TE OGH 1997/9/9 4Ob207/97p

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fadime K*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Serdar K*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 22. Oktober 1996, GZ 2 R 1267/96b-52, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 24. Juni 1996, GZ C 462/91i-46, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind türkische Staatsbürger. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 25. November 1994, GZ C 227/91f-44, geschieden. Der Scheidungsausspruch erwuchs mit 10.1.1995 in Rechtskraft.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhalt von S 4.500,-- zu zahlen. Sie brachte die Klage am 19.7.1991 ein; ihr Begehren war auf Unterhalt während aufrechter Ehe gerichtet. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.5.1996 brachte die Klägerin vor, ihr "gegenständliches Vorbringen und Urteilsbegehren auch auf nachehelichen Unterhalt im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuches" zu stützen.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, daß die Klage seinerzeit auf den aufrechten Bestand der Ehe gestützt gewesen sei. Das Scheidungsurteil sei mit Dezember 1994 in Rechtskraft erwachsen; die Klägerin könne daher in diesem Verfahren keinen Unterhalt mehr begehren. Einer Klageänderung in Richtung nachehelicher Unterhalt stünde das Hindernis der Streitanhängigkeit entgegen, weil insoweit bereits ein eigenes Verfahren anhängig sei.

Das Erstgericht ließ - mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß - die Klageänderung nicht zu.

Der Zulassung der Klageänderung stehe die Streitanhängigkeit des Verfahrens C 924/95m entgegen. Im übrigen würde die Verhandlung durch die Änderung des Klagegrundes erheblich erschwert und verzögert. Das Vorbringen der Klägerin sei auch unschlüssig.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Beim Erstgericht sei seit 27.11.1995 zwischen denselben Parteien ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin nachehelichen Unterhalt im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuches begehre. Die Klageänderung vom 9.5.1996 betreffe denselben Gegenstand. Demnach sei das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit gegeben. Dies schließe die Zulassung der Klageänderung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin macht geltend, daß die Nichtzulassung der Klageänderung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten sei. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt werde, seien daher nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hänge davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Die Klägerin macht geltend, daß die Nichtzulassung der Klageänderung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten sei. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt werde, seien daher nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hänge davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden (6 Ob 649/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94 mwN; 7 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0039426). Die gegenteilige, Fasching (ZPR**2 Rz 2017/1) folgende Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxi-Punktekarten ist vereinzelt geblieben.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden (6 Ob 649/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94 mwN; 7 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0039426). Die gegenteilige, Fasching (ZPR**2 Rz 2017/1) folgende Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxi-Punktekarten ist vereinzelt geblieben.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Klageänderung nicht zugelassen wurde, zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E47241 04A02077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00207.97P.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00207_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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