TE OGH 1997/9/9 10Ob254/97v

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Claudia W*****, geboren am 31.März 1988, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 10. Bezirk, Van-der-Nüllgasse 20, 1100 Wien, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20.Juni 1997, GZ 44 R 432/97y-126, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob infolge vorhandener, allerdings nicht aktenkundiger Beutreuungseinrichtungen für das am 2.6.1992 geborene im Haushalt der Mutter lebende Kleinkind eine Anspannung auf eine Ganztagesbeschäftigung möglich wäre, ist nicht entscheidend.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuß stützt sich darauf, daß eine Exekution auf das Arbeitseinkommen den laufenden Unterhalt für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt hat. Damit wird der Vorschußgrund des § 3 Z 2 UVG geltend gemacht. Nach den Feststellungen war die Exekution bei dem rund S 1.000 unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommen der Mutter aus einer Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grunde erfolglos.Der Antrag auf Unterhaltsvorschuß stützt sich darauf, daß eine Exekution auf das Arbeitseinkommen den laufenden Unterhalt für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt hat. Damit wird der Vorschußgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG geltend gemacht. Nach den Feststellungen war die Exekution bei dem rund S 1.000 unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommen der Mutter aus einer Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grunde erfolglos.

Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt, was selbstverständlich ist und keine erhebliche Rechtsfrage bildet, nur dann vor, wenn die Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat (Knoll, Kommentar zum UVG Rz 9 zu § 3). Dazu gehört aber auch bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Mißerfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben. Mangels Bescheinigung der für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 erforderlichen Voraussetzung des Exekutionsmißerfolges kann ein Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nicht erfolgreich sein.Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG liegt, was selbstverständlich ist und keine erhebliche Rechtsfrage bildet, nur dann vor, wenn die Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat (Knoll, Kommentar zum UVG Rz 9 zu Paragraph 3,). Dazu gehört aber auch bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach Paragraph 292, b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Mißerfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gegeben. Mangels Bescheinigung der für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, erforderlichen Voraussetzung des Exekutionsmißerfolges kann ein Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nicht erfolgreich sein.

Anmerkung

E47549 10A02547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00254.97V.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0100OB00254_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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