Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Franz M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Ingrid M*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 27.Mai 1997, GZ 22 R 23/97f-59, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Witwe des Erblassers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Witwe des Erblassers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Rechtsmittelwerberin die Rechtsmittellegitimation fehlt, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 AußStrG. Demnach ist ein Noterbe - wie die Witwe des Erblassers - nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (EFSlg 37.209; 39.551; NZ 67.326 uva). Dadurch, daß aus dem Erlös der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaftshälfte die auf der ganzen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen nur zur Hälfte befriedigt wurden, wurden die Rechte der Witwe des Erblassers als Noterbin in keiner Weise beeinträchtigt. Ihr wurden damit nicht mehr Lasten auferlegt, als sie schon bisher - als Eigentümerin der anderen Hälfte der verkauften Liegenschaft - zu tragen hatte.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Rechtsmittelwerberin die Rechtsmittellegitimation fehlt, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, AußStrG. Demnach ist ein Noterbe - wie die Witwe des Erblassers - nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (EFSlg 37.209; 39.551; NZ 67.326 uva). Dadurch, daß aus dem Erlös der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaftshälfte die auf der ganzen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen nur zur Hälfte befriedigt wurden, wurden die Rechte der Witwe des Erblassers als Noterbin in keiner Weise beeinträchtigt. Ihr wurden damit nicht mehr Lasten auferlegt, als sie schon bisher - als Eigentümerin der anderen Hälfte der verkauften Liegenschaft - zu tragen hatte.
Dem Anliegen der Rechtsmittelwerberin, die gesamten Schulden jedenfalls nur aus der Kaufpreishälfte des Verstorbenen zu begleichen, kann im Verlassenschaftsverfahren nicht entsprochen werden. Ob und in welchem Umfang die Witwe nach einer etwaigen Befriedigung der Gläubiger auch aus ihrer Liegenschaftshälfte Rückgriff bei der Verlassenschaft nehmen kann (§§ 896, 1358 ABGB), ist nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur in einem Prozeß zu klären.Dem Anliegen der Rechtsmittelwerberin, die gesamten Schulden jedenfalls nur aus der Kaufpreishälfte des Verstorbenen zu begleichen, kann im Verlassenschaftsverfahren nicht entsprochen werden. Ob und in welchem Umfang die Witwe nach einer etwaigen Befriedigung der Gläubiger auch aus ihrer Liegenschaftshälfte Rückgriff bei der Verlassenschaft nehmen kann (Paragraphen 896,, 1358 ABGB), ist nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur in einem Prozeß zu klären.
Der Verlassenschaftskurator wird allerdings für die Berichtigung der angemeldeten Forderungen aus dem vorhandenen Nachlaßvermögen Sorge zu tragen haben.
Anmerkung
E47589 04A02087European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00208.97K.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00208_97K0000_000