Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel K*****, geboren am *****, und der mj. Lisa K*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Eltern Christian K***** und Petra K*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4.Juni 1997, GZ 13 R 227/97m, 13 R 228/97h, 13 R 229/97f-94, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes L***** vom 8. April 1997, GZ 4 P 36/96w-84, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Christian K*****, geboren am *****, und Petra K*****, geboren am *****, schlossen am 15.2.1995 in A***** die Ehe. Sie hatten schon vor der Eheschließung einige Jahre in Lebensgemeinschaft gelebt. Am 5.6.1993 wurde ihr Sohn Manuel geboren, am 9.8.1995 ihre Tochter Lisa.
Petra K***** wurde in der Zeit vom 17.4. bis 2.5.1996 im W*****-Krankenhaus in L***** (vor allem) wegen Bulimia nervosa stationär behandelt. Grund für die Aufnahme war, daß die seit etwa 10 Jahren bestehenden Eßattacken in den letzten Monaten vor dem Spitalsaufenthalt zugenommen hatten. Petra K***** gab an, durch die Pflege ihrer beiden Kleinkinder überlastet zu sein und von ihrem Mann wenig unterstützt zu werden. Gedanklich sei sie nur noch mit ihren Eßgewohnheiten beschäftigt, in welche sie auch ihre Kinder zunehmend eingebunden habe. Petra K***** wurde auf eigenen Wunsch entlassen.
Am 6. und 11.6.1996 rief Petra K***** jeweils telefonisch die Gendarmerie gegen ihren Gatten zu Hilfe. In der von ihr unterfertigten Niederschrift vom 15.6.1996 gab Petra K***** an, daß ihr Mann schon immer leichte Probleme mit dem Alkohol gehabt habe und aggressiv werde, wenn er etwas getrunken habe. Seit ihrem 16. Lebensjahr werde sie oft von ihm geschlagen. Seit ihrem Krankenhausaufenthalt wolle sie sich scheiden lassen; wenn sie ihren Gatten darauf anspreche, werde er sofort "total aggressiv". Am 6.6.1996 habe ihr Mann ihr das Messer am Hals angesetzt und sie gewürgt; in der Nacht auf den 7.6.1996 habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Am 11.6.1996 habe er sie mit einem Schraubenzieher am Bauch und am Hals verletzt. Sie habe die Ermächtigung und den Antrag auf Strafverfolgung zurückgezogen, weil sie gehofft habe, daß er in die Scheidung einwilligen werde.
Christian K***** verantwortete sich am 11.6.1996 vor dem Gendarmerieposten A***** damit, daß es wegen des Eßproblems seiner Frau seit April 1996 regelmäßig zu auch mit Handgreiflichkeiten verbundenen Streitereien gekommen sei. Seine Frau bilde sich ein, wieder allein sein zu müssen, um mit diesem Problem fertig zu werden. Manuel möge seine Mutter ebenfalls nicht und wolle nach einer Scheidung nicht bei ihr bleiben. Bliebe er nach einer Scheidung bei ihr, so wäre er sicher nach drei Monaten im Heim. Am 6.6.1996 habe er seiner Frau bei einem Streit "ein paar Rempler" gegeben und sie auch gewürgt. Es sei für ihn normal, jeden Tag etwa drei halbe Bier zu trinken.
Im Strafverfahren wegen der versuchten schweren Nötigung und wegen Körperverletzung wurde Christian K***** mangels Schuldbeweis freigesprochen. Petra K***** entschlug sich der Aussage.
Am 20.6.1996 wurden Christian und Petra K***** mit Beschluß des Bezirksgerichtes U***** geschieden. Christian und Petra K***** hatten die Zuständigkeit dieses Gerichtes vereinbart, weil sie unbedingt noch an diesem Tag geschieden werden wollten und keiner der zuständigen Richter des Bezirksgerichtes L***** dazu bereit war. Sie gaben an, daß die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei. In der anläßlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung kamen die beiden überein, daß die Obsorge über den mj. Manuel dem Vater, die Obsorge über die mj. Lisa der Mutter zukommen solle. Dies wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Christian und Petra K***** blieben auch nach der Scheidung im gemeinsamen Haushalt. Schon wenige Tage später entschlossen sie sich, ihre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Da sie sich jedoch nicht in der Lage sahen, den Neubeginn gemeinsam mit ihren Kindern zu schaffen, beschlossen sie, die Kinder zur Adoption freizugeben. Sie wandten sich an die Bezirkshauptmannschaft L*****. In einem Telefongespräch mit Christian K***** wurde am 11.7.1996 ein Gesprächstermin für den 23.7.1996 vereinbart. Noch am selben Tag ersuchte Petra K*****, den Termin vorzuverlegen. Das Gespräch fand am 18.7.1996 statt, bei dem nicht nur die rechtlichen Auswirkungen einer Adoption, sondern auch mögliche Alternativen erörtert und die Frage einer allfälligen Unterstützung durch Familienangehörige besprochen wurde. Die Eltern erklärten, die Kinder nicht auf einem Pflegeplatz unterbringen zu wollen; von ihren Verwandten könnten sie keine Unterstützung erwarten. In diesem Sinn wurde eine Niederschrift verfaßt und von beiden unterfertigt.
Am 23.7.1996 erteilten Christian und Petra K***** gemäß § 212 Abs 3 ABGB schriftlich ihre Zustimmung, daß ihre Kinder Manuel und Lisa in der Angelegenheit "Vermittlung zur Adoption und Abschluß eines Adoptionsvertrages, Inkognitoadoption" durch die Bezirkshauptmannschaft L***** als Sachwalter vertreten werden. Die Bezirkshauptmannschaft L***** nahm die Sachwalterschaft an.Am 23.7.1996 erteilten Christian und Petra K***** gemäß Paragraph 212, Absatz 3, ABGB schriftlich ihre Zustimmung, daß ihre Kinder Manuel und Lisa in der Angelegenheit "Vermittlung zur Adoption und Abschluß eines Adoptionsvertrages, Inkognitoadoption" durch die Bezirkshauptmannschaft L***** als Sachwalter vertreten werden. Die Bezirkshauptmannschaft L***** nahm die Sachwalterschaft an.
Am selben Tag trafen die Eltern die Wahleltern Peter und Angela W***** zum ersten Mal. Auch in diesem Gespräch kam klar zum Ausdruck, daß die Kinder adoptiert werden sollten und daß es sich dabei um eine endgültige Entscheidung handelt. Bei diesem Treffen kam es zu den ersten Kontakten zwischen den Kindern und den Wahleltern. Christian und Petra K***** wollten die Kinder bereits am nächsten Tag übergeben, man einigte sich aber auf den 26.7.1996. Auch bei diesem Treffen betonten Christian und Petra K*****, daß sie es nochmals gemeinsam versuchen wollten, aber ohne die Kinder, weil diese die Beziehung zu sehr belasteten. Im Zuge des Gespräches fragten die Wahleltern, ob eine Kontaktaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kinder einmal ihre Wurzeln suchen sollten, in Frage käme. Über regelmäßige Besuche wurde nicht gesprochen. Die Ehegatten W***** zahlten Christian und Petra K***** S 25.000,-- als Ablöse für Kleidung, Mobiliar und andere Utensilien der Kinder.
Nach der Rückkehr von einem Urlaub erklärten die Eltern am 8.8.1996 vor dem Erstgericht ihre Zustimmung zur Adoption. Die Richterin wies sie ausdrücklich darauf hin, daß eine Adoption unwiderruflich ist. Die Eltern gaben zu Protokoll, sich über die Folgen der Adoption im klaren zu sein, sie verzichteten auf die Bekanntgabe der genauen Anschrift der Adoptiveltern sowie auf die Zustellung des Adoptionsbeschlusses und erklärten, nur zu wollen, daß die Kinder zusammenbleiben. Sie selbst sähen sich nicht mehr in der Lage, die Kinder zu betreuen und ihnen die notwendige Erziehung zukommen zu lassen.
Weder Christian noch Petra K***** waren im Juli und August 1996 außerstande, die Tragweite rechtsgeschäftlichen Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln. Auch für eine Geistesschwäche oder entsprechende Einschränkungen kognitiver Prozesse und Entscheidungsfindungen aufgrund von Alkoholismus oder Bulimie finden sich keine Anhaltspunkte. Die Eltern waren sich bewußt, daß Gegenstand der Erörterungen die Freigabe ihrer Kinder zur Adoption war und sich ihre Zustimmungserklärung auf alle damit verbundenen gesetzlichen Folgen bezieht. Die Sozialarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft L***** haben sie weder durch Falschinformation noch durch unzureichende Aufklärung zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen verleitet.
Nachdem Christian und Petra K***** am 8.8.1996 der Adoption vor Gericht zugestimmt hatten, suchten sie Sieglinde K*****, die Mutter von Christian K*****, auf und teilten ihr mit, das beste für die Kinder getan und sie zur Adoption freigegeben zu haben. Sieglinde K***** war entsetzt; sie erklärte, ihren Sohn zu verstoßen. Am nächsten Tag sprach Sieglinde K***** mit ihrer Tochter bei der Bezirkshauptmannschaft L***** und bei der zuständigen Richterin vor. Ihr wurde mitgeteilt, daß die Adoptionsfreigabe Sache der Eltern sei und ihr als Großmutter keine Partei- oder Informationsrechte zukämen.
Als Reaktion darauf wandte sich Sieglinde K***** an die Öffentlichkeit. Am 25.8.1996 erschien in der Sonntagsausgabe der "N*****-Zeitung" ein mit einem Foto der Kinder illustrierter Bericht, der mit "Eltern verschenken zwei Kinder" überschrieben war. Im Artikel wurde Sieglinde K***** mit der Aussage zitiert, daß ihre Schwiegertochter die Kinder nicht mehr haben habe wollen und von einem neuen Leben gesprochen habe. Nunmehr wollten sie es noch einmal miteinander probieren - ohne Kinder. Die Kinder hätten sie still und heimlich zur Adoption freigegeben, einfach hergeschenkt.
Der Bericht löste in der Öffentlichkeit heftige Reaktionen aus; im Verwandten- und Bekanntenkreis wurde der Entschluß der Eltern, die Kinder zur Adoption freizugeben, massiv abgelehnt. Die Eltern waren dadurch einem starken psychischen Druck ausgesetzt. Dieser führte letztlich dazu, daß die Eltern am 29.8.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft L***** vorsprachen und ersuchten, die Entscheidung über den Adoptionsvertrag für ein Jahr auszusetzen. Die Eltern wollten sich die Möglichkeit einer Stabilisierung schaffen und eine Chance auf die Rückführung der Kinder offenhalten. Um den Kindern den Druck der Medien und ihres eigenen Umfeldes zu ersparen, solle derzeit kein Betreuungswechsel vorgenommen und auch der Aufenthaltsort unbekannt bleiben. Sie würden sich eine Aussprache mit den Adoptiveltern erwarten, die Kinder mit deren Einverständnis sehen und weitere Kontakte besprechen.
Der Adoptionsvertrag war bereits am 26.8.1996 abgeschlossen worden. Die Bezirkshauptmannschaft L***** sicherte den Eltern zu, die Niederschrift an das Pflegschaftsgericht weiterzuleiten und das Bewilligungsverfahren nicht weiter zu betreiben. Die Eltern wurden darauf hingewiesen, daß für die Wahleltern keinerlei Erklärungen abgegeben werden können. Seither vertreten die Eltern die Auffassung, es sei vereinbart worden, daß sie sich nach einem halben bzw. einem Jahr erneut entscheiden könnten und ihnen bis dahin ein Besuchsrecht zukomme.
Am 2.9.1996 wurde in der Fernsehsendung "taff" des Sender Pro 7 berichtet, daß Sieglinde K***** glaube, die Eltern wollten sich aus der Verantwortung für ihre Kinder stehlen. Im Bericht wurde auf die Überzeugung von Christian und Petra K***** hingewiesen, daß die Adoption für ihre Kinder das beste sei.
Am 9.9.1996 widerriefen die Eltern ihre Zustimmung. Die Zustimmungserklärung von Petra K***** sei durch die ungerechte und ungegründete Furcht veranlaßt worden, sie werde die Pflege und Erziehung der Kinder wegen ihrer seelischen Störung nicht bewältigen. Partnerschaftsprobleme und seelische Störungen hätten zu einer Eßstörung geführt. Ihre Gesamtsituation habe sie derart verzweifeln lassen, daß sie Christian K***** überredet habe, beide Kinder in die Obsorge anderer Personen zu übergeben. Sie sei dabei vom vorläufigen Charakter einer solchen Maßnahme ausgegangen. Nunmehr seien die Eltern in der Lage, für ihre Kinder ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu schaffen.
Am 12.9.1996 trat Sieglinde K***** in der ORF-Talk-Show "Vera" auf und schilderte ihre Sicht der Dinge. Sie äußerte wiederholt ihr Entsetzen und ihre Trauer über das Verhalten ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter. Im Beitrag wurden auch Fotos der Kinder gezeigt. Wenige Tage nach der Ausstrahlung teilten anonyme Anrufer Sieglinde K***** den Aufenthaltsort der Kinder mit.
In den Tagen nach der ORF-Talk-Show "Vera" kam es zu einer Aussprache zwischen Sieglinde K***** und den Eltern. Am 18.9.1996 erschien erneut ein Artikel in der "N*****-Zeitung", diesmal unter dem Titel "Eltern wollen ihre verschenkten Kinder jetzt wieder zurück haben" und "Paar fühlt sich hereingelegt und bereut die Adoptionsfreigabe". In den folgenden Wochen und Monaten versuchte die Familie K***** durch eine Vielzahl von Interventionen bei Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens, durch wiederholte Anrufe bei den Wahleltern und vor allem durch öffentlichkeitswirksame Aktionen die Rückgabe der Kinder zu erreichen. So wurden (ua) am 19.10.1996 im Wohnort der Wahleltern Flugblätter verteilt, auf denen die Kinder abgebildet waren und auf denen (ua) zu lesen war "Bitte helfen Sie uns: Wir wollen aus T***** weg und zu unserer Familie zurück!", "Das Jugendamt hat uns unter falschem Aspekt vermittelt". Am selben Tag wurde in der Linzer Landstraße eine Unterschriftenaktion gestartet. Ihren nunmehr gemeinsamen Standpunkt präsentierte die Familie K***** (ua) am 4.11.1996 in der ARD-Talk-Show "Fliege". Aufgrund der Darstellung in den Medien haben sich auch Außenstehende veranlaßt gesehen, für die Rückgabe der Kinder Partei zu ergreifen, bei den Adoptiveltern und den Behörden zu intervenieren und sich an den angeführten Aktionen zu beteiligen.
Die Familie K***** zog nicht in Betracht, daß ihre Aktionen den Kindern schaden könnten. Christian K***** kündigte auch dem Gericht gegenüber wiederholt an, für den Fall einer, aus seiner Sicht, negativen Entscheidung mit dieser Vorgangsweise fortzufahren.
Eine vom Rechtsvertreter der Ehegatten K***** - sie haben am 31.10.1996 wieder geheiratet - gegen die Organe der Bezirkshauptmannschaft L***** eingebrachte Aufsichtsbeschwerde blieb erfolglos. Nunmehr regte der Rechtsvertreter der Eltern direkt beim Landeshauptmann von ***** neuerlich eine behördeninterne Prüfung an.
Am 7.11.1996 wurde den Eltern untersagt, die Kinder in Eigenpflege zurückzunehmen. Grund dafür war ein Versuch, die Kinder aus der Obhut der Wahleltern zu entfernen. Am selben Tag hatte Christian K***** behauptet, er bzw. sein Auto seien vor dem Haus der Wahleltern beschossen worden; er vermute die Täter aus dem Kreis der Familie W*****. Da eine schußtechnische Untersuchung keinen Hinweis auf eine Beschädigung durch Schüsse ergab, erstattete der Gendarmerieposten T***** Strafanzeige gegen Christian K***** wegen des Verdachtes der Verleumdung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung. Das Strafverfahren ist noch anhängig.
Die Wahleltern, der 38-jährige Peter W***** und die 34-jährige Angela W*****, bewohnen als Miteigentümer gemeinsam mit der Mutter des Adoptivvaters ein Zweifamilienhaus in T*****. Peter W***** ist schon seit vielen Jahren als kaufmännischer Angestellter mit gehobenem Einkommen bei der L***** AG beschäftigt. Angela W***** ist gelernte Kinderkrankenschwester; sie war zuletzt als Ordinationshilfe bei einem praktischen Arzt tätig. Die Ehegatten W***** haben keine eigenen Kinder. Sie haben sich im November 1993 um die Vermittlung eines Adoptivkindes beworben. Von Oktober 1994 bis April 1995 besuchten sie eine umfassende Pflege- und Adoptivelternschule des Vereines Pflege- und Adoptiveltern *****. Die Ehegatten W***** haben immer erklärt, Kinder adoptieren und nicht in Pflege nehmen zu wollen. Trotz gegenteiliger Behauptungen gibt es keinen Anhaltspunkt für ein manisch depressives Kranksein von Angela W*****.
Die Kinder leben seit dem 26.7.1996 bei den Adoptiveltern. Wegen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, die sich während der ersten Zeit zeigten, befürchteten die Adoptiveltern, die Kinder könnten, von wem auch immer, sexuell mißbraucht worden sein. Die in diesem Zusammen- hang durchgeführten Untersuchungen haben den Verdacht nicht erhärtet.
Zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zeigte Manuel ein abnormes Eßverhalten. Er wußte nicht, wann er genug hatte und erbrach mehrmals am Tag. Er sprach immer wieder über das Essen. Bei der Übergabe der Kinder hatte Petra K***** die Wahleltern darauf hingewiesen, daß man die Mahlzeiten Manuels portionieren müsse, weil er sich das Eßverhalten von ihr abgeschaut habe. Durch besonders liebevolle und fördernde Betreuung gelang es den Adoptiveltern, die Verhaltensauffälligkeiten schon nach kurzer Zeit fast zur Gänze abzubauen. Gewisse Rückschritte traten in jener Phase auf, als die Herkunftsfamilie und die Öffentlichkeit besonderen psychischen Druck ausübten. Bei Manuel zeigten sich psychosomatische Beschwerden.
Nunmehr sind die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder gänzlich abgeklungen. Beide Kinder sind lebensaltertypisch gereift. Im Umgang mit den Adoptiveltern sind sie herzlich vertraut, gut kontaktfähig und ohne psychopathologische Auffälligkeiten. Die Kinder sind schon so weit integriert, daß sie die Familie W***** als ihre Stammfamilie empfinden. Zwischen den Kindern und ihren Adoptiveltern besteht eine Beziehung wie zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern. Die Kinder befinden sich derzeit in einem optimalen Förderungsprozeß.
Aufgrund ihres Alters nehmen die Kinder ihre Eltern und die Großmutter nicht mehr ausreichend wahr. Zu den Eltern besteht keine emotional und sozial relevante Beziehung mehr. Jeder weitere Kontakt zur Herkunftsfamilie würde den positiven Entwicklungsprozeß zum Nachteil der Kinder beeinflussen und die Kinder in ihrer Identität stören. Eine allfällige Rückführung der Kinder in ihre Herkunftsfamilie wäre mit vielen Unsicherheiten behaftet. Es ist weder gesichert, daß die Mutter ihre Eßerkrankung endgültig überwunden hat, noch besteht eine Gewähr dafür, daß die in der Vergangenheit von gewalttätigen Übergriffen geprägte Beziehung zwischen den Ehegatten in Zukunft stabiler sein wird. Auch mit der Unterstützung durch die weitere Familie kann, wie die Vorkommnisse in der Vergangenheit zeigen, nicht mit Sicherheit gerechnet werden.
Die Bezirkshauptmannschaft L***** beantragt, den am 26.8.1996 mit den Ehegatten Peter und Angela W***** geschlossenen Adoptionsvertrag zu bewilligen.
Die Adoption sei für die gedeihliche Entwicklung der Kinder notwendig. Die Eltern hätten erklärt, die Kinder nicht auf einem Pflegeplatz unterbringen zu wollen. Ihren Kindern solle eine gesicherte Zukunft - ohne Störungen von außen - in einem intakten Elternhaus ermöglicht werden.
Die Adoptiveltern Peter und Angela W***** beantragen, den Adoptionsvertrag gerichtlich zu bewilligen.
Sie seien fest davon überzeugt, daß die Adoption dem Wohl der beiden Kinder diene. Ein Pflegeverhältnis wäre für sie von Anfang an nicht in Frage gekommen.
Die Eltern Christian und Petra K***** beantragen, den Adoptionsvertrag nicht zu bewilligen, ihnen die gemeinsame Obsorge zu übertragen und die Kinder wieder in ihre Pflege und Erziehung zu übergeben.
Sie hätten der Adoption in einer Ausnahmesituation zugestimmt; darüber hinaus seien sie vom vorläufigen Charakter der zu treffenden Maßnahme ausge- gangen. Sie hätten beide gemeint, daß die Adoption nur für etwa sechs Monate wirksam sei, daß sie während dieses Zeitraumes die Kinder besuchen und dann entscheiden könnten, ob sie sich in der Lage sehen, die Kinder wieder zu sich zu nehmen. Ihr Irrtum sei durch die unrichtige und unvollständige Information und durch die Beschwichtigung durch die Organe des Jugendwohlfahrtsträgers ausgelöst worden. Den Begriff der Inkognitoadoption hätten sie dahin verstanden, daß der Vorgang zu ihren Gunsten anonym bleibe, weil ja die Rückführung nach sechs Monaten vorgesehen sei. Sie seien listig irregeführt worden. Die Organe des Jugendwohlfahrtsträgers hätten es pflichtwidrigerweise unter- lassen, ihnen Alternativen aufzuzeigen. Im Zeitraum 11.7. bis 8.8.1996 seien die Eltern teilweise geschäftsunfähig gewesen. Nunmehr seien sie sowohl psychisch als auch pädagogisch in der Lage, die Kinder zu betreuen und zu erziehen.
Das Erstgericht bewilligte die Adoption. Es wies die Anträge der leiblichen Eltern ab, ihnen die gemeinsame Obsorge zu übertragen und die Kinder in ihre Betreuung zu übergeben.
Die leiblichen Eltern hätten am 23.7.1996 frei von relevanten Willensmängeln die schriftliche Zustimmung gemäß § 212 Abs 3 ABGB erteilt. Bei Abschluß des Adoptionsvertrages am 26.8.1996 hätten sie ihre vor Gericht erteilte Zustimmung nicht schriftlich widerrufen gehabt. Die vor dem Gericht erteilte Zustimmung könne auch vor Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur mehr aus den Gründen des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB widerrufen werden. Selbst wenn ein Zustimmungswiderruf auch aus anderen schwerwiegenden Gründen für zulässig erachtet würde, wäre der Widerruf der leiblichen Eltern nicht gerechtfertigt, weil kein den in § 184a Abs 1 Z 1 ABGB genannten Gründen gleichwertiger Umstand vorliege. Die Adoption diene dem Wohl der Kinder; sie hätten bei den Wahleltern bessere Entwicklungschancen als bei ihren leiblichen Eltern.Die leiblichen Eltern hätten am 23.7.1996 frei von relevanten Willensmängeln die schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 212, Absatz 3, ABGB erteilt. Bei Abschluß des Adoptionsvertrages am 26.8.1996 hätten sie ihre vor Gericht erteilte Zustimmung nicht schriftlich widerrufen gehabt. Die vor dem Gericht erteilte Zustimmung könne auch vor Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur mehr aus den Gründen des Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB widerrufen werden. Selbst wenn ein Zustimmungswiderruf auch aus anderen schwerwiegenden Gründen für zulässig erachtet würde, wäre der Widerruf der leiblichen Eltern nicht gerechtfertigt, weil kein den in Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB genannten Gründen gleichwertiger Umstand vorliege. Die Adoption diene dem Wohl der Kinder; sie hätten bei den Wahleltern bessere Entwicklungschancen als bei ihren leiblichen Eltern.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der leiblichen Eltern nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die leiblichen Eltern hätten die Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger ausdrücklich zur Inkognitoadoption bevollmächtigt. § 185a ABGB schränke die Widerrufs- und Aufhebungsmöglichkeiten einer Adoption auf die in den §§ 184 und 184a ABGB angeführten Gründe ein; ein Rechtsstreit über die Anfechtung eines Annahmevertrages sei unzulässig. Auch die Anfechtung eines Bevollmächtigungsvertrages könne nur im Außerstreitverfahren und nach den besonderen Anfechtungsgründen der §§ 184, 184a ABGB geprüft werden. Der Gesetzeswortlaut des § 185a ABGB lasse keinen Zweifel, daß die Widerrufs- und Aufhebungsgründe in den §§ 184 und 184a ABGB abschließend geregelt sind.Die leiblichen Eltern hätten die Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger ausdrücklich zur Inkognitoadoption bevollmächtigt. Paragraph 185 a, ABGB schränke die Widerrufs- und Aufhebungsmöglichkeiten einer Adoption auf die in den Paragraphen 184 und 184a ABGB angeführten Gründe ein; ein Rechtsstreit über die Anfechtung eines Annahmevertrages sei unzulässig. Auch die Anfechtung eines Bevollmächtigungsvertrages könne nur im Außerstreitverfahren und nach den besonderen Anfechtungsgründen der Paragraphen 184,, 184a ABGB geprüft werden. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 185 a, ABGB lasse keinen Zweifel, daß die Widerrufs- und Aufhebungsgründe in den Paragraphen 184 und 184a ABGB abschließend geregelt sind.
Die leiblichen Eltern seien weder durch List noch durch ungerechte und ungegründete Furcht zur Zustimmung veranlaßt worden. Bloßen Irrtum habe der Gesetzgeber bewußt als Aufhebungsgrund ausgeschlossen. Der Adoptions- vertrag sei demnach rechtswirksam zustande gekommen. Neben dem Vertrag sei die ausdrückliche Zustimmung der Eltern gemäß § 181 Abs 1 Z 1 ABGB vorgesehen. Die Zustimmung könne widerrufen werden, wenn einer der Gründe des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB vorliege. Der Widerruf wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn als Widerrufsgrund jeder wichtige Grund in Frage käme. Die Eltern hätten sich aus freien Stücken für die Freigabe zur Adoption entschlossen, die Kinder übergeben und danach vor Gericht ihre Zustimmung erklärt. Auch wenn es den Eltern schwerfalle, diese Tatsache zu verarbeiten, könne dies den Widerruf nicht rechtfertigen. Schutzwürdig seien nicht die Eltern, sondern die Kinder. Die Kinder hätten ein neues Heim und neue Eltern gefunden; sie hätten die Wahleltern als ihre Eltern angenommen. Ihnen gehe es bei den Wahleltern besser als es ihnen ginge, wenn sie bei ihren leiblichen Eltern wären. Die Eltern hätten selber eingeräumt, die Betreuung der Kinder für das nächste halbe Jahr bis ein Jahr nur dadurch sicherstellen zu können, daß sie die Pflege und Erziehung dritten Personen anvertrauen. Dies mache sie jedenfalls weniger geeignet als die Adoptiveltern, die keine Probleme mit der Betreuung der Kinder haben.Die leiblichen Eltern seien weder durch List noch durch ungerechte und ungegründete Furcht zur Zustimmung veranlaßt worden. Bloßen Irrtum habe der Gesetzgeber bewußt als Aufhebungsgrund ausgeschlossen. Der Adoptions- vertrag sei demnach rechtswirksam zustande gekommen. Neben dem Vertrag sei die ausdrückliche Zustimmung der Eltern gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB vorgesehen. Die Zustimmung könne widerrufen werden, wenn einer der Gründe des Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB vorliege. Der Widerruf wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn als Widerrufsgrund jeder wichtige Grund in Frage käme. Die Eltern hätten sich aus freien Stücken für die Freigabe zur Adoption entschlossen, die Kinder übergeben und danach vor Gericht ihre Zustimmung erklärt. Auch wenn es den Eltern schwerfalle, diese Tatsache zu verarbeiten, könne dies den Widerruf nicht rechtfertigen. Schutzwürdig seien nicht die Eltern, sondern die Kinder. Die Kinder hätten ein neues Heim und neue Eltern gefunden; sie hätten die Wahleltern als ihre Eltern angenommen. Ihnen gehe es bei den Wahleltern besser als es ihnen ginge, wenn sie bei ihren leiblichen Eltern wären. Die Eltern hätten selber eingeräumt, die Betreuung der Kinder für das nächste halbe Jahr bis ein Jahr nur dadurch sicherstellen zu können, daß sie die Pflege und Erziehung dritten Personen anvertrauen. Dies mache sie jedenfalls weniger geeignet als die Adoptiveltern, die keine Probleme mit der Betreuung der Kinder haben.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der leiblichen Eltern ist nicht begründet.
Die Revisionsrekurswerber sind der Auffassung, daß das Erstgericht die von ihnen genannten Zeugen vernehmen hätte müssen. Die Verwertung schriftlicher Äußerungen sei mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens unvereinbar. Das Erstgericht hätte öffentlich verhandeln müssen; nur dadurch hätte Art 6 Abs 1 EMRK entsprochen werden können. Der Sachverständige habe sich nicht endgültig zu den ihm gestellten Fragen geäußert. Er habe erhebliche Zweifel angemeldet, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Eltern hätten ihre Zustimmung schon vor dem Abschluß des Adoptionsvertrages, wenn auch nur mündlich, widerrufen. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes; in diesem Zeitpunkt hätten die Eltern ihre Zustimmung rechtlich wirksam zurückgenommen gehabt. Würden mit der Versagung der Bewilligung begleitende Maßnahmen getroffen, so könnte der Gefahr begegnet werden, daß die Betreuung der Kinder die Eltern wieder überfordert. Es sei auch denkbar, die Kinder schrittweise zurückzuführen.Die Revisionsrekurswerber sind der Auffassung, daß das Erstgericht die von ihnen genannten Zeugen vernehmen hätte müssen. Die Verwertung schriftlicher Äußerungen sei mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens unvereinbar. Das Erstgericht hätte öffentlich verhandeln müssen; nur dadurch hätte Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprochen werden können. Der Sachverständige habe sich nicht endgültig zu den ihm gestellten Fragen geäußert. Er habe erhebliche Zweifel angemeldet, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Eltern hätten ihre Zustimmung schon vor dem Abschluß des Adoptionsvertrages, wenn auch nur mündlich, widerrufen. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes; in diesem Zeitpunkt hätten die Eltern ihre Zustimmung rechtlich wirksam zurückgenommen gehabt. Würden mit der Versagung der Bewilligung begleitende Maßnahmen getroffen, so könnte der Gefahr begegnet werden, daß die Betreuung der Kinder die Eltern wieder überfordert. Es sei auch denkbar, die Kinder schrittweise zurückzuführen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich ... gehört wird. Das Öffentlichkeitsgebot des Art 6 Abs 1 EMRK gilt nur nach Maßgabe des Vorbehalts, den Österreich anläßlich der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention zu deren Art 6 erklärt hat. Nach diesem Vorbehalt werden die Bestimmungen des Art 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet, daß die in Art 90 B-VG in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden (s VfSlg 11569).Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich ... gehört wird. Das Öffentlichkeitsgebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK gilt nur nach Maßgabe des Vorbehalts, den Österreich anläßlich der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention zu deren Artikel 6, erklärt hat. Nach diesem Vorbehalt werden die Bestimmungen des Artikel 6, der Konvention mit der Maßgabe angewendet, daß die in Artikel 90, B-VG in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden (s VfSlg 11569).
Art 90 Abs 1 B-VG bestimmt, daß die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich sind; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Das Gesetz darf demnach Ausnahmen von den Prinzipien der Mündlichkeit und Volksöffentlichkeit vorsehen, nicht aber das Prinzip als solches abändern (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht**2, 270).Artikel 90, Absatz eins, B-VG bestimmt, daß die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich sind; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Das Gesetz darf demnach Ausnahmen von den Prinzipien der Mündlichkeit und Volksöffentlichkeit vorsehen, nicht aber das Prinzip als solches abändern (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht**2, 270).
In Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption, wie sie im vorliegenden Fall angestrebt war, auch nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außer- streitverfahren (s Fucik, AußStrG, 6), keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 EMRK.In Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 185, Absatz eins, AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption, wie sie im vorliegenden Fall angestrebt war, auch nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außer- streitverfahren (s Fucik, AußStrG, 6), keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Artikel 6, EMRK.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht im Außerstreitverfahren alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nötigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden (SZ 54/124 = EvBl 1982/120 = EuGRZ 1982, 113); auch eine formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist nicht unstatthaft (7 Ob 668/89;Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG hat das Gericht im Außerstreitverfahren alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nötigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden (SZ 54/124 = EvBl 1982/120 = EuGRZ 1982, 113); auch eine formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist nicht unstatthaft (7 Ob 668/89;
RIS-Justiz RS0006263). Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen
Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der
Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegensatz dazu, dem
Gericht die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen, alle für
die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit
den Parteien weitestgehend Chancengleichheit zu gewähren (SZ 54/124 =
EvBl 1982/120 = EuGRZ 1982, 113 mwN).
Dem Erstgericht lagen schriftliche Äußerungen der beiden Sozialarbeiterinnen und Bestätigungen der behandelnden Ärzte und einer Psychotherapeutin vor. Es hat sich, in einem sorgfältig geführten Verfahren, mit allen Beweisergebnissen ausführlich und gründlich auseinandergesetzt und vor allem den leiblichen Eltern, aber auch der väterlichen Großmutter, immer wieder die auch genützte Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge dem Gericht darzulegen und zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Die vom Erstgericht eingeholten Gutachten befassen sich eingehend mit allen Fragen, die für die Entscheidung erheblich sind. Das Erstgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend erforscht und nachvollziehbar festgestellt; daß es zu Recht davon abgesehen hat, Sieglinde M*****, die Tante der Kinder, zu vernehmen, hat bereits das Rekursgericht dargelegt.
Gemäß § 181 Abs 1 Z 1 ABGB darf die Annahme an Kindesstatt nur bewilligt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben (§ 258 Abs 1 AußStrG). Die Zustimmungserklärungen können vor Bewilligung der Adoption widerrufen werden (SZ 39/104 = RZ 1966, 166).Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB darf die Annahme an Kindesstatt nur bewilligt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben (Paragraph 258, Absatz eins, AußStrG). Die Zustimmungserklärungen können vor Bewilligung der Adoption widerrufen werden (SZ 39/104 = RZ 1966, 166).
Gemäß § 185a ABGB ist ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a ABGB angeführten Gründen unzulässig. Der Gesetzeswortlaut läßt keinen Zweifel, daß die Widerrufs- und Aufhebungsgründe abschließend geregelt sind (EFSlg 45.914; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 185a Rz 1 mwN; s auch Pichler in Rummel, ABGB**2 § 185a Rz 1). Steininger (Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453, 511, 555 [516, 555]) weist darauf hin, daß Umstände denkbar sind, welche noch viel stärker als die in den §§ 184 und 184a berücksichtigten Gründe den Widerruf oder die Aufhebung rechtfertigen könnten. Seinen Ausführungen folgt die Entscheidung 1 Ob 513/88, welche die Auffassung des Rekursgerichtes, die Mutter könne ihre bald nach der Geburt des Kindes abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen, als nicht offenbar gesetzwidrig erachtet. Die Entscheidung SZ 66/100 wertet die Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlelternteil als Widerrufsgrund, meint aber, dieses Ergebnis nicht durch Analogieschluß, sondern durch bloße Auslegung des § 184a Abs 1 Z 3 ABGB zu gewinnen.Gemäß Paragraph 185 a, ABGB ist ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 184 und 184a ABGB angeführten Gründen unzulässig. Der Gesetzeswortlaut läßt keinen Zweifel, daß die Widerrufs- und Aufhebungsgründe abschließend geregelt sind (EFSlg 45.914; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 185 a, Rz 1 mwN; s auch Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 185 a, Rz 1). Steininger (Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453, 511, 555 [516, 555]) weist darauf hin, daß Umstände denkbar sind, welche noch viel stärker als die in den Paragraphen 184 und 184a berücksichtigten Gründe den Widerruf oder die Aufhebung rechtfertigen könnten. Seinen Ausführungen folgt die Entscheidung 1 Ob 513/88, welche die Auffassung des Rekursgerichtes, die Mutter könne ihre bald nach der Geburt des Kindes abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen, als nicht offenbar gesetzwidrig erachtet. Die Entscheidung SZ 66/100 wertet die Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlelternteil als Widerrufsgrund, meint aber, dieses Ergebnis nicht durch Analogieschluß, sondern durch bloße Auslegung des Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB zu gewinnen.
Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, ob es wegen der den Bestimmungen über die Aufhebung der Wahlkindschaft zugrunde liegenden Wertungen notwendig ist, den Widerruf auch in Fällen zuzulassen, die das Gesetz nicht ausdrücklich nennt. Der Widerruf kann jedenfalls nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gründe vorliegen, die in ihrer Bedeutung den im Gesetz ausdrücklich genannten gleichkommen.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall:
Die Eltern haben sich in einer, keineswegs nur vorübergehenden, Notlage dazu entschlossen, ihre Kinder zur Adoption freizugeben, ohne daß sie in ihrer Willensbildung beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflußt gewesen wären. Sie waren sich über die Bedeutung des Schrittes, den sie zum Wohl der Kinder setzten, im klaren, wie sowohl ihr Verhalten im Juli/August 1996 als auch die Reaktion ihrer Angehörigen zeigte. Die Eltern haben es ihren Kindern damit ermöglicht, in geordneten und stabilen Verhältnissen aufzuwachsen. Ihr Trennungsschmerz und ihr Versuch, das Geschehene unter Ausklammerung eines beträchtlichen Teiles der Wirklichkeit rückgängig zu machen, sind nachvollziehbar, sie können aber zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die im Revisionsrekurs in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen sind in dem für die Entscheidung erheblichen Teil eindeutig:
"Die beiden Kinder, Manuel und Lisa K*****, sind bei ihren nunmehrigen Adoptiveltern nach lebensaltertypischer Reife bestmöglich aufgehoben. Es findet sich aus Sachverständigensicht kein Hinweis, daß das Kindeswohl in körperlicher, intellektueller, emotionaler und sozialer Sicht gefährdet ist. Es findet sich kein Hinweis, daß beide Kinder zurück zu ihren leiblichen Eltern wollen. So tragisch dies für die leiblichen Eltern sein mag, dieselben haben einen Adoptionsvertrag geschlossen, der, wie immer er abgelaufen ist, juridisch zu überprüfen ist. Die Kinder sind aus kinderpsychiatrisch-psychologischer Sicht und aus entwicklungspsychologischer Sicht bestmöglich bei den Adoptiveltern aufgehoben. Es würde dem Kindeswohl absolut zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprechen, daß sie in eine, den Kindern fremde, aber leibliche Elternschaft-Familie, übergeführt werden. Die leiblichen Eltern haben sich in keiner Weise bezüglich eines sexuellen Mißbrauchs schuldig gemacht, sie haben jedoch die Kinder nach den nachvollziehbaren Kriterien eines juridisch einwandfreien Verfahrens zur Adoption freigegeben. Da eine Adoption einer leiblichen Elternschaft gleichkommt, den Kindern auch nicht zuzumuten ist, daß sie wechselweise in Familien hin- und hergeschoben werden und zusätzlich die Kinder in einem optimalen Förderungsprozeß befindlich sind, empfiehlt der Sachverständige, Manuel und Lisa K***** bei der Familie W***** in Adoption zu belassen. Eine weitere Kontaktaufnahme mit den leiblichen Eltern empfiehlt der Sachverständige zu unterbinden, da die Kinder in ihrer Identität gestört werden."
Ebensowenig wie die Ausführungen des Sachverständigen in dem von den Eltern gewünschten Sinn verstanden werden können, ist dem Akt zu entnehmen, daß die Eltern den Adoptionsvertrag schon vor dessen Abschluß am 26.8.1996 nicht mehr gewollt und ihre Sinnesänderung dem Jugendwohlfahrtsträger entsprechend mitgeteilt hätten. Selbst wenn dies aber geschehen wäre, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch ein Widerruf der dem Jugendwohl- fahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder, wie im vorliegenden Fall, bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des § 185a ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden. Ein wichtiger Grund liegt aber, wie bereits oben dargelegt, nicht vor.Ebensowenig wie die Ausführungen des Sachverständigen in dem von den Eltern gewünschten Sinn verstanden werden können, ist dem Akt zu entnehmen, daß die Eltern den Adoptionsvertrag schon vor dessen Abschluß am 26.8.1996 nicht mehr gewollt und ihre Sinnesänderung dem Jugendwohlfahrtsträger entsprechend mitgeteilt hätten. Selbst wenn dies aber geschehen wäre, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch ein Widerruf der dem Jugendwohl- fahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder, wie im vorliegenden Fall, bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des Paragraph 185 a, ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden. Ein wichtiger Grund liegt aber, wie bereits oben dargelegt, nicht vor.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Anmerkung
E47165 04A02367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00236.97B.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_000