich und kann im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86; 10 ObS 157/95 ua). Diese Überlegung führt zu dem Ergebnis, daß die Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einer - feststellungsfremden - Bejahung der natürlichen Kausalität ausgeht und daher keinen Erfolg haben kann.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist davon auszugehen, daß die beim Kläger bestehenden Beschwerden nicht auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern anlagebedingt sind. Die Feststellungen der natürlichen Kausalität (ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folge eines Unfalles sind) gehört zum Tatsachenbereich und kann im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86; 10 ObS 157/95 ua). Diese Überlegung führt zu dem Ergebnis, daß die Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einer - feststellungsfremden - Bejahung der natürlichen Kausalität ausgeht und daher keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47487 10C02997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00299.97M.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_010OBS00299_97M0000_000