Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D*****" *****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 470.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10.Juli 1997, GZ 3 R 124/97w-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann liegt hier nicht der Fall vor, daß für das "Preisschleudern" der Beklagten keine Erwägungen des eigenen Betriebs maßgebend waren, sondern nur das Bestreben vorherrschte, auf jeden Fall niedrigere Preise als die Mitbewerber zu verlangen (ÖBl 1978, 148 - Milch- Preisschleuderei; ÖBl 1980, 67 - Fotoartikel-Preisschleudern ua). Die Aktionen der Beklagten dienten ihrem Bemühen, ihre Stellung auf dem (Inseraten-)Markt zu festigen und auszubauen. Wie schon das Erstgericht ausführte, hatte die Beklagte sachliche Gründe für ihre Sonderangebote. Die Frage der Beweislast stellt sich demnach gar nicht mehr.
Anhaltspunkte dafür, weshalb das Anbieten von Inseratveröffentlichungen zu 1/5 des Normalpreises und damit zum Dreifachen der Selbstkosten sittenwidrig sein sollte, fehlen.
Daraus, daß der Klägerin auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung vom Kartellobergericht bestimmte Preisherabsetzungen untersagt wurden (MR 1996, 120 - Power Pack), kann sie nicht ableiten, daß die wesentlich marktschwächere Beklagte gleichen Einschränkungen unterliege.
Anmerkung
E47211 04A02587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00258.97P.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00258_97P0000_000