TE OGH 1997/9/9 4Ob230/97w

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Annemarie M*****, vertreten durch Musil & Musil Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.-Ing. Karl M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 1997, GZ 43 R 446/97z-59, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Annemarie M*****, vertreten durch Musil & Musil Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.-Ing. Karl M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 f, f, EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 1997, GZ 43 R 446/97z-59, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Oberster Aufteilungsgrundsatz ist die Billigkeit nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (SZ 67/38 mwN). Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, die beiden Beiträge zur Vermögensanschaffung gegeneinander aufgewogen. In diesem Sinn wurde die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der zwei gemeinsamen Kinder als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe angesehen, obwohl Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden (SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber]). Als gleichwertig wurde auch der Beitrag einer Ehegattin gewertet, die entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet war, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der fünf Kinder befaßt und dafür verantwortlich war (6 Ob 623/84). Bei einem überdurchschnittlich hohen Erwerbseinkommen des Mannes wurden die Beiträge beider Ehegatten mit Rücksicht auf die teilweise Mehrfachbelastung der Frau bei der vor allem sie persönlich treffenden Lebensführung unter einschneidendem Konsumverzicht als gleich gewertet (EFSlg 78.746). Grundsätzlich wiegen also im Rahmen einer "Hausfrauenehe" die Leistungen des Mannes jene der Frau auf. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein (EFSlg 38.873; RIS-Justiz RS0057969; s auch Schwimann/Bernat, ABGB**2 I § 83 EheG Rz 3 mwN).Oberster Aufteilungsgrundsatz ist die Billigkeit nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (SZ 67/38 mwN). Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, die beiden Beiträge zur Vermögensanschaffung gegeneinander aufgewogen. In diesem Sinn wurde die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der zwei gemeinsamen Kinder als gleichteiliger Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse nach fast fünfzehnjähriger Ehe angesehen, obwohl Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus dem Entgelt des verdienenden Ehegatten für Überstunden angeschafft wurden (SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber]). Als gleichwertig wurde auch der Beitrag einer Ehegattin gewertet, die entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Position des Ehegatten von den gewöhnlichen Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet war, jedoch mit der Aufsicht und der Einteilung der Arbeiten und vor allem mit der Erziehung der fünf Kinder befaßt und dafür verantwortlich war (6 Ob 623/84). Bei einem überdurchschnittlich hohen Erwerbseinkommen des Mannes wurden die Beiträge beider Ehegatten mit Rücksicht auf die teilweise Mehrfachbelastung der Frau bei der vor allem sie persönlich treffenden Lebensführung unter einschneidendem Konsumverzicht als gleich gewertet (EFSlg 78.746). Grundsätzlich wiegen also im Rahmen einer "Hausfrauenehe" die Leistungen des Mannes jene der Frau auf. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein (EFSlg 38.873; RIS-Justiz RS0057969; s auch Schwimann/Bernat, ABGB**2 römisch eins Paragraph 83, EheG Rz 3 mwN).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben zu Recht berücksichtigt, daß die Antragstellerin durch ihre sparsame und bescheidene Lebensführung zum Vermögenszuwachs, in welchem Ausmaß immer, beigetragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Parteien ihr Leben einvernehmlich gestaltet und sich für eine "Hausfrauenehe" entschieden haben. Die Antragstellerin hat durch Jahrzehnte, wenn auch mit der bei der gesellschaftlichen Stellung des Antragsgegners üblichen Unterstützung durch eine Bedienerin, den Haushalt geführt und zwei Kinder großgezogen. Daß die Vorinstanzen bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage nicht vom oben wiedergegebenen Grundsatz der gleichen Bewertung von Einkommenserwerb und Hausfrauen- sowie Kindererziehungstätigkeit abgegangen sind, ist keine krasse Fehlbeurteilung, die den dem Gericht offenstehenden Ermessensspielraum überschritte. Eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben zu Recht berücksichtigt, daß die Antragstellerin durch ihre sparsame und bescheidene Lebensführung zum Vermögenszuwachs, in welchem Ausmaß immer, beigetragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Parteien ihr Leben einvernehmlich gestaltet und sich für eine "Hausfrauenehe" entschieden haben. Die Antragstellerin hat durch Jahrzehnte, wenn auch mit der bei der gesellschaftlichen Stellung des Antragsgegners üblichen Unterstützung durch eine Bedienerin, den Haushalt geführt und zwei Kinder großgezogen. Daß die Vorinstanzen bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage nicht vom oben wiedergegebenen Grundsatz der gleichen Bewertung von Einkommenserwerb und Hausfrauen- sowie Kindererziehungstätigkeit abgegangen sind, ist keine krasse Fehlbeurteilung, die den dem Gericht offenstehenden Ermessensspielraum überschritte. Eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E47300 04A02307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00230.97W.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00230_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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