TE OGH 1997/9/9 4Ob228/97a

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. S***** Verlags Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Juli 1997, GZ 2 R 148/97s-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Untersuchungen über Leserzahlen nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; es handelt sich vielmehr um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite, in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund; RIS-Justiz RS0078834). Angaben über Veränderungen der Leserzahl oder der Reichweite, die innerhalb der Schwankungsbreite liegen, sind daher nie exakt; das macht nicht nur die Behauptung unrichtig, eine Zeitung habe weniger Leser oder eine geringere Reichweite als eine andere Zeitung, sondern naturgemäß auch die Behauptung, daß eine Zeitung Leser verloren oder gewonnen habe. Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen entsteht auch in diesem Fall der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserschwund oder die behauptete Zunahme an Lesern seien tatsächlich erwiesen (ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund).

Anmerkung

E47429 04A02287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00228.97A.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00228_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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