Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl.Ing.Gustav Poinstingl und Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Rechtsanwälte in Oberwart, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Geghastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1997, GZ 8 Rs 106/97k-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Dezember 1996, GZ 16 Cgs 436/95m-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bedurfte es für die Zulässigkeit der Revision keines besonderen Ausspruches das Berufungsgerichtes, weil es sich um eine Sozialrechtssache über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bedurfte es für die Zulässigkeit der Revision keines besonderen Ausspruches das Berufungsgerichtes, weil es sich um eine Sozialrechtssache über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt.
Die Revision gründet sich ausschließlich auf die Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht jedoch verneinten Verfahrensmängel zufolge Unterbleibens der Vernehmung mehrerer behandelnder Ärzte als (sachverständige) Zeugen. Damit wird jedoch nicht der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO releviert, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf.Die Revision gründet sich ausschließlich auf die Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht jedoch verneinten Verfahrensmängel zufolge Unterbleibens der Vernehmung mehrerer behandelnder Ärzte als (sachverständige) Zeugen. Damit wird jedoch nicht der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO releviert, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf.
Eine Anfechtung der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision nicht. Darüberhinaus könnte nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 2019/96a, 10 ObS 139/97g uva).Eine Anfechtung der rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision nicht. Darüberhinaus könnte nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 2019/96a, 10 ObS 139/97g uva).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47484 10C02937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00293.97D.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_010OBS00293_97D0000_000