Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hayri T***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG, AZ 20 E Vr 1.950/96 des Landesgerichtes Linz, über den Antrag des Genannten auf Feststellung, daß keiner der in § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe vorliege, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hayri T***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 81, Absatz 2, FrG, AZ 20 E römisch fünf r 1.950/96 des Landesgerichtes Linz, über den Antrag des Genannten auf Feststellung, daß keiner der in Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe vorliege, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird festgestellt, daß in Ansehung der gesetzwidrigen Anhaltung des Hayri T***** in Untersuchungshaft vom 14.März 1996 bis zum 17. Juni 1996 die in § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe nicht vorliegen.Es wird festgestellt, daß in Ansehung der gesetzwidrigen Anhaltung des Hayri T***** in Untersuchungshaft vom 14.März 1996 bis zum 17. Juni 1996 die in Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe nicht vorliegen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 14.März 1996 wurde über Hayri T***** wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt. Es wurde ihm angelastet, als Mitglied einer organisierten Schlepperbande am 20.Feber 1996 in Braunau gewerbsmäßig vier Personen von Österreich nach Deutschland geschleppt zu haben.Mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 14.März 1996 wurde über Hayri T***** wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Es wurde ihm angelastet, als Mitglied einer organisierten Schlepperbande am 20.Feber 1996 in Braunau gewerbsmäßig vier Personen von Österreich nach Deutschland geschleppt zu haben.
Mit Beschluß vom 26.März 1996 (ON 13) wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet, wobei dem Beschuldigten - wie auch im folgenden Strafantrag vom 21.August 1996 (ON 28) - zusätzlich die Schlepperei einer noch auszumittelnden Anzahl weiterer Personen von Österreich nach Deutschland zur Last gelegt wurde.
Nachdem das Oberlandesgericht Wien Haftbeschwerden des Beschuldigten mit Beschluß vom 16.April 1996 nicht Folge gegeben hatte (ON 18), wurde Hayri T***** auf Grund der Ergebnisse einer Haftverhandlung am 17. Juni 1996 enthaftet.
In Stattgebung einer Grundrechtsbeschwerde gegen die bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sprach der Oberste Gerichtshof am 18.Juni 1996 aus, daß Hayri T***** durch diesen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil mangels hinreichender Grundlagen für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der angelasteten Schlepperei schon kein für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlicher dringender Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung vorgelegen hatte (ON 26).
Am 9.Dezember 1996 wurde Hayri T***** vom Landesgericht Linz, dem die Strafsache zwischenzeitig zugewiesen worden war, mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen (ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Da nach dem Grundrechtserkenntnis die Gesetzwidrigkeit (§ 2 Abs 1 lit a StEG) der Verhängung der Untersuchungshaft über Hayri T***** am 14. März 1996 und deren Aufrechterhaltung bis 17.Juni 1996 bereits feststeht (§ 11 GRBG), war über Antrag des Geschädigten (ON 46 und 48) vom Obersten Gerichtshof (§ 6 Abs 1 StEG) nur mehr darüber zu entscheiden, ob Ausschlußgründe im Sinne des § 3 lit a oder b StEG vorliegen (EvBl 1993/203).Da nach dem Grundrechtserkenntnis die Gesetzwidrigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG) der Verhängung der Untersuchungshaft über Hayri T***** am 14. März 1996 und deren Aufrechterhaltung bis 17.Juni 1996 bereits feststeht (Paragraph 11, GRBG), war über Antrag des Geschädigten (ON 46 und 48) vom Obersten Gerichtshof (Paragraph 6, Absatz eins, StEG) nur mehr darüber zu entscheiden, ob Ausschlußgründe im Sinne des Paragraph 3, Litera a, oder b StEG vorliegen (EvBl 1993/203).
Dies ist nicht der Fall, weil der die Tat stets leugnende Beschuldigte (S 53 ff, 164, 421 b verso ff/I) den die Anhaltung begründenden Verdacht weder vorsätzlich herbeigeführt hat (lit a) noch diese auf eine Strafe angerechnet worden ist (lit b).Dies ist nicht der Fall, weil der die Tat stets leugnende Beschuldigte (S 53 ff, 164, 421 b verso ff/I) den die Anhaltung begründenden Verdacht weder vorsätzlich herbeigeführt hat (Litera a,) noch diese auf eine Strafe angerechnet worden ist (Litera b,).
Anmerkung
E47412 14D01097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00109.97.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0140OS00109_9700000_000