TE OGH 1997/9/9 14Os111/97

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11.Juni 1997, GZ 29 Vr 2.904/96-36 sowie über seine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11.Juni 1997, GZ 29 römisch fünf r 2.904/96-36 sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20.September 1996 in Schwaz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, der Brigitte L***** mit Gewalt gegen ihre Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) Bargeld in der Höhe von 10.000 bis 12.000 S wegzunehmen oder abzunötigen.Darnach hat er am 20.September 1996 in Schwaz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, der Brigitte L***** mit Gewalt gegen ihre Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) Bargeld in der Höhe von 10.000 bis 12.000 S wegzunehmen oder abzunötigen.

Rechtliche Beurteilung

Die (nominell auch aus Z 9 lit b, der Sache nach nur) aus Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch anstrebt, geht fehl.Die (nominell auch aus Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach nur) aus Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch anstrebt, geht fehl.

Daraus, daß der Zeuge W***** den Angeklagten (unbestritten) stehend in nächster Nähe des Tatortes wahrgenommen hatte, kann für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen werden.

Mit Spekulationen darüber, warum der Angeklagte der Verkäuferin nicht unmittelbar hinter dem Kiosk auflauerte und nach Aufgabe seines Planes an den Ort des Geschehens zurückkehrte, ohne sich zuvor verdächtiger Gegenstände zu entledigen, wird nur unzulässig gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter argumentiert.

Die Bewertung von Beweisergebnissen ist selbst kein Beweisergebnis und taugt zur Darstellung einer Tatsachenrüge nicht.

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz aber geht schon deshalb fehl, weil das Schöffengericht an der unfreiwilligen Aufgabe des Tatentschlusses nicht gezweifelt hat.

Schließlich verkennt die Beschwerde mit der Kritik daran, daß die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten (aufgrund von Widersprüchen) nicht gefolgt sind, erneut das Wesen des Nichtigkeitsgrundes, welcher das Bekämpfen der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet.

Mithin vermochte der Beschwerdeführer in keinem Punkte aus den Akten Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) zur Folge (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E47413 14D01117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00111.97.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0140OS00111_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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