TE OGH 1997/9/9 14Os108/97

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Septem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, AZ 7 Vr 1.120/94 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Haci B***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Septem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, AZ 7 römisch fünf r 1.120/94 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Haci B***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Haci B***** wurde mit Urteil vom 22.September 1995 zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.November 1996, GZ 14 Os 44,142/96-34, die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben. Seither befindet sich der Genannte in Strafhaft.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verurteilten verfaßte "Grundrechtsbeschwerde" vom 27.Juni 1997 richtet sich - indem sie neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzweifelt - gegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser Beschwerdegegenstand ist von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich ausgenommen.Die vom Verurteilten verfaßte "Grundrechtsbeschwerde" vom 27.Juni 1997 richtet sich - indem sie neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzweifelt - gegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser Beschwerdegegenstand ist von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ausdrücklich ausgenommen.

Die unzulässige Beschwerde war daher sogleich - ohne Anordnung einer Mängelbehebung in Ansehung der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (15 Os 125/96;

Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 3 Rz 25) - zurückzuweisen.Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 25) - zurückzuweisen.

Anmerkung

E47353 14D01087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00108.97.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0140OS00108_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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