TE OGH 1997/9/9 14Os114/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elsa W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ 4 U 326/96 vormals des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 20.August 1996 (ON 8) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elsa W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 4 U 326/96 vormals des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 20.August 1996 (ON 8) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 20.August 1996, GZ 4 U 326/96-8, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 66 GebAG.Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 20.August 1996, GZ 4 U 326/96-8, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 66, GebAG.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluß wurden die Gebühren der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für das über Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten "über die Wetterverhältnisse am 23. November 1995 gegen 15.00 Uhr in Wien 12, Theergasse 5" - ohne nähere Aufschlüsselung und Begründung - pauschal in der angesprochenen Höhe von 796 S bestimmt und deren Anweisung an die genannte Anstalt verfügt (ON 8 iVm S 39). Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Freispruch der Beschuldigten.Mit dem oben bezeichneten Beschluß wurden die Gebühren der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für das über Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten "über die Wetterverhältnisse am 23. November 1995 gegen 15.00 Uhr in Wien 12, Theergasse 5" - ohne nähere Aufschlüsselung und Begründung - pauschal in der angesprochenen Höhe von 796 S bestimmt und deren Anweisung an die genannte Anstalt verfügt (ON 8 in Verbindung mit S 39). Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Freispruch der Beschuldigten.

Dieser Gebührenbeschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 66 GebAG ist dieses Bundesgesetz, das (ua) die den Sachverständigen für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren zustehenden Gebühren regelt, auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden. Zu den von dieser Gesetzesbestimmung erfaßten Behörden zählt auch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, die als Einrichtung des Bundes ihre Gutachtertätigkeit den Strafgerichten im Sinn der Verpflichtung der staatlichen Stellen zu gegenseitiger Rechtshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat (siehe § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 6 Forschungsorganisationsgesetz 1981 idF BGBl Nr 663/1989).Gemäß Paragraph 66, GebAG ist dieses Bundesgesetz, das (ua) die den Sachverständigen für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren zustehenden Gebühren regelt, auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden. Zu den von dieser Gesetzesbestimmung erfaßten Behörden zählt auch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, die als Einrichtung des Bundes ihre Gutachtertätigkeit den Strafgerichten im Sinn der Verpflichtung der staatlichen Stellen zu gegenseitiger Rechtshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat (siehe Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Forschungsorganisationsgesetz 1981 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1989,).

Selbst im (vorliegend nicht zutreffenden) Fall, daß eine Partei zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist, wären im Sinn des § 381 Abs 1 Z 3 StPO eingebrachte Vergütungen als Einnahme des Gerichtes gemäß § 249 Abs 1 Z 2 Geo zu behandeln, die der in Anspruch genommenen Anstalt nicht zu refundieren sind (vgl EvBl 1962/364).Selbst im (vorliegend nicht zutreffenden) Fall, daß eine Partei zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist, wären im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO eingebrachte Vergütungen als Einnahme des Gerichtes gemäß Paragraph 249, Absatz eins, Ziffer 2, Geo zu behandeln, die der in Anspruch genommenen Anstalt nicht zu refundieren sind vergleiche EvBl 1962/364).

Die in Rede stehende Gebührenbestimmung und -anweisung war daher gesetzwidrig, was gemäß § 292 StPO festzustellen war.Die in Rede stehende Gebührenbestimmung und -anweisung war daher gesetzwidrig, was gemäß Paragraph 292, StPO festzustellen war.

Anmerkung

E47757 14D01147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00114.97.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0140OS00114_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten