Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Simone L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Heidelinde Brigitte L*****, diese vertreten durch Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9.Juni 1997, GZ 13 R 182/97v-59, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die dem Unterhaltsvergleich vom 26.1.1993 ausdrücklich zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") für weiterhin maßgebend angesehen (Schwimann, Unterhaltsrecht 84 mwN aus der Rechtsprechung, insb RZ 1992/58; ÖA 1995, 145 U 118; 4 Ob 201/97f uva). Da hier das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird, besteht kein Grund, diese Relationen für unbachtlich zu erklären (ÖA 1992, 145 U 57 ua; Schwimann aaO).
Die Bedenken der Rechtsmittelwerberin dagegen, daß das Rekursgericht bei Prüfung einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Vaters auf den Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung abgestellt hat, sind nicht berechtigt. Solange die Erhöhung des Einkommens die die Grenze von 10 % nicht überschritten hat, kommt es - entgegen den Rechtsmittelausführungen - eben zu keiner neuen Unterhaltsfestsetzung. Rechnerisch kann es keinen Unterschied machen, von welchem Zeitpunkt beim Einkommensvergleich ausgegangen wird. Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß die Unterhaltsleistung des Vaters ohnehin schon erhöht wurde (von S 2.500,- auf S 3.500,-) und mit dem angefochtenen Beschluß keine neue Unterhaltsfestsetzung erfolgte.
Dem Grundsatz, daß die vereinbarten Vergleichsrelationen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der Verhältnisse aufrechtbleiben, liegen die Auslegungsgrundsätze des § 914 ABGB zugrunde (RZ 1992/58). Nach diesen ist es aber selbstverständlich, daß eine Änderung der Verhältnisse zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Unterhaltspflichtigen - wie das Entstehen einer neuen Sorgepflicht - nicht dazu führen kann, daß seine Unterhaltsleistung gegenüber dem Vergleichspartner erhöht wird, hätten doch redliche Parteien, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, eine solche Regelung zweifellos nicht getroffen.Dem Grundsatz, daß die vereinbarten Vergleichsrelationen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der Verhältnisse aufrechtbleiben, liegen die Auslegungsgrundsätze des Paragraph 914, ABGB zugrunde (RZ 1992/58). Nach diesen ist es aber selbstverständlich, daß eine Änderung der Verhältnisse zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Unterhaltspflichtigen - wie das Entstehen einer neuen Sorgepflicht - nicht dazu führen kann, daß seine Unterhaltsleistung gegenüber dem Vergleichspartner erhöht wird, hätten doch redliche Parteien, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, eine solche Regelung zweifellos nicht getroffen.
Anmerkung
E47663 04A02427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00242.97K.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00242_97K0000_000