TE OGH 1997/9/9 10ObS305/97v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl.Ing.(FH) Walter O. B*****, vertreten durch MMag.Sabine Fehringer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juli 1997, GZ 8 Rs 195/97y-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.April 1997, GZ 3 Cgs 65/97p-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.3.1997 wurde die der klagenden Partei ab 12.4.1993 zustehende Versehrtenrente der Höhe nach mit S 1.214,30 festgesetzt.

Das Erstgericht wies den gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gestellten Antrag der klagenden Partei ab, zur "Sicherung der hohen Zahlungsrückstände der beklagten Partei" eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es führte aus, daß von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei nicht gesprochen werden könne, weshalb keine Gefährdung gegeben sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und teilte die Ansicht, daß zufolge der öffentlich-rechtlichen Stellung der beklagten Partei deren Zahlungsunfähigkeit nicht drohe.

Der dagegen von der klagenden (gefährdeten) Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - finden im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung (Kuderna, ASGG**2 285 mwN; 9 ObA 246/93 uva). Der letzte Satz des § 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, so daß der Oberste Gerichtshof - ohne Rücksicht auf einen allfälligen Zulässigkeitsausspruch - nur angerufen werden kann, wenn eine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist (vgl auch 5 Ob 2008/96x = RdW 1997, 279).Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, Absatz eins, ASGG - finden im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung (Kuderna, ASGG**2 285 mwN; 9 ObA 246/93 uva). Der letzte Satz des Paragraph 402, Absatz eins, EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO auch hier, so daß der Oberste Gerichtshof - ohne Rücksicht auf einen allfälligen Zulässigkeitsausspruch - nur angerufen werden kann, wenn eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist vergleiche auch 5 Ob 2008/96x = RdW 1997, 279).

Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Frage, ob der klagenden Partei die Gefährdungsbescheinigung gelungen ist, stellt keine solche erhebliche Rechtsfrage dar. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47561 10C03057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00305.97V.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_010OBS00305_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten